Gelten für Angehörige von Menschen mit Behinderungen dieselben Unterhaltspflichten wie für Angehörige von Menschen ohne Behinderungen?
Unterhaltspflichten Angehöriger
-
-
Als (teilweise) unterschiedliche Ausgestaltung von Unterhaltspflichten sei § 1615l BGB erwähnt. Dieser regelt die Unterhaltsansprüche nicht miteinander verheirateter Eltern untereinander, insbesondere die der Mutter des nichtehelichen Kindes gegen dessen Vater, aber auch (teilweise) umgekehrt, die des Vaters gegen die Mutter (§ 1615l Abs. 4 BGB). Für geschiedene Ehegatten ist auf den weitestgehend vergleichbaren § 1570 BGB abzustellen.
In ihrem Absatz 2 sieht die Vorschrift vor, dass der Vater über die allgemeine Schutzfrist hinaus Unterhalt zu gewähren hat, soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht und dies von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann. Dieser allgemeine Betreuungsunterhalt besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt (vgl. § 1615l Abs. 2 S. 2 und 3 BGB).
Verlängerung des Unterhalts für die Betreuung eines behinderten, nichtehelichen Kindes
Eine Besonderheit stellt § 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB dar. Danach verlängert sich die Unterhaltspflicht, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Kindbezogene Gründe in diesem Sinne liegen vor allem dann vor, wenn das Kind behindert, dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf weitere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist (BT-Drucks. 13/4899 S. 89)Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Juni 2015 (NJW 2015, 2257). Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein im Haushalt der betreuenden Mutter lebendes dreijähriges und zu 100% schwerbehindertes Kind (Down-Syndrom). Der BGH stellte zunächst klar, dass für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Mutter auch in einem solchen Fall eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist, die insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung berücksichtigt. Von wichtiger Bedeutung ist diese Entscheidung aber vor allem, da sie betont, dass allein der Umstand, dass das Kind von montags bis freitags von 9.00-15.00 Uhr eine Kindertagesstätte besucht, nicht bedeutet, dass die Mutter in der Lage wäre, einer geregelten Erwerbstätigkeit bis zu fünf Stunden werktäglich nachzugehen. Denn angesichts der erheblichen Anzahl von Krankheitstagen des Kindes (60 Werktage in einem Jahr) musste die Mutter ständig damit rechnen, dass eine persönliche Betreuung notwendig wird. Darüber hinaus hatte sie eine erhebliche Anzahl von Therapieterminen (unter anderem „Therapiewochen“) mit dem Kind wahrzunehmen sowie täglich Übungen durchzuführen. Nach Ansicht des BGH sprechen diese Umstände – und folglich auch der in der „Freizeit“ aufgewendete Mehraufwand - zu Gunsten eines kindbezogenen Grundes für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts.
-
In diesem Zusammenhang sei noch kurz auf den Unterhalt der Mutter anlässlich der Geburt hingewiesen. Der Vater hat nach § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB der unverheirateten Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Diese Regelung lehnt sich erkennbar an die Mutterschutzvorschriften an und bezweckt, die Mutter in dieser Zeit von jeder Erwerbspflicht freizustellen und sie wirtschaftlich abzusichern (BGH NJW 1998, 1309). Mit Wirkung vom 30.05.2017 - im Zuge der Reform des Mutterschutzgesetzes – wurde die nachgeburtliche Schutzfrist bei der Geburt eines behinderten Kindes über die übliche Frist von 8 Wochen auf 12 Wochen verlängert (§ 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG bis 31.12.2017; § 3 Abs. 2 MuSchG ab 01.01.2018; vgl. BGBl. 2017 I, S. 1228). Diese im Mutterschutzrecht verlängerte Schutzfrist spiegelt sich jedoch nicht gleichfalls im Unterhaltsrecht wieder. Eine Änderung des § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB erfolgte (noch) nicht.
-
Liebe Frau Kalina, vielen Dank für Ihre Ausführungen und relevanten Entscheidungen zu Unterhaltsansprüchen und Änderungen der Mutterschutzvorschriften bei der Geburt eines behinderten Kindes.
Menschen mit Behinderungen sind statistisch gesehen von Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit stärker betroffen bzw. bedroht als Menschen ohne Behinderungen. Bedeutet das, dass Angehörige auch stärker davon betroffen oder bedroht sind, im Fall von Bedürftigkeit einspringen zu müssen? Ich denke dabei an bereits erwachsene Menschen mit Behinderungen und ihre Familien. Diese Frage möchte ich allgemein in die Runde geben.
-
Der Verwandtenunterhalt ist in §§ 1601 ff. BGB geregelt. Zu ermitteln ist der Bedarf der unterhaltsberechtigten Person, wobei dieser bei Menschen mit Behinderung deutlich höher ausfallen kann(sog. Mehrbedarf, vgl. § 1610 BGB).
Der Pflichtige wird vielfach durch Sozialleistungen an den Berechtigten entlastet. Hierbei gilt es zu unterscheiden: Sofern die Sozialleistungen nicht nachrangig gegenüber dem Unterhaltsrecht sind, zählen sie als Einkommen des Berechtigten und werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet (insb. Entgeltersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld). Sind die (unterhaltssichernden) Sozialleistungen hingegen nachrangig, werden sie nicht auf den Unterhaltsanspruch angerechnet; im Umfang der gewährten Leistungen geht der Unterhaltsanspruch vielmehr auf den
Sozialleistungsträger über. So verhält es sich bspw. bei den unterhaltssichernden Leistungen des Sozialgesetzbuches II (dem sog. Arbeitslosengeld II, vgl. §§ 19 ff. SGB II). Die Nachrangigkeit und der Anspruchsübergang ergeben sich aus § 33
SGB II. Zu berücksichtigen ist, dass in manchen Fällen – bspw. unter erwachsenen Verwandten – der Anspruch nicht übergehen kann (vgl. § 33 Abs. 2 SGB II); in einem solchen Fall ist das Arbeitslosengeld II dann doch als Einkommen des Berechtigten im Unterhaltsrecht einzuordnen. Im Grunde ähnlich verhält es sich im Bereich der Sozialhilfe. Auch diese ist eine subsidiäre Leistung, die den Pflichtigen im Grunde nicht von seiner Unterhaltspflicht befreien soll; auch insofern geht der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über (vgl. §§ 2, 94 SGB XII), wobei ebenso der Ausschluss des gesetzlichen Übergangs – z.B. bei Grundsicherung wegen Erwerbsminderung und/oder bei bestimmten Verwandtschaftsverhältnissen - zu berücksichtigen ist.Aufgrund der Komplexität der Regelungen lässt sich eine verallgemeinernde Aussage daher kaum treffen. Vielmehr bedarf es einer sorgsamen Prüfung im Einzelfall. Allerdings dürfte in vielen Fällen eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen durch den Leistungsträger ausscheiden. Darüber hinaus kommt es auch immer auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen an.