SGB IX §163 Abs. 1 und Abs. 2 - Meldung des AG an die Agentur für Arbeit Ein Unternehmen besteht aus 9 einzelnen Standorten in Deutschland. von diesen 9 Standorten sind 6 einzelne Tochterbetriebe und 3 Standorte bilden eine eigene Rechtseinheit, GmbH.
Für die 6 Töchter erstellt der Arbeitgeber je eine einzelne Meldung nach §163 Abs.1 Verzeichnis und nach §163 Abs.2 Anzeige. Diese werden auch an die Standort Arbeitnehmervertretungen übergeben und an die nächsthöhere Stufenvertretung
Für die 3 Standorte in der Rechtseinheit GmbH macht der Arbeitgeber von seinem Zusammenfassungsprinzip gebrauch. Hier gibt es 1 Anzeige und 3 Verzeichnisse. Geht dann auch so an die Agentur für Arbeit und nächst höhere Stufenvertretung.
In den 3 Standorten der zusammengefassten Betriebe (GmbH) gibt es jeweils eine eigene SBV. Diese bekommen aber nur die zusammengefasste Anzeige nach §163 Abs.2 und ihr entsprechendes standortspezifisches Verzeichnis.
Hat nicht jede einzelne Schwerbehindertenvertretung das Anspruchsrecht auf eine eigene Standort Anzeige nach §163 Abs.2 und das Verzeichnis nach §163 Abs.1 vom Arbeitgeber zu bekommen?
Wie sonst kann denn jede einzelne Standort SBV aus dieser Rechtseinheit GmbH ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überwachung der Beschäftigungspflicht nachkommen, wenn sie die Quote nach SGB IX § 154 nicht kennt, sowie die §§ 156, § 157, § 158 und §178 nicht beachtet werden bzw. überwachen kann. Klare Zahlen, Daten, Fakten verschwimmen in der Anonymität der Konstellation Zusammenfassungsprinzip.
Für die Töchter führt Arbeitgeber die Einzelaufstellung, Anzeige und Verzeichnis, aus. In SGB IX § 163 Abs. 2 ist auch die Formulierung Standortspezifisch Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat verwendet.
Frage: Ergibt sich aus dieser verwendeten Formulierung nicht der Anspruch nach SGB IX Abs. 2 auf die Standort Anzeige und Verzeichnis für jede einzelne AN Vertretung, auch wenn Arbeitgeber Zusammenfassungsprinzip auswählt?
R_Hoffnung
SGB IX §163 Abs. 1 und Abs. 2 - Meldung des AG an die Agentur für Arbeit
Ein Unternehmen besteht aus 9 einzelnen Standorten in Deutschland.
von diesen 9 Standorten sind 6 einzelne Tochterbetriebe und 3 Standorte bilden eine eigene Rechtseinheit, GmbH.
Für die 6 Töchter erstellt der Arbeitgeber je eine einzelne Meldung nach §163 Abs.1 Verzeichnis und nach §163 Abs.2 Anzeige. Diese werden auch an die Standort Arbeitnehmervertretungen übergeben und an die nächsthöhere Stufenvertretung
Für die 3 Standorte in der Rechtseinheit GmbH macht der Arbeitgeber von seinem Zusammenfassungsprinzip gebrauch. Hier gibt es 1 Anzeige und 3 Verzeichnisse. Geht dann auch so an die Agentur für Arbeit und nächst höhere Stufenvertretung.
In den 3 Standorten der zusammengefassten Betriebe (GmbH) gibt es jeweils eine eigene SBV. Diese bekommen aber nur die zusammengefasste Anzeige nach §163 Abs.2 und ihr entsprechendes standortspezifisches Verzeichnis.
Hat nicht jede einzelne Schwerbehindertenvertretung das Anspruchsrecht auf eine eigene Standort Anzeige nach §163 Abs.2 und das Verzeichnis nach §163 Abs.1 vom Arbeitgeber zu bekommen?
Wie sonst kann denn jede einzelne Standort SBV aus dieser Rechtseinheit GmbH ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überwachung der Beschäftigungspflicht nachkommen, wenn sie die Quote nach SGB IX § 154 nicht kennt, sowie die §§ 156, § 157, § 158 und §178 nicht beachtet werden bzw. überwachen kann. Klare Zahlen, Daten, Fakten verschwimmen in der Anonymität der Konstellation Zusammenfassungsprinzip.
Für die Töchter führt Arbeitgeber die Einzelaufstellung, Anzeige und Verzeichnis, aus.
In SGB IX § 163 Abs. 2 ist auch die Formulierung Standortspezifisch Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat verwendet.
Frage: Ergibt sich aus dieser verwendeten Formulierung nicht der Anspruch nach SGB IX Abs. 2 auf die Standort Anzeige und Verzeichnis für jede einzelne AN Vertretung, auch wenn Arbeitgeber Zusammenfassungsprinzip auswählt?