Wählerliste ins Intranet?

  • Hallo zusammen,


    in der Literatur wird teils die Meinung vertreten, dass die Wählerliste auch ins Intranet eingestellt werden könne (so Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 3 Rn. 28/31). Diese Ansicht wird neuerdings wohl auch in der Wahlbroschüre 2018, (Seite 68) vertreten: Danach könne der Wahlvorstand beschließen, dass u.a. die Wählerliste "zusätzlich in elektronischer Form veröffentlicht werden" könne, was auch immer mit "Ergänzende elektronische Wahlunterrichtung" gemeint ist. Ich habe Bedenken wegen Daten- und Persönlichkeitsschutz. Was ist von einer Veröffentlichung im Intranet zu halten? Herzlichen Dank!


    Beste Grüße
    Johanna M.

  • Was ist von einer Veröffentlichung im Intranet zu halten?


    Hallo, eine solche Veröffentlichung der Liste aller schwerbehinderten Wahlberechtigten im Intranet geht m.E. gar nicht. Das wäre aus meiner Sicht ein grober eklatanter Verstoß gegen den Datenschutz, da sensible Daten. Das ließe sich auch nicht mit der UN-BRK oder nationalem Recht rechtfertigen, da nicht zwingend nötig für Barrierefreiheit. Hier liegt Hohmann m.E. klar daneben und geht wohl viel zu weit, da hier abgewogen werden muss. Da würden sich die Schwerbehinderten wohl zu Recht empören über eine solche Veröffentlichung! Gibts dazu noch andere Meinungen?

  • Moin,
    aus der Praxis kann ich das ebenso bestätigen, dass eine komplette "Veröffentlichung" im Intranet oder auch der Aushang der Liste mit Wahlberechtigen überhaupt nicht klug ist. Es gibt viele Kollegen mit z.B. nicht-sichtbaren Behinderungen, wo bei vielen Kollegen der Schwerbehinderungsstatus überhaupt nicht bekannt ist, und mit so einem Aushang quasi ein Zwangsouting durchgeführt würde. Das führt bestimmt nicht zu einer Bereitschaft der Teilnahme bei der Wahl der SBV der betroffenen Wahlberechtigten.
    Die Liste der Wahlberechtigten sollte an geeigneter Stelle zur Einsicht vorliegen, wie z.B. im BR/PR oder SBV Büro (dort sonst im "abgeschlossenen Schrank" nach Datenschutzgesetzt aufbewahrt) und nur Beschäftigten zur Einsicht vorgelegt werden, welche ein "berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl" haben (->§ 4 SchwbVWO).
    Meist ist es so, dass interessierte Beschäftigte von sich aus anfragen, ob sie in der Liste geführt werden und wählen können. Zu diesem Zweck reicht es doch, hier konkret eine Antwort auf die Frage zu geben und nicht die gesamte Liste "auslegen" zu müssen. Wir sind damit gut gefahren und haben damit Vertrauen in den persönlichen Datenschutz gezeigt. Aber vielleicht gibt es ja hierzu auch andere, rechtliche Bedenken im Sinne der SBV Wahl?
    Viele Grüße

  • Hallo zusammen, laut LAG Stuttgart ist es zwar unerlässlich, dass wegen der gebotenen Tranz­pa­renz und der Chan­cen­gleich­heit unbedingt die kom­plet­te Wählerliste zur Einsicht ausgelegt werden muss sowie vollständige Einsicht auf Wunsch zu gewähren ist. Das darf der Wahlvorstand ent­ge­gen ArbG Stuttgart, 21.05.2003 - 24 BV 255/02 - nicht versagen.


    Hingegen halte ich einen frei zu­gäng­li­chen "Aushang" der Wäh­ler­lis­te (sei es in Papierform am "Schwarzen Brett" oder elektronischer Form im Intranet) für verboten, da eine er­gän­zen­de Ver­öffent­li­chung der Wäh­ler­lis­te im Intranet meiner Ansicht nach nie erlaubte "Auslegung" sein kann. Das ist nicht "an geeigneter Stelle" i.S. des § 3 SchwbVWO. Die Annahme in der Wahlbroschüre, dass auch die "Wählerlisten" zusätzlich ergänzend in elek­tro­ni­scher Form "ver­öffent­licht­" werden könnten, sehe ich äußerst kritisch, wenn damit das Intranet gemeint sein sollte. Das geht über die SchwbVWO hinaus, das ist unvereinbar mit ele­men­ta­rsten Grundsätzen des Da­ten­schut­zes und das ist strikt abzulehnen. Wie soll da z.B. berechtigtes Interesse beim Zugriff auf die Datei der Wählerliste im Intranet geprüft werden für Personen, die weder passives noch aktives Wahlrecht haben, sondern bloße "NEUGIER" ??? Viele Grüße


    LAG Stuttgart, 27.01.2004 - 8 TaBV 4/03
    http://dejure.org/2004,44995

  • Das Intranet ist eine wichtige Hilfe für sehbehinderte Menschen und ist daher auch für eine barrierefreie Wahl zu nutzen. In der Wahlordnung für die Betriebsratswahl ist in § 3 Absatz 4 S. 2 geregelt, dass eine ergänzende Veröffentlichung des Wahlausschreibens im Intranet möglich ist. Wir haben diese Möglichkeit, die auch in der juristischen Fachdiskussion aufgegriffen wird, ausführlich erläutert im Fachbeitrag B6-2016 im Reha-Recht-Forum. Dagegen ist die Veröffentlichung der Wählerliste im Intranet problematisch, weil sie allen Beschäftigten im Betrieb den Zugang zur Information über die Behinderung verschafft. Das haben wir in unserem Beitrag nicht vorgeschlagen.

  • Jeder Datensatz in der Wählerliste ist untrennbar mit dem Merkmal "Behinderung" verknüpft, das als Gesundheitsdatum im Sinne von Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verstehen und somit den sensiblen personenbezogenen Daten zuzurechnen ist (besondere Kategorien von Daten). Diese sind besonders geschützt und dürfen nur ausnahmsweise verarbeitet werden. Ein Aushang der Wählerliste oder ihr Einstellen ins Intranet ist von den Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Daten nicht gedeckt und dürfte daher einen schweren Datenschutzverstoss darstellen.


    Freundliche Grüße
    Michael Karpf