Beiträge von Wolfgang

    Wenn die BA pauschal betont: „Ihnen entsteht durch das Ruhen des_Antrags kein Nachteil“ - erscheint das als pure vorsätzliche amtliche Desinformation. Denn sie tut so, als wäre der vorläufige Kündigungsschutz der einzige gesetzliche Nachteilsausgleich bei bewilligter Gleichstellung. Lediglich in einzelnen Ländern ist per Richtlinie laut § 165 Satz 5 SGB IX bestimmt, dass Bedienstete vorläufig als schwerbehinderte Beschäftigte zu gelten haben und zu_behandeln sind bei laufendem Gleichstellungsverfahren.

    Handelt es sich bei den Betroffenen um Menschen mit Behinderung, ist die Schwerbehindertenvertretung mit hinzuzuziehen und anzuhören.

    Zur Präzisierung: Die SBV ist nicht „hinzuzuziehen und anzuhören“ bei allen „Menschen mit Behinderungen“. Sie ist nur zu beteiligen bei schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Be­schäf­tig­ten laut § 178 Abs. 2 SGB IX, sonst grds. nicht (vergl. § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX mit Literatur).


    Bei Behinderungen mit GdB < 50 ohne Gleichstellung hat die SBV natürlich kein Mandat nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX – nicht bei „Überstunden“ sowie nicht bei einer davon zu unterscheidenden Mehrarbeit nach § 207 SGB IX.

    Aus der Presseerklärung des Deutschen Gehörlosen Bundes möchte ich ergänzend das folgende Zitat übermitteln:


    In der Praxis haben Masken mit Sichtfenster zudem den Nachteil, dass die Fenster durch die Atemluft schnell beschlagen. Dann ist der Mund ohnehin schlecht zu sehen.

    Da gibt es auch das leidige Problem mit beschlagener Brille, wenn man sich eine Maske aufsetzt durch den nach oben entweichenden Atem. Da soll sich teils bewährt haben, die Brille mit Anti­be­schlag­spray - oder einfach Spucke zu behandeln. War heute eines der häufiger nachgefragten Podcast-The­men (ab 02:00 min) in Prof. Dr. Kekulés Corona-Kompass #36

    Woher bekomme ich jetzt Atemmasken?
    Mancherorts wurden zwischenzeitlich Automaten aufgestellt, an denen man Schutzmasken ziehen kann: Die Österreicher als auch die Polen haben’s vorgemacht. Lt. Prof. Zastrow Chefarzt des Hygieneinstituts Berlin, „können auch Atemschutzmasken aus ei­nem Baumarkt genutzt werden, wenn man sich vor einer Corona-Infektion schützen will“. Zum Start der Maskenpflicht im Saarland sollen ab Montag, 27. April, fünf Millionen Masken an die Bürger verteilt werden. Als Starterpaket bekomme jeder Saarländer fünf Masken zur Verfügung gestellt, teilten Innenminister Klaus Bouillon (CDU) und Verbraucherschutzminister Reinhold Jost (SPD) mit. Der Handel habe versichert, er sehe keine Probleme, die Versorgung „ab Montag organisiert zu bekommen“. Einzelne Discounter bieten kontingentierte Masken zum Selbstkostenpreis an.


    Luftbrücke für 25.000.000 Schutzmasken
    „Die Bundesregierung hofft, den Engpass an Masken mit mehreren Großtransporten aus China zu lindern. Ab dem 23. April kommen nach SPIEGEL-Informationen alle zwei Tage drei riesige Antonov Militärtransporter, die normalerweise für die Nato Militärausrüstung in den Einsatz fliegen, mit Maskenlieferungen in Deutschland an.“


    Geboten erscheint eine Maskenpflicht allemal, da die An­ste­ckungs­ra­te (sog. Reproduktionsrate) binnen weniger Tage von 0,7 auf den kritischen Grenzwert von 1,0 hochgeschossenen sein soll - ab dem ja das so gefährliche „exponentielle Wachstum“ beginnt. Warum dennoch teils in „Gazetten“ beschönigend und ganz pauschal von „leichtem Anstieg“ die Rede ist trotz der Steigerung von über 40 Prozent, ist mir unbegreiflich.


    Reproduktionszahl deutlich gestiegen seit dem 16.04.2020 bis 27.04.2020 auf den kritischen Wert 1,0 - mit hohen regionalen Schwankungen zwischen den Bundesländern, warum auch immer.

