WMVO müßte geändert werden

  • Die WMVO müsste geändert werden.
    Das es nur eine WMVO gibt im Bundesland und Landesweit für die Werkstätten.
    Für die Werkstattrat eine WMVO.
    Für die Frauenbeauftragte eine WMVO.
    Es ist sehr wichtig das die Aufgaben in der WMVO für Werkstattrat ganz genau beschrieben wird.
    Genauso bei der Frauenbeauftragte/Stellvertreterin die Aufgaben ganz genau beschrieben wird.
    In der WMVO ganz genau das Budget drin steht.
    Einmal für den Werkstattrat.
    Einmal für die Frauenbeauftragte/Stellvertreterin.
    Es muss geregelt werden wieviel Stunden man für die Büroarbeit und Sprechstunde er hält.
    Die Arbeit wird ja nicht weniger sondern immer mehr.
    Man möchte sich ja für die Mitarbeiterinen der Werkstatt einsetzen und etwas erreichen. :)
    Das die Mitarbeiterinen der Werkstatt ihre Rechte bekommen und sicher fühlen.
    Was auch ganz wichtig ist das die Frauenbeauftragte/Stellvertreterin Mitbestimmungsrecht bekommt.
    Jetzt hat die Frauenbeauftragte/Stellvertreterin nur Mitsprache und kann nur Mitwirken in der Werkstatt.
    Unsere Ideen/ Vorschläge die man hat wird an gehört und auf geschrieben.
    Ob es um gesetzt wird ist die andere Frage.
    Mann kann als Frauenbeauftragte/Stellvertreterin wenig erreichen für die Mitarbeiterinen.
    Die Mitarbeiterinen haben uns gewählt das wir die Frauenbeauftragte/Stellvertreterin etwas ändern.
    Auch das Vertrauen geben. <3
    In manchen Werkstätten ist man nur eine Frauenbeauftragte/Stellvertreterin die im Gesetz steht.
    Manuela

  • Hallo Sonnenblume,


    Ja das finde ich auch. Außerdem müsste genau dirn stehen, was genau die Vertrauensperson/ Ünterstützerin genau macht und wie viel Zeit sie für uns Zeit hat und sie auch wirklich bekommt.
    Da ich eine Doppelstellung habe ist es besonders schwierig.
    Es gibt viel zu tun.


    Lg aus Niederbayern/ Pocking
    Birgit

  • Hallo und Guten Tag zusammen,


    zuerst möchte ich mich kurz vorstellen. Mein Name ist Angelika Wesener und ich arbeite in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Niedersachsen. Seit ein paar Jahren bin ich Mitglied des Werkstattrates und durch die neue Veränderung der WMVO bin ich auch die Frauenbeauftragte in unserer Einrichtung.


    In der WMVO hat die Frauenbauftragte nur Informationsrecht außer ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestimmung ihrer Assistenz. Meine Frage, die ich in den Raum stelle, ist: Warum hat die Frauenbeuaftragte nur Informationsrechte und kein Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrecht beim Werkstattrat. Na klar, weiß ich die Antwort, weil dies so in der WMVO geschrieben ist. Aufgrund dessen habe ich als Frauenbeauftragte schon angefangen, einen Kodex zu entwickeln, woran ich noch weiter arbeite. Mit nur zuhören im Werkstattrat kann ich in der Funktion der Frauenbeauftragte nicht aktiv werden und die Frauen gut in allen Belangen zu vertreten. Hinweis: Die Frauenbeuaftragte ist für alle Belange der Kolleginnen in der Einrichtung zuständig.


    Warum kann die Frauenbeauftragte zum Beispiel bei Einstellung einer Fachkraft (Gruppenleiter/in) nicht mit dabei sein, wenn die Frauen den größten Teil in der betroffenen Arbeitsgruppe ausmachen? Hier wäre es schön, wenn die Frauenbeauftragte ein Mitwirkungsrecht in der WMVO bekommt.


