Schwerbehindertenversammlung Online

  • Bislang fehlt eine besondere gesetzliche Grundlage für Online Schwerbhindertenversammlungen. Es ist für den Betriebsrat folgenbde Regelung getroffen:


    „§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie


    (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.


    (2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.


    (3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
    (4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
    Für den Personalrat in Bundesbehöreden gilt:


    1. Dem § 37 BPersVG wird folgender Absatz 3 angefügt:


    (3) „Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn


    1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,


    2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des Personalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und


    3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.


    Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.“


    2. § 43 BPersVG wird wie folgt geändert:


    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.


    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:


    „(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn


    1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,


    2. dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und


    3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können.


    Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“


    3. § 113 BPersVG wird wie folgt gefasst:


    „§ 113
    Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.“


    Die SBV wird sowohl im BMAS, das für das BetrVG zuständig ist, als auch im BMI, das für das BPersVG zuständig ist, regelmäßig "vergessen". Da § 178 Abs 8 Satz 2 SGB IX für Versammlungen das BetrVG und das Persoanlvertretungsgesetz in Bezug nehmen, können die dortigen Bestimmungen auch für Versammlungen der schwerbhinderten Beschäftigten angewandt werden. Daher beim Personalrat oder Betriebsrat erkundigen, welche mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmte Lösungen zur Anwendung kommen.

  • Ich stimme Franz-Josef Düwell völlig zu. Seit dem Frühjahr gilt der von ihm genannte § 129 Abs. 3 BetrVG, wonach Betriebsversammlungen im Online-Format durchgeführt werden können. Da § 178 Absatz 6 Satz 2 SGB IX auch auf § 42 BetrVG verweist, gilt diese Norm auch für die Schwerbehindertenversammlung.
    Ursprünglich war § 129 Absatz 3 BetrVG bis zum 31.12.2020 befristet. Da die Pandemie aber weiter andauert, haben der Bundestag am 20.11. und der Bundesrat am 27.11. in Artikel 4 des Beschäftigungssicherungsgesetzes (BR-Drs 701/20) diese Frist auf den 30.6.2021 verlängert, so dass auch in den nächsten Monaten solche Versammlungen möglich sind.
    In einem wichtigen Beschluss vom 24.08.2020 hat das LAG Berlin-Brandenburg - 12 TaBVGa 1015/20 entschieden, dass es sich bei diesen digitalen Formaten nur um Möglichkeiten handelt. Die Interessenvertretungen können auch weiter an den bisherigen Präsenzformaten festhalten, wenn die Anforderungen an die Abstandsregel und die Hygienekonzepte eingehalten werden.