    Wäre es so einfach mit den Masken, wären sie vorgeschrieben.

    Maskenpflicht ist zwischenzeitlich bundesweit vorgeschrieben, selbst die „Bedenkenträger“ einzelner Bundesländern haben nun alle nachgezogen, wenngleich äußerst halbherzig im Land Berlin. Da wurde zuvor viel Quatsch erzählt Mecklenburg-Vorpommern beschloss am Mittwoch, die zunächst nur für den Nahverkehr be­schlossene Maskenpflicht auch auf Geschäfte auszuweiten.


    Warum #maskeauf so viel bringt?
    Prof. Dr. Drosten, Virologe an der Charité Berlin: "Der Effekt, den wir brauchen: dazu muss jeder, jeder, jeder diese Masken tragen" Quelle: NDR Podcast In dieselbe Richtung Prof. Dr. Kekulé, der den „krassen Unsinn“ von Montgomery auf dem Stand von Februar in seinem heutigen Podcast widerlegte. Quelle: MDR Podcast Dazu hier ein Faktencheck. Zu tausendfach geteilten wirren Verschwörungstheorien im Web gegen das Tragen von Mundschutz siehe Correctiv-Faktencheck Dass auch (entgegen Montgomery) ganz einfache Stoffe die Ausbreitung dieses Virus beim Sprechen begrenzen, belegt folgendes beeindruckendes Laser-Experiment (visuelle Beweise für durch bloße Sprache erzeugte Tröpfchen), das Forscher per iPhone-Video kürzlich festhielten, do­kumen­tiert im weltweit angesehenen New England Journal of Medicine (zur Originalfassung in Englisch: https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMc2007800) Das versteht jeder, das sieht jeder. Keine Ahnung, was Montgomery denkt, wenn er sich das Video anschaut, er kennt es sicherlich.


    Dass Deutschland derart spät auf den Zug aufgesprungen ist, das war m.E. rein „politisch“ motiviert: Da haben die überforderten Beschaffungsämter anfänglich bei Beschaffungen wohl kläglich versagt und viel zu spät, behäbig bzw. bürokratisch reagiert, ob­wohl längst Gefahr im Verzug war, wie ja schon völlig zutreffend analysiert von Prof. Dr. Kohte sowie im Stern


    Die Corona-Lage verschärfe sich dadurch, dass 97 Prozent der Weltmarktproduktion in China stattfinde – und die chinesische Regierung Mitte Januar klar verfügt habe, dass zunächst keines dieser einfachen Produkte (wie Mundschutz) mehr das Land ver­lassen dürfe gemäß Presseberichten vom 29.03.2020.Fatal: Die Bevorratung von Schutzmitteln nach hervorragenden deutschen Pandemieplänen wurden in Asien vorbildlich umgesetzt, aber in Deutschland und der EU vielerorts recht „locker“ gesehen bzw. schlicht ignoriert in Unternehmen, Kliniken und Behörden ?(


    Sachsen startete am Montag, Sachsen-Anhalt heute, Thüringen beginnt morgen, Schleswig-Holstein am 29.04.2020 – und alle anderen zwölf Länder am nächsten Montag mit Maskenpflicht.


    Gesichtsmasken in China: Ein Kleidungsstück, seit 100 Jahren in China bewährt. „Eine Diskussion, bei der es Monate nach dem Ausbruch einer Virus-Pandemie immer noch darum geht, wer in welchem Bundesland bei welcher Gelegenheit Masken tragen muss oder auch nicht, ist für die Chinesen eher befremdlich“, so die heutige Meldung aus dem ARD-Studio Peking


    Luftbrücke für 25.000.000 Schutzmasken Antonow
    „Die Bundesregierung hofft, den Engpass an Masken mit mehreren Großtransporten aus China zu lindern. Ab dem 23. April kommen nach SPIEGEL-Informationen alle zwei Tage drei riesige Antonov Militärtransporter, die normalerweise für die Nato Militärausrüstung in den Einsatz fliegen, mit Maskenlieferungen in Deutschland an.“

