Ist es möglich bei einem vereinfachten Wahlverfahren Briefwahl zuzulassen für Kolleg*innen, die am Wahltag nicht vor Ort sein können?
individuelle Briefwahl
- monika heiss
- Geschlossen
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Das ist nur dann möglich, wenn das vereinfachte Verfahren als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Diese Versammlung ist im § 20 SchwbVWO, Abs. 5 geregelt.
Hier wird dann die Wahl nachfolgend für alle virtuellen Teilnehmer als Briefwahl durchgeführt.
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Nicht nur Teilnehmer an der digitalen Wahlversammlung mittels einer Video- und Telefonkonferenz, sondern alle wahlberechtigten sbM dürfen an dieser nachgelagerten generellen Briefwahl teilnehmen laut Ansicht des BMAS und der BIH zum neuen § 20 Abs. 5 SchwbVWO
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Im "normalen" vereinfachten Wahlverfahren gibt es keine Briefwahl, denn alle Entscheidungen fallen in der Versammlung - von der Aufstellung der Kandidierenden über die Erstellung der Stimmzettel bis zur Abgabe der Zettel in die Urne. Da gibt es nach der Wahlordnung keine Chance für eine Briefwahl.
Anders ist dies bei der Online-Versammlung nach § 20 Abs. 5 der Wahlordnung. Eine Online-Stimmabgabe gibt es aus guten Gründen nicht, so dass die Stimmabgabe erst nach der Versammlung im Weg der Briefwahl stattfinden kann. Dies ist sowohl für die Teilnehmer an der Versammlung als auch für alle anderen Wahlberechtigten möglich (dazu Husmann, Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2022, S. 83).
Trotzdem bin ich der Meinung, dass eine Wahlversammlung in Präsenz für die meisten Beschäftigten zur Kommunikation besser geeignet ist. Solange die Inzidenzen noch nicht weiter steigen, sollten daher die Schwerbehindertenvertretungen möglichst bald zu einer Wahlversammlung im Oktober einladen, wenn in ihrem Betrieb das vereinfachte Wahlverfahren anwendbar ist.
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Auch ich denke, dass die Wahl als Präsenzveranstaltung eine gute Lösung ist. Trotzdem sollten wir auch bedenken - dass es Beschäftigte im Homeoffice, insbesondere im Angestelltenverhältnis - gibt, denen es auf Grund Ihrer Behinderung nur sehr schwer oder gar nicht möglich ist, den Betrieb aufzusuchen. Diesen Kolleg*innen ist durch das Verfahren in Präsenz dann tatsächlich die Teilnahme nicht möglich.
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Soweit ich es richtig verstanden habe, wäre zumindest die Wählbarkeit (Stellvertreter) durch eine schriftliche Einverständniserklärung zur Wahl in Abwesenheit machbar, so dass zumindest die - dann von anderen KollegInnen - vorgeschlagenen Stellvertreter nicht kommen müßten. Dies würde für das vereinfachte Verfahren wenigstens gehen- soweit ich das richtig verstanden habe.
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Team
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