Beiträge von D. Jansohn

    Das wäre meines Erachtens nur im jeweiligen Einzelfall mit dem Maßnahme- und Leistungsträger zu klären. Ich gebe aber zu bedenken, dass in Qualifizierungsmaßnahmen in einem zeitbegrenzten Rahmen ein Qualifizierungsziel erreicht werden soll. Zeitweise krankheitsbedingte Unterberechungen gefolgt von stufenweisen Eingliederungsschritten zurück in die Qualifizierungsmaßnahmen können bezogen auf das Lernziel für den/die Betroffene/n zu einer sehr großen Hürde anwachsen sofern eine Maßnahmeverlängerung nicht in Aussicht ist.

    Es ist erfreulich dass es eine rechtliche Grundlage für Fahrkostenzuschüsse gibt. Aus der Praxis der IFD-Arbeit kann ich nicht bestätigen, dass Krankenkassen während einer Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) Fahrkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes erstattet hätten. Die mögliche Fahrkostenerstattung wurde mir auf Anfrage an eine Vertreterin einer Bremen Krankenkasse (noch) nicht bestätigt. Ich habe die entsprechenden Sozialrechtsparagraphen an die Krankenkasse weitergeleitet. Eine abschließende Antwort steht noch aus.


    Rentenversicherer leisten im Rahmen von beruflichen Reha-Maßnahmen („betriebliche Anpassungsmaßnahme“) z.B. bei einer Arbeitserprobung auf einen leidens- bzw. behinderungsgerechten Arbeitsplatz, die vergleichbar einer StW durchgeführt werden könnte, auch Fahrkostenzuschüsse. Im eigentlichen Sinn handelt es sich dann aber nicht um eine StW. Im Vorwege muss ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt worden sein.

    Bei Teilzeittätigkeit ist zu beachten, dass die zeitlichen Stufen unterhalb der vereinbarten regulären Arbeitszeit liegen, nicht aber unter 2 Std. täglich. Arbeitszeiten können sich je nach Tätigkeitsfeld sehr unterschiedlich auf eine Arbeitswoche verteilen. Verteilen sich beispielweise 20 Wochenstunden auf 3, 4 oder 5 Arbeitstage, ist das bei der Stufenplanung entsprechend zu berücksichtigen. Bei unregelmäßigen Diensten könnten beispielsweise für den Zeitraum der StW mit dem Arbeitgeber zunächst täglich geregelte Arbeitszeiten vereinbart werden. Ein solches Modell wäre auch bei Schichtarbeit denkbar / zu empfehlen. Der Arbeitnehmer wird zunächst nur in einer Schicht (Früh, Tag oder Spät etc.) eingesetzt. Bei Arbeitnehmern mit einer psychischen Erkrankung wäre die Herausnahme aus dem Schichtwechsel ggf. dringend anzuraten. Möglicher Nachteil: Im turnusmäßigen Schichtwechsel wird der Mitarbeiter voraussichtlich immer mit andern Kollegen und Vorgesetzten zusammenarbeiten.
    Arbeitgeber müssen und sollten den betroffenen Arbeitnehmer während der StW nicht sofort bedarfsdeckend (den Stundenumfang entsprechend) einplanen, „die StW ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Sie ist kein Arbeitsverhältnis“ (DVfR)!


    Die zuständigen Personen in der Planung und Umsetzung der StW sind im Diskussionsforum bereits an vielen anderen Stellen genannt worden...!


    Vieles ist möglich wenn die Bereitschaft zur Eingliederung bei den Beteiligten am Prozess gegeben ist. Wenn dies aber nicht der Fall ist, können schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen (Grad der Behinderung -GdB- 50 oder höher) oder diesen gleichgestellte Personen (GdB 30 od. 40) Beratung und Unterstützung bei den Fachberatern/innen der Integrationsfachdienste (IFD) erhalten. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zu den IFD´s ist immer anzuraten, um mit entsprechendem Vorlauf Eingliederungsprozesse unterstützend zu begleiten.
    Hier der Internetlink zu den IFD´s:
    http://www.integrationsaemter.…dienst/501c222/index.html
    und Suche des konkreten IFD vor Ort: http://www.integrationsaemter.de/ifd/88c/index.html

    Der Arbeitnehmer soll mittels der Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) schrittweise an die volle Belastungsfähigkeit seiner Tätigkeit im Betrieb herangeführt werden. Wie das bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz in allen Details erfolgen soll, ist je nach Einzelfall mit allen Beteiligen abzustimmen. Zunächst zwischen Arzt und Patient und im weiteren mit den Verantwortlichen im Betrieb. Dabei dürfen/sollten auch kreative Ideen eingebracht werden, um eine möglichst "passgenaue Eingleiderung" zu gestalten.
    In der „Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V“ finden sich nähere Informationen zur Umsetzung der StW, siehe Internetlink: http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/2/


    Die zweite Frage beantwortet sich aus dem angestrebten Ziel der kontinuierlichen Heranführung an die volle Arbeitsbelastung und aus dem gewählten Begriff der „Stufenweisen Wiedereingliederung“. Die Festlegung einer bestimmten Anzahl von zeitlichen Stufen ist mir nicht bekannt und würde auch dem Ziel, einer passgenau auf den Einzelfall abgestimmten Eingliederung, nicht entsprechen. Wenn bei der Planung einer StW nur eine Stufe vor Erlangung der regulären Arbeitszeit sinnvoll erscheint, ist das meines Erachtens ebenso möglich zu vereinbaren.