    Dass die Europäer anfangs so wahnsinnig viel Zeit verschlafen ha­ben, das erklärte Prof. Kekulé am 16.03.2020 verständlich anhand exponentiellen Corona-Wachstums mit einem genial einfachen sowie eingängigen Rechenbeispiel bei Anne Will Wunderbares Erklärvideo zur „Dramatik“ des exponentiellen Wachstums mit Bespielen aus der Serie: Mathematik zum Anfassen! auch von Prof. Dr. Albrecht Beutelspacher etwa zum „Würgegriff“ der Was­ser­hya­zin­the am Viktoriasee (Erklärvideo ab 04:50 min). Hierzu auch das Kurzvideo vom 19.03.2020 von Prof. Dr. Harald Lesch mit laienverständlichen Rechenbeispielen und zur Veranschaulichung die berühmte Raiskornparabel


    „Die grösste Unzulänglichkeit der menschlichen Rasse ist unsere Unfähigkeit, die Exponentialfunktion zu verstehen“, so der ame­rikanische Physiker Prof. Dr. Albert Alan Bartlett in: The Es­sen­tial Exponential! Die WHO hat leider erst am 11.03.2020 die Pan­demie ausgerufen – als diese Seuche längst nicht mehr durch Nachver­fol­gung der Kontaktpersonen zu begrenzen war und sich binnen zwei Wochen die Zahl der mit dem neuen Corona-Virus infizierten Personen außerhalb Chinas um's 13-fache erhöhte!

    Was belegt deine Kurve denn tatsächlich?

    Das ist nicht meine Kurve, sondern vielmehr grafische Aufarbeitung des „akribisch“ recherchierten Zahlenmaterials der Johns-Hopkins-Universität – einer renommierten „Spitzenuniversität“ mit hohem Ranking, mit der bis dato 37 Nobelpreisträger verbunden sind. Auch gehts hier natürlich nicht etwa um die absoluten „Fallzahlen“, son­dern allein um die relativen „Fälle pro 100.000 Einwohner“ und die Entwicklung: Seit der obligaten Maskenpflicht in Österreich haben diese Deutschland zuletzt klar abgehängt, obwohl die Österreicher gegenüber Deutschland zuvor stets viel mehr Infizierte pro 100.000 Einwohner hatten. Das ist schnell gekippt mit deren Maskenpflicht.
    Grafik: Corona-Fälle und Maskenpflicht, Stand 20.04.2020


    Dient Alltagsmaske auch dem Eigenschutz?
    Solange es keine Impfung gegen Covid-19 gibt, kann der Mund-Na­sen-Schutz eine Tröpfcheninfektion größtenteils abwehren. Damit ist eine „drastische Senkung der Übertragung möglich“, so der Infektiologe und Facharzt für Hygiene Prof. Zastrow, Chefarzt des Hygieneinstituts Berlin und Vors. des Normungsausschusses für Gesichtsmasken am Deutschen Institut für Normung (DIN), da beim „Sprechen Tröpfchen freigesetzt“ würden. Demnach dienten auch die einfachen Behelfsmasken definitiv sowohl dem Fremdschutz als auch dem Eigenschutz als „mechanische Barriere“ für Tröpfchen, so Zastrows Plädoyer schon seit Wochen von Anfang an!


    Vergleiche dazu auch folgende weltweiten bzw. informativen Online-Kampagnen mit namhaften Unterstützern wie Dr. von Hirschhausen und dem Virologen Prof. Dr. Kekulé Hilf mit!


    #maskeauf
    #keinheldohnemaske

    Es gibt sogar extra Masken für Sportler mit zwei Ven­ti­len :)

    Das mit den Ventilen mag ja gut und komfortabel sein für den Sportler, aber wohl wenig hilfreich für seine Mitmenschen, wenn dieser Sportler selbst infiziert ist. Ausatemventil bedeutet, dass ausgeatmete Luft überhaupt nicht durch irgendeinen Filter läuft laut Prof. Kekulés MDR-Kompass #34 Spezial auf YouTube


    Der Hamburger Mediziner Dr. Armin Hauck warnt: „Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und sind daher nicht für Fremdschutz ausgelegt.“ Wenns darum geht, zu vermeiden, dass ein Infizierter andere Menschen ansteckt, darf dessen Atemschutz­mas­ke allerdings „keine Ventile“ enthalten, betont Prof. Köhler So sieht das auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi­zin­pro­duk­te in seinen amtlichen Hinweisen zur Verwendung von Masken, Stand: 31. März 2020:


    „Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft und bieten daher sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und sind daher nicht für den Fremdschutz ausgelegt.“

    Vorreiter Tschechien und Slowakei

    Wie stark eine verbindliche „Maskenpflicht“ die Ausbreitung der Corona-Epidemie auch in Europa verlangsamen bzw. eindämmen kann, belegen eindrucksvoll die blauen Kurven folgender aktueller Grafik vom 20.04.2020: Entgegen damaligen Bedenken von WHO und RKI haben bspw. Tschechen und Slowaken schon ab Mitte März 2020 landesweite Maskenpflicht verordnet - offenbar mit großem durchschlagenden Erfolg.


