Beiträge von Gerhard Roloff

    4. welchen Rahmen an Rechtsprechung gibt es dazu bisher
    Felix Velti dazu: 4. Diese Frage ist zu allgemein - das müsste für einzelne Leistungsbereiche betrachtet werden.[/quote]


    Sehr geehrter Herr Velti, gern präzisiere ich die Frage:
    a) Sie bezieht sich im wesentlichen auf die "Ausgestaltung des Ermessensspielraums",
    b) im Rahmen der Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 SGB X und
    c) die bisherige juristische "Aufarbeitung" dazu, hier selbstverständlich, der Allgemeinwirkung wegen, nur soweit es inhaltlich
    wiederholte Fallstellungen sind, oder das BSG dazu geurteilt hat.


    Nehmen wir ein Beispiel, Zitat:
    "nach § 13 Abs. 1 ... SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Beginn, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 SGB IX ... nach pflichtgemäßem Ermessen.
    ... Eine Kostenübernahme für Sehhilfen lehnen wir ab, da Sie zur Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
    Eine medizinische Prüfung ist nicht erfolgt.


    Die Antragstellung und Ausführung im Sinne des persönlichen Budgets stellt insofern nur eine Sonderform der Leistungserbringung dar.


    Zitat Ende: Der Vorgang ist rechtshängig zum SG Berlin.