Gelten im SGB IX die Gesetze der Mathematik?

  • Der Betrieb hat so um die 80 schwerbehinderte Beschäftigte. Die Vertrauensperson und ihre Stell­ver­tre­te­rin sind jeweils Halb­tags­beschäftigte.


    Besteht bei dieser Konstellation ein Anspruch auf Heranziehung nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (ent­spre­chend der Drei­satz­rech­nung), obwohl nicht über 100 sbM. Dafür spricht, dass das Gesetz wohl offenbar typisierend auf voll­zeit­be­schäf­tig­te Mandatsträger ab­stellt (obwohl es die immer weniger gibt ggü. früher), aber TZ-Beschäftigte faktisch nicht be­nach­tei­liegt wer­den sollen ggü. der voll­zeit­be­schäf­tig­ten SBV, oder?

  • Wenn über die vertragliche Arbeitszeit der SBV hinaus SBV-Arbeit anfällt, kann die Stellvertretung im Rahmen der Vertretung tätig werden. Die SBV muss keine Überstunden machen.
    Diese bei einer SBV mit Teilzeitstelle absehbar ständig eintretende Situation nicht als Vertretungsfall zu regeln, sondern als dauerhafte Heranziehung, bringt mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten: Die 1. Stellvertretung kann sich auf einen bestimmten Aufgabenbereich oder Zeitraum in der Woche einstellen, der Aufwand für Abstimmung zwischen SBV und Stellvertretung wird verringert und Arbeitgeber und Fachvorgesetzte der 1. Stellvertretung können entsprechend die Ausfälle in der Facharbeit vorab planen.

  • Die Frage stellt sich auch, wenn die Schwerbehindertenvertretung ein Interesse hat, weiter in der Facharbeit tätig zu sein. In schnelllebigen Branchen läuft man Gefahr, in vier Jahren der vollen Freistellung, den Anschluss an die Fachthemen zu verpassen, was sicherlich den einen oder anderen von der Kandidatur abhält.
    Zum Beispiel in der Inklusionsvereinbarung kann man regeln, dass die Heranziehung auch bei weniger als 100 schwerbehinderten Menschen möglich ist, wenn der Arbeitgeber dazu bereit ist. Ein Argument dafür ist das Benachteiligungsverbot in der beruflichen Entwicklung in § 179 Abs. 2 SGB IX.

  • Zum Beispiel in der Inklusionsvereinbarung kann man regeln, dass die Heranziehung auch bei weniger als 100 schwer­be­hin­der­ten Menschen möglich ist, wenn der Arbeitgeber dazu be­reit ist.

    Kann man das denn einfach so vereinbaren, obwohl in § 178 Abs. 1 SGB IX keine Ermächtigung enthalten ist, von den dortigen ge­setz­li­chen Schwellenwerten für die Heranziehung abzuweichen, und wä­re das dann auch wirksam? Eine solche Ermächtigung enthält der § 178 Absatz 1 SGB IX jedenfalls nicht (an­ders als z.B. für Frei­stel­lun­gen nach § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, wo­nach „weitergehende Ver­ein­ba­run­gen zulässig“ sind). Kann man eine solche Ermächtigung z.B. aus § 166 SGB IX oder sonst ableiten für die Schwel­len­wer­te 101, 201, 301 usw?
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  • Danke für die Antworten. Mir ging’s aber darum, ob bei folgender TZ-Konstellation ge­setz­li­cher Rechts­an­spruch auf He­ran­zie­hung besteht:


    Schwelle von über 100 sbM bei VP in Vollzeit entspricht rechnerisch Schwelle von über 50 sbM bei einer VP in TZ mit 50 % laut ma­the­ma­ti­scher Dreisatzregel. Folgt da­raus rechtlicher Anspruch, wo­nach diese VP in TZ auch bei über 50 sbM heranziehen darf? Ich meine ja, weil Schwellenwert ins Verhältnis zu den Wo­chen­stun­den der VP gesetzt werden muss, weil Werte sonst nicht ver­gleich­bar sind bei rein sche­ma­ti­scher An­wen­dung des Schwel­len­wer­tes (= 101 sbM) in § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Denn setzt man dies nicht ins Verhältnis, würde eine solche Auslegung offensichtlich im Ergebnis zu einer relativen Ungleichbehandlung die­ser VP in Teilzeit ggü. VP in Vollzeit führen. Richtig? Treffen würde das dann wohl besonders Frauen, da häufiger in Teilzeit bzw. in geringfügiger Beschäftigung.

  • Aus meiner Sicht gibt es hier, besonders bei der Teilzeit, eine Lücke im Gesetz die nur durch eine betriebliche Regelung und im Ausnahmefall durch die Rechtsprechung geregelt werden kann.
    Ersteres würde ich favorisieren, da der Klageweg in der Regel für das Innenverhältnis in der Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nie besonders hilfreich ist.
    Eine Regelung in der Inklusions-Betriebs- oder Dienstvereinbarung halte ich für den besten Weg.
    In den Verhandlungen zum BTHG war auch in der Frage der Heranziehung der Stellvertreter oder der vereinfachten Freistellung der VP bei unter 100 SB keine weitere Abstufung mehr möglich. Das wäre eine gute Gesetzgebung für kleine und mittelständige Unternehmen gewesen und würde meines Erachtens auch die Frage mit der Teilzeit leichter lösen und begründen lassen.