Nach § 179 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden Kosten zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten für eine Bürokraft „in erforderlichem Umfang“. Wer definiert den erforderlichen Umfang? Wie weist die SBV nach, dass sie Unterstützungsbedarf hat?
Dies ist eine Impulsfrage des Teams