Beiträge von Erich Lenk

    Ergänzung:
    Das Rundschreiben des BMI vom 5.11.2012, veröffentlicht im GMBl 2012, S.1266, beschäftigt sich mit Verfahren der Dienstunfähigkeit nach den §§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz. Danach soll die stufenweise Wiedereingliederung bewilligt werden, wenn die behandelnde Ärztin oder Arzt dies als Maßnahme zur Wiedereingliederung empfiehlt und die Empfehlung eine Aussage zur Prognose der gesundheitlichen Entwicklung macht. Es wird verwiesen auf das Hamburger Modell. Die stufenweise Wiedereingliederung soll in der Regel 6 Wochen betragen, kann aber bis 6 Monate verlängert werden. Stellt sich nach spätestens 6 Monaten keine gesundheitliche Verbesserung ein, ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Liegen danach die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit vor, kommt eine Fortsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr in Betracht.

    Ergänzung:
    Grundsätzlich können alle, die an einer stufenweisen Wiedereingliederung beteiligt sein können, auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Die Beteiligten sind neben dem arbeitsunfähigen Versicherten selbst Ärzte und Sozialdienste in stationären und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen, Arbeitgeber und sonstige Personen und Stellen im Betrieb, Betriebsärzte und betriebliche Sozialdienste, Krankenkassen und Rentenversicherungsträger, medizinische Dienste und sozialmedizinische Dienste der Rehaträger. Behandelnden Ärzten kommt in diesem Zusammenhang insofern eine Sonderstellung zu, als diese nach § 74 SGB V explizit hierzu aufgefordert sind. Eine entsprechende Anregung sollte an die zuständigen Rehabilitationsträgern oder an die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation herangetragen werden, damit diese die erforderlichen Schritte einleiten und koordinieren.

    Stufenweise Wiedereingliederung ist eine häufige Maßnahme im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Außerhalb des BEM können alle an der stufenweisen Wiedereingliederung Beteiligten eine Anregung für eine stufenweise Wiedereingliederung abgeben. Dem Arbeitnehmer würde ich empfehlen, sich mit seinem behandelnden Arzt in Verbindung zu setzen, damit dieser eine stufenweise Wiedereingliederung einleitet, da dieser auf Grund seiner Untersuchungen nicht nur die Arbeitsunfähigkeit feststellt, sondern auch über die Eignung des Patienten für eine stufenweise Wiedereingliederung befindet.