(Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)
Wie wird damit umgegangen, wenn Anliegen von Ratsuchenden nicht oder nicht vollständig geklärt werden können?
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Diese Frage ist natürlich sehr allgemein gehalten und daher auch nur sehr allgemein beantwortbar. Wichtig ist zu differenzieren, warum ein Anliegen nicht oder nicht vollständig geklärt werden konnte. Das kann sehr vielgestaltig sein: ist es eine Zuständigkeitsfrage (sachlich oder örtlich), ist es eine Frage, ob die individuellen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind, oder geht es darum, ob mit einer bestimmten Leistung ein definiertes Ziel erreicht werden kann.
Letztlich entscheidend für das Verwaltungsverfahren ist es, dass ein hinreichend konkreter Antrag gestellt wird. Dann muss die Verwaltung tätig werden. Sollte man mit einer Entscheidung nicht einverstanden sein, kann dann ein Widerspruch eingelegt werden und eine Klärung herbeigeführt werden.
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Letztlich entscheidend für das Verwaltungsverfahren ist es, dass ein hinreichend konkreter Antrag gestellt wird. Dann muss die Verwaltung tätig werden. Sollte man mit einer Entscheidung nicht einverstanden sein, kann dann ein Widerspruch eingelegt werden und eine Klärung herbeigeführt werden.
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Njein..... einmal unter dem Aspekt der Teilhabe =>
Eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens ist nicht Teil des Antragsverfahrens, sondern der Bedarfsfeststellung, die ersterer folgt (BSG v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R). Gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden; die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (aus : https://umsetzungsbegleitung-b…der-leistungen/fd2-m4414/) und gibt es auch Sozialgerichtsverfahren, die keines Vorverfahrens bedürfen.
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Nun ja, dann konkretisiere ich einmal, was ich mit einem "hinreichend konkreten Antrag" gemeint habe. Ich orientiere mich da an der Definition der BAR, die auch die Grundlage für den Teilhabeverfahrensbericht ist und in der GE Reha-Prozess niedergelegt ist: "Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität und ein konkretisierbares Leistungsbegehren der Antragstellerin/ des Antragstellers erkennbar und sich .... auf Leistungen zur Teilhabe bezieht". Das ist für einen hinreichend konkreten Antrag erforderlich, mehr aber auch nicht.
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Anliegenklärung ist eine Kernaufgabe der EUTBs. Damit verbringe ich persönlich viel Zeit, auch gerne Zeit: Mit dem Ratsuchenden gemeinsam überlegen, was er möchte und braucht und wie er dazu kommen könnte. Leider kommen einige Ratsuchenden zu uns, denen man zB einfach einen Reha-Antrag in die Hand gedrückt hat ("Beantragen Sie mal ne Reha...") oder zu denen gesagt wurde: "Sie müssen Eingliederungshilfe beantragen". Wenn ich dann frage: Was für eine Reha mit welchem Ziel? Wofür denn Eingliederungshilfe? Was wollen Sie machen und können es alleine nicht? wissen es manche Ratsuchende einfach nicht. Und dann geht unsere Arbeit los... Oft wird auch Ratsuchenden, die wissen, was Sie brauchen, zu Anträgen geraten, mit denen das Ziel gar nicht zu erreichen ist. Vielleicht aus mangelnder Systemkenntnis?
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Liebe Frau Ehrhardt, die Beratungsleistung der EUTB ist sehr notwendig und im Interesse der Menschen mit Behinderungen. Allerdings sollte es tatsächlich nicht sein, dass Leistungsträger ihrem ureigenen Beratungsauftrag nicht oder nur unzureichend nachkommen, denn schließlich sind die EUTB ja als ergänzende Beratungsstellen eingerichtet worden. Insofern: gut, dass es die EUTB gibt!
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Nun ja, dann konkretisiere ich einmal, was ich mit einem "hinreichend konkreten Antrag" gemeint habe. Ich orientiere mich da an der Definition der BAR, die auch die Grundlage für den Teilhabeverfahrensbericht ist und in der GE Reha-Prozess niedergelegt ist: "Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität und ein konkretisierbares Leistungsbegehren der Antragstellerin/ des Antragstellers erkennbar und sich .... auf Leistungen zur Teilhabe bezieht". Das ist für einen hinreichend konkreten Antrag erforderlich, mehr aber auch nicht.
Unbestritten wäre das optimal... jedoch befreit es den zuständigen Reha-Träger ggf. nicht von z.B. den Pflichten nach § 20 SGB X.
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"Wie wird damit umgegangen, wenn Anliegen von Ratsuchenden nicht oder nicht vollständig geklärt werden können?"
