Welche Erfahrungen machen Werkstattleitung und Werkstattrat mit den Vermittlungsstellen?*
* Zur Erklärung:
Sind sich Werkstattrat und Werkstattleitung nicht einig, kann eine „Vermittlungsstelle“ einberufen werden.
Es wird bei jeder Frage zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung unterschieden.
Der Werkstattrat darf mitwirken: Dann macht die Vermittlungsstelle bei Uneinigkeit einen Vorschlag. Die Werkstattleitung entscheidet aber allein.
Der Werkstattrat darf mitbestimmen: Dann ist die Entscheidung der Vermittlungsstelle bindend. Werkstattrat und Werkstattleitung müssen sich daran halten.
(Eine Ausnahme: Wenn die Fragen das Personal betreffen, entscheidet die Werkstattleitung allein.)
Bei der Mitbestimmung hat die Vermittlungsstelle seit 2017 eine stärkere Position bekommen. Vorher hat in allen Fragen die Werkstattleitung entschieden.