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat Empfehlungen (von 22.11.2012) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX verfasst. Unter folgendem Internetlink wären die Empfehlungen abrufbar: http://www.hauptfuersorgestell…arbeitsassistenz&wc_doc=Y


    Unter Punkt 2.5 der Empfehlung steht:
    „Die Leistung zur Arbeitsassistenz setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch in einem tariflich oder ortsüblich entlohnten Beschäftigungsverhältnis auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 und § 102 Abs.2 Satz 3 SGB IX (Teilzeitbeschäftigung ab 15 Stunden) beschäftigt ist (siehe Ziff. 1.2). Für Leistungen an Selbständige siehe Ziff. 2.11. Auch befristete Arbeitsverhältnisse können gefördert werden. Leistungen kommen auch für Zeiten einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX in Betracht, wenn die Leistung in der Regel auch schon vor der stufenweisen Wiedereingliederung vom Integrationsamt erbracht wurde und soweit nicht ein Rehabilitationsträger verpflichtet ist, im Rahmen der (stufenweisen) Wiedereingliederung Leistungen zur Teilhabe zu erbringen.“
    Im Rahmen einer Antragstellung auf Arbeitsassistenz beim Integrationsamt wird immer eine Einzelfallprüfung vorgenommen, in welcher auch geklärt wird, wer für die Leistung zuständig ist – Rententräger, Arbeitsagentur oder Integrationsamt.

    Arbeitnehmer, die über Personaldienstleister an Firmen verliehen werden, dürften meines Erachten gegenüber der Stammbelegschaft nicht benachteiligt werden. D.h. im Falle einer Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) müssten die gleichen rechtlichen Regelungen gelten wie sonst auch. Ob in Überlassungsverträgen gesetzliche Regelungen zur StW ausgeschlossen werden können, sollten vielleicht die Rechtswissenschaftler/innen beantworten können.

    Bezüglich der speziellen Frage, ob eine StW auch in einem anderen Betrieb abgeleistet werden kann zu dem bisher noch kein Überlassungsverhältnis bestand, würde ich mit ja beantworten. Letztlich hängt das auch wieder von guter Kommunikation und der Integrationsbereitschaft des Personaldienstleisters ab, bei beauftragenden Firmen dafür zu werben. Die gehaltskostenfreie Überlassung während der StW wäre doch ein gutes Argument.

    Lösungen auch außerhalb der Regelungen zur StW wären denkbar. Liegt beim Arbeitnehmer bereits eine „ausreichende“ Belastungsfähigkeit vor, könnte der Personaldienstleister seinen Arbeitnehmer vorübergehend mit einer geringeren Arbeitszeit beschäftigen, z.B. täglich mit 3 od. 4 Std. und später auf 5 od. 6 Std. steigern bis der Arbeitnehmer wieder vollschichtig eingesetzt werden kann. Selbstverständlich muss der betroffene Arbeitsnehmer für sich entscheiden, ob eine vorübergehende verringerte Arbeitszeit im Vergleich zum Krankengeld wirtschaftlich für ihn vertretbar ist.

    Ohne konkrete statistische Zahlen zu kennen, liegt die größere Zahl an Stufenweisen Wiedereingliederungen (StW) voraussichtlich in Kostenträgerschaft der Krankenkassen (gemäß § 74 SGB V). Fach- und Hausärzte sollten in dem Fall die näheren Anforderungen für eine entsprechende Verordnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten. Die entsprechende „Vordruckvereinbarung“ kann unter folgendem Internetlink eingesehen werden:
    http://www.kbv.de/html/arbeitsunfaehigkeit.php


    Ist die StW über den Rententräger zu veranlassen, können die nötigen Informationen für Ärzte und Kliniken auch dem Formularpaket auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung entnommen werden: http://www.deutsche-rentenvers…_Wiedereingliederung.html

    Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha) sind im Kapitel 4 des SGB IX §§ 26 – 32 beschrieben, § 28 befasst sich mit der Stufenweise Wiedereingliederung (StW).
    Im Rahmen jeder med. Reha prüfen Kliniken, ob im Anschluss der Reha-Maßnahme eine StW durchgeführt werden kann. Wenn die StW sich nach erfolgter Reha-Maßnahme anschließt, d.h. die StW innerhalb von vier Wochen* beginnt, ist der Rentenversicherer weiter der zuständige Kostenträger (Formblatt G832 / StW und Übergangsgeld).