    In Deutschland soll ja nun in allen Bundesländern Maskenpflicht eingeführt werden, in Berlin eher lax mir einer Art „Lightversion“, da Einzelhandel davon wohl ausgenommen wird. Brandenburg will sich dem Sonderweg der Berliner nun doch nicht anschließen, sondern wie alle übrigen Länder auch Maskenpflicht anordnen für den Einzelhandel laut heutiger Twitter-Eilmeldung Warum die Berliner da ausscherten ggü. allen anderen Ländern ist mir nicht ganz klar.


    „Dies ist ein Marathon, kein Sprint“, sagt Prof. Gabriel Leung, Dekan an der Universität Hongkong, der als einer der führenden Seuchenexperten Asiens gilt. So sehen das offenbar auch Heil und Seehofer, in deren Corona-Papieren zum BetrVG bzw. zum BPersVG von Sylvester 2020 bzw. 31.3.2021 die Rede ist lt. Düwell, jurisPR-ArbR 15/2020 Anm. 1 Knapp die Hälfte der COVID-19-Patienten steckt sich bei Personen an, die noch keine Symptome haben nach den Forschungen von Prof. Leung. In Hongkong tragen 99 % Mundschutz bspw. beim Einkaufen.


    Grafik: Corona-Fälle und Maskenpflicht bei Bild.de
    (Anmerkung: Bitte keine Fremdbilder hochladen, Verlinkung ist gestattet. Vielen Dank vom Team)

    Virusgefahr im Wartezimmer


    Nach Mediziner-Protesten bleibt die telefonische Krankschreibung in Corona-Zeiten vorerst weiter erlaubt laut SZ vom 20.04.2020


    "Völliges Unverständnis", war noch einer der milderen Kommentare. Die meisten Ärzte reagierten entsetzt. "Absolut kontraproduktiv und fern von jeder Realität", hieß es beispielsweise von der Kassen­ärzt­li­chen Vereinigung Bayerns. Die Entrüstung fiel einstimmig aus. Manche Mediziner benutzen eine Wortwahl, die nicht zitierfähig ist.


    Der Bundesausschuss werde sich im Laufe des Tages erneut damit befassen und mit "hoher Wahrscheinlichkeit" eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 beschließen. Die Ärzte könnten "im Vorgriff auf diese Entscheidung" weiterhin aufgrund telefonischer Anamnese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Die Dauer einer telefonischen Krankschreibung soll demnach auf eine Woche begrenzt werden und könne "bei fortdauernder Erkrankung" einmal verlängert werden.
    Beschluss G-BA, 21.04.2020, mit PM


    Befristete Sonderregelungen zur Coronavirus-Pandemie
    Der G-BA hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regu­lä­ren Richtlinienbestimmungen getroffen.
    www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

    SBV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren trotz Corona Krise? Wir hatten zur SBV-Wahlversammlung zum 10.03.2020,13 Uhr, ordnungsgemäß eingeladen. Aufgrund eines Covid-19 Verdachts eines Kollegen wurde die SBV-Wahlversammlung am 10.03.2020 um 10 Uhr abgesagt. Wie kann ich die SBV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren trotz Corona Krise durchführen?

    Wer hat „eingeladen“ – und wer hat denn „abgesagt“? Es ist in der Literatur umstritten, ob die Gesamt-SBV einladungsbefugt ist. Hier ist m.E. einzuladen von drei sbM, dem BR oder InA nach dem Wort­laut des § 19 Abs. 2 SchwbVWO durch Aushang.


    Fraglich m.E. auch, ob die SBV-Wahl wegen Corona-Verdachts eines einzelnen wahlberechtigten sbM hätte abgebrochen werden dürfen. Ein Wahlabbruch kommt wahlrechtlich grds. nur dann in Frage, so­fern die Wahl sonst nichtig geworden wäre laut Rspr.