Ja, die Frage ist sehr gut und schwierig zugleich, weil -wie sehr oft- sie auf sehr verschiedene Situationen übertragbar ist. Im Rahmen einer Beratung kann es genau darum gehen, zu klären, was das Anliegen ist. Die Frage passt z. B. auf eine heutige Beratung, die ich hatte. Das Anliegen war zwar klar aber noch nicht so eindeutig war, ob das gewünschte Qualifizierungsziel im Rahmen der beruflichen Reha gefördert werden kann. Manchmal sind einfach weitere Klärungsschritte notwendig, um beantworten zu können, ob diese oder jene Leistungen förderfähig sind. Dann wird, wie heute mit dem Ratsuchenden, besprochen, was genau und von wem zu klären ist bzw. welche konkreten Informationen zu erbringen sind, damit wir eine Entscheidung treffen können. In dem heutigen Fall werden sowohl der Ratsuchende als auch ich klären, ob sein Umschulungsziel gesundheitlich vertretbar ist, denn es ist wichtig, dass auch er sich im Klaren darüber ist, ob seine (sehr nachvollziehbare) Vorstellung mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar ist. Damit war er im eigenen Interesse einverstanden.
Ob bei der Antragstellung oder bereits nach Bewilligung eines Antrages klären wir eben das Anliegen mit dem Ratsuchenden. Auf die Konstellation kommt es aber darauf an, wie wir es machen. Ggf. wäre diese auch sehr gute Frage noch etwas... zu konkretisieren :-). Frédérique Chaudière
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Liebe Kollegin der DRV Bund. Ihre Beratungspraxis scheint mir tatsächlich so zu sein, wie es wünschenswert wäre. Leider erlebe ich im Rheinland gerade von der DRV Bund, dass Beratungen im Vorfeld eines Antrags, wie Sie sie schildern, abgelehnt werden. Das Kölner Reha-Beratungs-Team hat vor einiger Zeit unserem Team im IFD gesagt, dass auch bei dringendem Abstimmungsbedarf eine Beratung VOR einer Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sei, weil es dafür kein Personal gäbe. Zunächst müsse ein Antrag bei der Zentrale in Berlin gestellt werden. Erst dann, wenn diese die Leistung dem Grunde nach bewilligt habe, könne eine Reha-Beratung stattfinden. Ich höre solche Rückmeldungen auch aus anderen Regionen.
Auch die von Herrn Dr. Schartmann erläuterten Möglichkeiten stellen sich aus meiner Sicht in der Praxis der LVR-Eingliederungshilfe nicht immer so gut dar. In Bonn wird derzeit darum gerungen, ob weiter z.B. Vereine von Menschen mit Hörbehinderung eine Erst-Beratung finanziert bekommen nachdem die Kostenträgerschaft von der Stadt auf den LVR gewechselt ist. Das bestehende Beratungsnetz ist nämlich nicht besonders dicht und zudem in Beratungsstellen angesiedelt, die für Menschen mit kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung zu tun haben. Den anderen Gruppen sind diese oft unbekannt. Die Eingliederungshilfe muss nach § 106 SGB IX umfassende Beratung und Unterstützung vor und bei Anträgen und bei der Bedarfs-Feststellung leisten. Hierzu gibt es auch keinen Hinweis von Herrn Dr. Schartmann. Denn gerade beim Thema Unterstützung sehe ich nicht nur im Rheinland sondern bundesweit eine riesige Lücke zwischen Gesetz und realem Angebot. Im Rheinland taucht das Wort Unterstützung auch höchstens in der Überschrift auf. In unserer Beratungsstelle Bonn/Rhein-Sieg ist denn auch nur von Beratung die Rede ( https://kokobe-bonn-rheinsieg.de/beratung/ ). Die Berater:innen sind z.T. nur 2 Stunden pro Woche erreichbar.
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Lieber Herr Becker, die Ausgangsfrage lautete, wie man damit umgeht, wenn ein Anliegen nicht oder nur teilweise geklärt werden kann. Insofern habe ich auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen hingewiesen, die es dazu gibt. Dass Theorie und Praxis zwei Paar Schuhe sind, ist uns aber auch klar.
Die Finanzierung der Beratungsstelle in Bonn hat andere Hintergründe, die aber sicherlich nicht hier ins Forum gehören.
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Bei dieser Problemstellung greifen Rehaberater gerne auf regionale Netzwerke zurück, um weitere Klärung in den Sachverhalte einbringen zu können, und/oder den zu Beratenden an eine weitere Beratungsstelle zu vermitteln.
Ute Spitzbarth