    Weitere Vorschläge aus dem Kodex, die meiner Meinung nach auch in der WMVO reingehören, sind:


    Einführung neuer Arbeiten: Mitbestimmungsrecht

    • Beispiel: Frauen in der Schwangerschaft, Prävention der Gesundheit bei der Arbeit. Hier wäre es auch gut, wenn die Frauenbeauftragte Mitbestimmung bekommt, um den gesundheitlichen Schutz der Frauen zu gewähren.

    Bauliche Veränderungen in der Einrichtung: Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht


    Öffentlichkeitsarbeit/Gestaltung von Festen/ Feiern: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht

    • Mitwirkungsrecht

      • Mit Gestaltung von Festen und Feiern für und mit Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf in Zusammenarbeit mit dem Werkstattrat (Terminabsprachen, Planung, Programm, Aktivitäten, Angeboten)
      • Nachbesprechung der Feste und Feiern
    • Mitbestiimungsrecht

      • Umsetzung und Durchführung von Festen und Feiern für und mit Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf
      • Informationsstand bei öffentlichen Veranstaltungen wie zum Beispiel Tag der offenen Tür

    Arbeitsbegleitende Maßnahmen: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht

    • Planungen, Umsetzung und Durchführung von arbeitsbegleitenden Maßnahmen für alle Kolleginnen mit Assistenzbedarf

    Arbeitssicherheit: Informationsrecht und Mitwirkungsrecht

    • Unfallanzeigen bei Mitarbeiterinnen
    • Begehungen
    • Gefährdungsanalysen
    • Bestellung des Betriebsarztes

    Arbeitszeit: Mitwirkungsrecht, vereinzelt auch Mitbestimmungsrecht (z.B. bei Schwangerschaft)

    • In Zusammenarbeit mit der Werkstattleitung: Festlegung der Arbeitszeit für alle Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf in Bezug Schwangerschaft und Mutterschutz und so weiter
    • Maßnahmen zur Unterstützung

    Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht

    • Planung und Durchführung von Abfragen zur Kundenzufriedenheit
    • Bearbeitung von Maßnahmen aus den Abfragen in Bereichen der Frauen
    • Ermittlung und Weitergabe von Anregungen / Beschwerden
    • Bearbeitung und Umsetzung von Anregungen / Beschwerden
    • Beschwerdemanagement
    • Vermittlung zwischen Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf und Fachkräften sowie mit der Leitung der Werkstatt

    Verträge: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht

    • Mitwirkunsrecht

      • Werkstattvertrag
      • Entgeltordnung
      • Werkstattordnung
    • Mitbestimmungsrecht: Entgeltordnung in Zusammenarbeit mit dem Werkstattrat


    Lohn der Mitarbeiterinnen mit Assistenzbedarf: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht

    • Auszahlungen von Prämien und Sonderzahlungen
    • Grundsätze zur Bewertung der individuellen Leistungen
    • Arbeitsplatzbewertung

    Betriebliche Informationen der Frauenbeuaftragte: Informationsrecht

    • Die Frauenbeauftragte bekommt die gleiche Information wie der Werkstattrat
    • Im Intranet und Geschehen in der Werkstatt gut informiert ist

    Hilfen für die Frauenbeauftragte von außen: Mitbestimmungsrecht


    Sprechstunden der Frauenbeauftragte: Mitbestimmungrecht

    • Meiner Erfahrung nach ist es besser, keine Sprechstunde anzubieten, sondern den Frauen mit Assistenzbedarf die Möglichkeit zu geben, jederzeit mich anzusprechen, damit bei einem Vorfall oder Problem direkt agiert werden kann.
    • Dafür müsste die Frauenebauftragte jederzeit freigestellt werden unabhängig davon, wie viele Frauen in der Werkstatt beschäftigt sind.