    Es ist erneut zur Wahlversammlung zu laden mit Hygiene-Konzept und zwar in einem ausreichend großen Raum zur Abstandswahrung sowie mit Gesichtsmasken (Alltagsmasken) für alle Beteiligten und Handschuhe für die Wahlleitung zum Austeilen und zum Auszählen der Stimmzettel sowie Desinfektionsmittel, und für jeden Wähler natürlich einen eigenen Kugelschreiber. Je nach Zahlen und Hyg­ie­ne­mög­lich­kei­ten halte ich die Durchführung der Wahlen für nicht ausgeschlossen. Zum Hintergrund siehe auch #maskeauf


    Briefwahlen für vereinfachte SBV-Wahlen gibt’s leider (noch) nicht. Daher evt. im BMAS eine überfällige Ge­setzes­än­de­rung anregen mit Wahlordnung – aus ge­ge­benem Anlass. In anderen Bereichen gibt es doch aktuell auch "Schnellschüsse" etwa zu dem PR-Wahlrecht mit Briefwahlen nach BPersVG bzw. BPersVWO (Kabinett vom 8. April 2020).

    Sachsen hat als erstes Bundesland für den öffentlichen Nah­verkehr und für den Einzelhandel die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht beschlossen ab nächsten Montag - entgegen allen „Be­den­ken­trä­gern“ als gebotene präventive Maßnahme. Ausreichend ist aber auch ein Tuch oder ein Schal als „Be­helfs­schutz“. Mit einem ge­wissen „Dominoeffekt“ in anderen Ländern, bzw. Kommunen wird zu rechnen sein bei der Maskenpflicht Diese allein haben insoweit die Anordnungsbefugnis für sog. Alltagsmasken – nicht aber_der Bund. Warum #maskeauf so viel bringt, sagt Dr. von Hirschhausen. Tipps: „Masken in nur 30 Sekunden selber machen - ohne Nähen oder Kleben“


    Sachsen-Anhalt Bereits ab Donnerstag, 23.04.2020, besteht Maskenpflicht beim Einkaufen und Fahren mit Bus sowie Bahn. Jeder, der Mund und Nase nicht bedecke, müsse damit rechnen - von Einkaufsläden oder Bus- und Bahnanbietern abgewiesen zu werden.


    Thüringen wird gleichfalls Maskenpflicht einführen in allen Geschäften, und im öffentl. Nahverkehr ab Freitag, 24.04.2020. Dort gibts eine solche Pflicht bereits in Jena seit 06.04.2020 offenbar mit großem Erfolg


    Bayern wird ebenfalls Maskenpflicht einführen ab 27.04.2020. Straubing /Niederbayern ist dort Vorreiter der Maskenpflicht schon ab nächsten Donnerstag wegen besonders hoher Zahl an Infektionen.


    Baden-Würzburg Auch BW mit der zweithöchsten Corona-Rate aller Bundesländer plant Maskenpflicht beim Einkaufen und im Nahverkehr ab Montag, 27.04.2020.


    Hessen Auch Hessen hat Maskenpflicht beschlossen in Läden sowie im Nahverkehr. Bürger müssen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder den Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen betreten ab Montag, 27.04.2020.


    Hamburg In der Hansestadt gilt die Maskenpflicht auf Wochenmärkten, im Einzelhandel und im ÖPNV ab Montag, 27.04.2018.


    Schleswig-Holstein Kehrtwende nun auch in SH, das ab Mittwoch, 29.04.2020, Maskenpflicht einführen will.


    Mecklenburg-Vorpommern beschloss, die zunächst nur für den Nahverkehr beschlossene Maskenpflicht ab Montag, 27.04.2020, auch auf Geschäfte auszuweiten.


    Berlin: In Berlin ist lediglich halbherzige Lightversion vorgesehen ohne Maskenpflicht im Einzelhandel ab Montag, dem 27.04.2020, also nur „Lightversion“ entgegen dringender Empfehlung aus der Wissenschaft - im Unterschied zu Brandenburg Man darf gespannt sein, ob und bis wann der Berliner Senat nachzieht. Da gehts schließlich auch um den Arbeitsschutz der Verkäufer/innen!


    Österreich ist da schon weiter: Dort gilt seit bereits mehr als einer Woche eine Maskenpflicht. Die großen Handelsketten gaben dafür an den Eingängen ihrer Märkte Mundschutz an ihre Kunden aus - bei Spar, Hofer (Aldi) und Lidl auch kostenlos. Schutzmaskenpioniere in Europa sind Tschechien sowie die Slowakei. Deren Botschaft für Europa lautet: «Wenn wir beide eine Maske haben, schütze ich dich, und du schützt mich», bringt das Video die Botschaft auf den Punkt.


