Hallo zusammen,
in der Literatur wird teils die Meinung vertreten, dass die Wählerliste auch ins Intranet eingestellt werden könne (so Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 3 Rn. 28/31). Diese Ansicht wird neuerdings wohl auch in der Wahlbroschüre 2018, (Seite 68) vertreten: Danach könne der Wahlvorstand beschließen, dass u.a. die Wählerliste "zusätzlich in elektronischer Form veröffentlicht werden" könne, was auch immer mit "Ergänzende elektronische Wahlunterrichtung" gemeint ist. Ich habe Bedenken wegen Daten- und Persönlichkeitsschutz. Was ist von einer Veröffentlichung im Intranet zu halten? Herzlichen Dank!
Beste Grüße
Johanna M.