    Erweiterte Informationen für die Frauenbeauftragte von den FABs: Informationsrecht auch von den Sozialdiensten und Begleitenden Diensten


    Das sind kleine Anregungen, was meiner Meinung nach gut wäre, in der WMVO aufzunehmen. In der WMVO müsste zusätzlich die Zuständigkeit der Frauenbeauftragten erweitert werden und verständlicher dargestellt werden. So wäre es gewählieistet, dass der Werkstattrat und die Frauenbeauftragte ein gutes Team in der Zusammenarbeit in der Eichrichtung wird.
    Das kann auch eine große Unterstützung für die Arbeit des Werkstattrates sein.



    Meine Frage an euch: Wie seht ihr das?.


    Mit freundlichen Grüßen,
    Angelika Wesener

  • Wir vom Weibernetz schauen auch:

    • Was läuft gut bei der Umsetzung der WMVO?
    • Wo gibt es Probleme?
    • Was sollte geändert werden, damit alle Frauen-Beauftragten gut arbeiten können?

    Die Vorschläge von Sonnenblume, Freundschaftt und Wesener finde ich gut.


    Aus den Erfahrungen der Frauen-Beauftragten sind für uns noch diese Punkte wichtig:

    • Stärkung der Stellung der Stellvertreterinnen.
      Sie sollen nicht nur in Vertretung und im Krankheits-Fall arbeiten.
      Sondern müssen gleich-berechtigt in die Arbeit miteinbezogen werden.
      Denn sie können die Frauen-Beauftragte nicht gut vertreten,
      wenn sie gar nicht genau wissen, um was es geht.
      Sie brauchen die gleichen Schulungen.
      Sie müssen regel-mäßig bei den Besprechungen dabei sein können.
      Oft sind die Stellvertreterinnen auch Frauen-Beauftragte in ihren Zweig-Stellen der Werkstatt.
      Dafür brauchen sie genau so viel Zeit, wie die 1. Frauen-Beauftragte.
    • Klare Regeln für die Rolle der Unterstützerin/Vertrauens-Person.
      Damit sie genug Zeit hat für eine gute Unterstützung.
      Damit klar ist, welche Aufgaben sie hat.
    • Klare Aussagen zur Finanzierung.
      Was steht den Frauen-Beauftragten zu?
      Wie sieht es mit der Finanzierung der Unterstützung aus?
    • Vernetzung der Frauen-Beauftragten auf Landes- und Bundes-Ebene.
      Wer finanziert die Vernetzung?
      Wer unterstützt die Frauen beim Aufbau von Netzwerken?

    Vielleicht müssen nicht alle diese Punkte genau in der WMVO stehen.
    Manches steckt vielleicht schon in der WMVO.
    Aber es muss so etwas wie Regeln zur Umsetzung der WMVO geben.
    Dort muss klar und deutlich stehen:

    • Was sind die Rechte der Frauen-Beauftragten?
    • Wie muss die Unterstützung aussehen?
    • Wo bekommen die Frauen-Beauftragten mehr Informationen?
      Zum Beispiel zum Thema Geld.
    • Wer kann die Frauen-Beauftragten unterstützen, wenn sich die Werkstatt nicht an die Regeln hält?

    Diese Regeln müssen von einer offiziellen Stelle kommen.
    Damit alle Werkstätten diese Regeln einhalten.
    damit sich die Frauen-Beauftragten auf diese Regeln verlassen können.

  • Die WMVO muss sich ändern.!!!
    Zum Beispiel: Mitbestimmung.
    Bei der GWW (Gemeinnützige Werkstatt und WohnenSindelfingen) hat der Werkstattrat bei allen Themen Mitbestimmung. Dasist ein gutes Vorbild für andere. Trotz dass der Werkstattrat mitbestimmt, hatdie Werkstatt keine finanziellen Probleme.
    Sollte überall so sein. ;) :D :thumbup:
    (Jürgen Thewes, Assistenz: FMA-Redaktion)