    Der Virologe Kekulé hält das „für sehr sinnvoll“ und für eine „Maß­nah­me, die wir dringend machen müssen“ – evtl. zusätzlich „mit Brille“ für den Augenschutz. Rein von der Tröpfcheninfektion, dem wichtigsten Übertragungsweg, lasse sich so bei den Infektionen mindestens die Hälfte vermeiden“, so Prof. Dr. Kekulé in SAT.1 In Asien ist das schon längst bewährtes gängiges „Accessoire“ bei solchen und anderen epidemischen Infektionen. Für eher grob ir­reführend halte ich die Schlagzeile in Kobinet „Ge­hör­lo­sen­ver­band gegen allgemeine Maskenpflicht“ – die suggeriert, als wäre der regionale Verband dagegen. Dem ist energisch zu wi­der­spre­chen! NACHTRAG: Kobinet hat seine höchst „missverständliche“ Überschrift zwischenzeitlich offenbar korrigiert


    Asien Vorreiter bei Maskenpflicht
    Grafik Masks/No Masks (Quelle: Curve Crushers)


    Quelle: JHU in Baltimore/Maryland/USA, Stand 30.03.2020
    Diese Regierungen haben Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit obligatorisch gemacht (Liste wird regelmäßig aktualisiert)

    Die beabsichtigten Maßnahmen müssen über den allgemeinen Schutzstandard hinausgehen.

    ... und solange es in Deutschland keinerlei Maskenpflicht im ÖPNV gibt (im Unterschied etwa zu Taiwan, das bei der WHO grandios abblitzte bzw. „abgewimmelt“ wurde), würde ich als Angehöriger einer RKI-Risikogruppe nie ohne FFP2-Schutzmaske zur Arbeit fahren mit Bus oder U-/S-Bahn. Maskenpflicht gibt’s auch in Jena - und „seit einer Woche ist Jena ohne Corona-Neuinfektionen“, ob­wohl anfänglich "Hotspot" laut mdr. Jena entschied sich dazu, deutlich bevor das Robert-Koch-Institut und dann die BReg. das Tragen von Masken dringend empfahlen. Das Konzept ging auf. „Jena hat die Wende geschafft“ - betonte der Bürgermeister.


    Sollten Sie FFP2-Masken benötigen – so bieten sich waschbare an. Im Handel gibt’s FFP2-Masken mit Waschanleitung, deren Schutz-Eigenschaft „auch nach mehr als 30 mal waschen beibehalten“ bleiben soll. Denn sonst könnte das bei Einmalprodukten schnell insxGeld gehen.


    Rückkehrer aus Risikogebieten müssen in Quarantäne, darunter die in Jena als „Risikogebiete“ eingestuften Länder Bayern und Baden-Württemberg mit über 45 Prozent aller Infizierten bundesweit laut wikipedia/rki. Diese zwei Länder haben sogar fast die Hälfte der „aktuell Infizierten“ in Deutschland laut RKI-Schätzung


    Was kann Deutschland von dieser Stadt Jena lernen, die zunächst müde belächelt und verklagt wurde für ihre höchst effizienten so­wie umsichtigen und frühzeitigen Epidemie-Maßnahmen – deren Krisenstab erstmals bereits am 28. Februar tagte Coronavirus – eine Chronik bis 28. Januar 2020.

    Gilt der § 616 BGB auch für Bundes- und Landesbeamte oder ist da spezielles Beamtenrecht vorrangig anzuwenden?

    Dieser § 616 BGB dürfte nicht direkt anwendbar sein, da kein Vertragsverhältnis, sondern Beamtenverhältnis gemäß Rspr. Hier werden vielmehr die verlinkten (speziellen) beamtenrechtlichen Verordnungen gelten. Die Stiftung Warentest schrieb bspw. am 21. Jan. 2020 in einem ähnlichen und wohl vergleichbaren Zu­sam­men­hang: „Für Beamte und Richter gelten die Sonder­urlaubs­ver­ordnung des Bundes bzw. Rege­lungen der einzelnen Bundes­länder.“ Zur Fürsorgepflicht des Dienstherren vgl. Dr. Maximilian Baßlsperger mit Rechtsprechung.


