Eine Bürokraft für die SBV: Wie wird der Bedarf nachgewiesen?

    • Offizieller Beitrag

    Nach § 179 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden Kosten zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten für eine Bürokraft „in erforderlichem Umfang“. Wer definiert den erforderlichen Umfang? Wie weist die SBV nach, dass sie Unterstützungsbedarf hat?


    Dies ist eine Impulsfrage des Teams

  • Jede SBV kann nach § 179 Abs. 8 SGB IX Unterstützung durch eine Bürokraft verlangen. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich um einen kleinen oder großen Betrieb handelt. Die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten ist nicht entscheidend. Es kommt auf den Bedarf nach Unterstützung an. Um den Bedarf nachweisen und die Erforderlichkeit begründen zu können, sollte die SBV die Bürotätigkeiten (die sie als SBV bisher erledigt hat) detailliert (über einen Zeitraum von 3 bis 6 Monate) erfassen. Beispielhafte Tätigkeiten, die zu erfassen sind: Terminplanung, Reiseorganisation, Reisekostenabrechnungen; Eingangspost sichten und zuordnen; Kopier- und Druckarbeiten; Ablage; allgemeine Schreibarbeiten; Fristen- und Widervorlagekontrolle.

    wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Arbeit und berufliche Rehabilitation, Universität zu Köln

  • Aufzeichnungen der SBV aber nur in anonymisierter Form. Ich bin der Auffassung, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die SBV die Bürokraft nicht benötigt.

  • ... hier als Praxisbeispiel eine Stellenausschreibungen mit Tätigkeitsbeschreibung 2017 für SBV-Bürokraft in Teilzeit
    http://www.berlin.de/stellen/19847


    ... und hier weiteres Praxisbeispiel: Stellenausschreibung mit Tätigkeitsbeschreibung für SBV-Bürokraft in Teilzeit (Auszug)


    Ihre Aufgaben
    * Erledigung von Vorzimmer- und Assistenztätigkeiten wie die Abwicklung des Schriftverkehrs, die Vergabe und Überwachung von Terminen sowie die Wahrnehmung allgemeiner Bürotätigkeiten und Funktionsüberwachung der technischen Infrastruktur
    * Vorbereitung von Sitzungen oder Arbeitskreisen der Schwerbehindertenvertretung (Erstellen von Einladungen und Tagesordnungen, Schreiben von Sitzungsvorlagen, Protokollen oder ähnliches)
    * Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen der Schwerbehindertenvertretung (unter anderem Schulungen und Fortbildungen, Internationaler Tag der Menschen mit Behinderung oder der Gesundheitstag) und Unterstützung bei der weiteren Öffentlichkeitsarbeit
    * Beantwortung von allgemeinen Auskünften im Rahmen der Schwerbehindertenangelegenheiten und Mithilfe bei Antragstellungen von Betroffenen sowie
    * Entgegennahme und Verteilung von vertraulichen Unterlagen

  • Winni: „Ich bin der Auffassung, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die SBV die Bürokraft nicht benötigt.“


    Die Auslegung von Winni ist fragwürdig. Die geforderte Verfahrensweise käme einer Beweislastumkehr gleich. Das sieht der Gesetzestext jedoch nicht vor. Ich teile die Ansicht von Marie Heide, wonach die Erforderlichkeit des Bedarfs von der SBV glaubhaft nachzuweisen ist.

  • Als Faustregel gilt, dass jeder diejenigen Tatsachen beweisen muss, aus denen er Rechte herleitet. Gemäß sog. Rosenberg'scher Formel gilt der Grundsatz, wonach jeder die Beweislast für das Vorliegen der ihm günstigen Tatsachen trägt. Diese Beweislast liegt bei demjenigen, der die Behauptung aufstellt und es ist nicht Aufgabe von irgendwem sonst, die Behauptung zu widerlegen.


    Der Ansicht von Marie Heide und Dr. Michael Karpf zur Beweislast ist folglich zuzustimmen nach der "Formel" von Prof. Rosenberg, Die Beweislast auf der Grundlage des bürgerlichen Gesetzbuchs und der Zivilprozeßordnung, 5. Auflage 1965, Seite 98.

  • Ich stimme Marie und Michael zu.
    Aus der betrieblichen Praxis kann ich nur empfehlen eine Vereinbarung, Absprache mit dem Arbeitgeber zu treffen. Da wir keine klaren rechtlichen Aussagen über den Umfang des Anspruchs haben und es kein Urteil gibt halte ich es für einen guten Weg. Uns ist als GSBV eine solche Vereinbarung gelungen und wir haben entsprechend des Arbeit- und Betreuungsaufwand (Anzahl Schwerbehinderte Menschen als Orientierung) an den jeweiligen Standorten eine Unterstützung durch eine Sekretärin von 16 bis zu 40 Stunden in der Woche geregelt. Für die GSBV gibt es eine weitere, Halbtagsstelle, als zentrale Unterstützung. Wir werden jetzt 2 Jahre Erfahrungen sammeln um zu beurteilen ob die Regelung ausreichend ist.