    * Das Bundessozialgericht hat auch einen Abstand von 9 Wochen für zulässig erklärt, siehe BSG-Urteil Az. B 13 R 27/08 R, Internetlink: http://openjur.de/u/170361.html


    Die Kriterien zur Einleitung der StW für Reha-Einrichtungen sind dem Formblatt G831 der Deutschen Rentenversicherung zu entnehmen. Informationen für Versicherte finden sich im Formblatt G832.
    Hier der Internetlink zum Formularpaket der DRV: http://www.deutsche-rentenvers…_Wiedereingliederung.html


    In der Praxis können sich einige Schwierigkeiten in der Umsetzung und Durchführung der StW ergeben. Da Reha-Kliniken i.d.R. weit vom Wohn- und Arbeitsort entfernt sind, bleibt oft eine genauere Anpassung der ärztlichen Verordnung an betriebliche Erfordernisse aus oder erfolgt nur unzureichend. Manchmal muss für den betroffenen Arbeitnehmer in Abstimmung mit den betrieblichen Akteuren (Arbeitsgeber/Vorgesetzte/betriebliche Helfer/Betriebsarzt) erst ein „leidensgerechter“ Arbeitseinsatz gefunden werden und das braucht Zeit.
    Wenn der behandelnde Arzt im Verlauf der StW Änderungen/Anpassungen an der geplanten Maßnahme der Reha-Klinik vornehmen muss, ist vorab Rücksprache mit dem Rentenversicherer zu halten. In der Praxis führt das zu Zeitverzögerungen und möglicherweise zu Problemen. Wird der Veränderung des Stufenplans zugestimmt, muss der Arzt darauf achten, ein Datum anzugeben, wann die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht wird, andernfalls ist mit der Beendigung der StW durch den Rentenversicherer zu rechnen.
    Wird die StW aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen länger als 7 Tage unterbrochen, gilt die StW vom ersten Tag der Unterbrechung für den Rentenversicherer als abgebrochen. Sollte der Rentenversicherer die Maßnahme in dem Falle beenden, kommt eine Fortsetzung über den Krankenversicherer in Frage.

    Wenn sich zukünftig die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass nicht nur anerkannt schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Durchführung einer Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) bei Ihren Arbeitgerbern haben, wäre das sehr zu begrüßen.
    Arbeitgeber sind heute schon gut beraten wenn sie ihren Arbeitnehmern im Bedarfsfalle die StW ermöglichen. Sie sind ohnehin gemäß §84 Abs.2 SGB IX gehalten bei Langzeiterkrankten ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Kommen Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nach und wirken aktiv an Eingliederungsmaßnahmen mit, können sie bei möglichen späteren arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen den Vorwurf, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein, umgehen.
    Erfahrungen aus der berufsbegleitenden Beratung und Unterstützung von schwerbehinderten Arbeitsnehmern zeigen aber auch, dass ein Rechtanspruch allein nicht Garant für einen erfolgreichen Eingliederungsprozess sein kann. Vielmehr kommt es auf eine gute Kommunikation und einen fairen Umgang zwischen allen am Prozess beteiligten Personen an.

    Die stufenweise Wiedereingliederung (stWE) ist eine ärztliche Verordnung, die im ersten Schritt zwischen Arzt und Patient abgestimmt wird und im nächsten Schritt mit dem Arbeitgeber auf die jeweiligen Bedingungen des Arbeitsplatzes angepasst werden muss. In der Umsetzung ist oft Kreativität und Ideenreichtum bei allen Beteiligten gefragt, wie im Beispiel von Herrn Ritz dargestellt.

    Auch im laufenden Eingliederungsprozess sind gegebenenfalls Anpassungen der geplanten arbeitszeitlichen Stufen vorzunehmen. Diese sollten auch von Seiten des Arbeitgebers bzw. der Vorgesetzten und betreiblichen Helfer mit in den Rückmeldeprozess an Arbeitnehmer und behandelnden Arzt eingebracht werden.

    Eine generelle Ablehnung einer stWE des Arbeitsgebers, weil der Stundenumfang zu Beginn mit 2 Std. täglich nicht „interessant“ erscheint, sagt nichts über eine möglicherweise überschrittene Zumutbarkeitsgrenze des Arbeitgebers aus. Während der stWE entstehen dem Arbeitgeber keine Gehaltskosten. Deshalb sollte der geringe wertschöpfende Leistungsumfang in einer Eingangstufe mit 2 Std. täglich keine Relevanz haben.

    Gleichwohl sollten der behandelnde Arzt und Patient (Arbeitnehmer) den rechten Startzeitpunkt der stWE wählen. Ist noch keine ausreichende Belastungsfähigkeit des Arbeitsnehmers gegeben, kann eine niedrige Eingangstufe, die unterhalb von 3 Std. täglich liegt und möglicherweise für eine längere Phase geplant ist, beim Arbeitgeber leicht Zweifel wecken, ob die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers zukünftig gegeben ist. Erfahrungen aus der Beratungspraxis zeigen, dass wenig wohlwollende Arbeitgeber bei solchen Fallkonstellationen eher die mangelnde Belastungsfähigkeit wahrnehmen (Defizitorientierung) und den Eingliederungsprozess nicht positiv begleiten.