    ... und solange es in Deutschland keinerlei Maskenpflicht im ÖPNV gibt (im Unterschied z.B. zu Taiwan, das bei der WHO grandios abblitzte bzw. „abgewimmelt“ wurde), würde ich als Angehöriger einer RKI-Risikogruppe nie ohne FFP2-Schutzmaske zur Arbeit fahren mit Bus oder U-/S-Bahn. Maskenpflicht gibt’s auch in Jena - und „seit einer Woche ist Jena ohne Corona-Neuinfektionen“, ob­wohl anfänglich ein "Hotspot" laut mdr

    Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch per Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden ... Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

    Die Bundesregierung scheint demnach wohl von längeren Covid-19-Infektionsrisiken bei Personalräten (13 Monate) auszugehen als bei Betriebsräten (10 Monate). Warum denn das? Kennt jemand dafür die Begründung, warum in den „Amtsstuben“ längere Gefährdung als in Betrieben? Oder haben sich hier etwa Seehofer und Heil bei der Dauer nicht abgestimmt? Wurde denn Bundes-Netzwerk-SBV bzw. AGSV-Bund an den Gesetzgebungsverfahren bisher nicht beteiligt?

    Haben Menschen mit Behinderungen in der jetzigen Situation ein Recht auf Arbeit im Homeoffice?

    So pauschal lässt sich das wohl nicht sagen, da weder sbM noch „einfachbehinderte“ generell Covid-19-Risikogruppen des RKI zuzurechnen sind – und weil zudem nicht alle Arbeitsplätze für „Telearbeit“ geeignet sind wie Bauarbeiter und Kassiererinnen. Hinzu kommt, dass sich gerade die deutsche öffentl. Verwaltung verbreitet wohl noch immer im „Tiefschlaf“ befindet bei ihrer Digitalisierung, von einzelnen digitalen Rathäusern wie etwa im Dorf Tangerhütte in der tiefen Provinz in Sachsen-Anhalt mal abgesehen.


    Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) alarmierte schon 2016: „Es ist 5 vor 12 – oder später!“ Er sieht bei der Digitalisierung der Verwaltung weiterhin "dringenden Handlungsbedarf". Sie müsse vorangetrieben werden. Sie liege im Vergleich zu anderen Ländern "immer noch weit zurück" ... „In internationalen Rankings der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen belegt Deutschland nach wie vor hintere Plätze. Zuletzt ist es im Ranking der EU-Kommission weiter zurückgefallen: Von Platz 19 auf Platz 24“, so der NKR im Jahresbericht 2019 mit seinem „vernichtenden“ Fazit in Abschnitt 3.1.1: „Deutschland in der Abstiegszone“. Und der Schwer­be­hin­der­tenaus­weis soll bspw. gerade mal in 9 von 16 Bundesländern online be­an­tragt werden können laut Wikipedia

    Verbreitet ist die Annahme, im wegen Arbeitsunfähigkeit ruhenden Arbeitsverhältnis und damit auch während einer StW könne Urlaub nicht beansprucht und vom Arbeitgeber nicht gewährt werden. Auch die Arbeitshilfe der BAR zur StW formuliert mehrfach ausdrücklich, dass Urlaub während einer StW ausgeschlossen sei.

    Genau diese apodiktische Ansicht erscheint mir wenig durchdacht. Beispiel: Verstirbt bspw. die Mutter – dann dürften Rehabilitanten ggf. nicht zur Beerdigung. Eine solche Medizinische Rehabilitation hielte ich für lebensfremd und völlig abwegig: Wer hat sich sowas nur ausgedacht?

    Kann mir jemand die Rechtsgrundlage nennen für eine Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch Krankenkasse mit der Begründung, dass ja ein Antrag auf (Teil-) Erwerbsminderungsrente gestellt wurde und eine stufenweise Wiedereingliederung der DRV-Entscheidung vorgreifen würde?

    Natürlich kann bzw. wird das DRV-Entscheidung teils vorgreifen. Liegt nun mal in der Natur der Sache! Das ist aber m.E. in aller Regel kein (zwingender) Grund, und keine Rechtfertigung dafür, dass die KK einfach erstmal untätig bleibt und die StW faktisch „aussitzt“ bzw. „abtaucht“ wochenlang oder länger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Da ist beschleunigt zu bearbeiten. Einen solchen „automatischen“ Ausschluss dieser medizinischen Reha gibts jedenfalls nicht zur Erprobung der Belastbarkeit bzw. Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit.


    Können Sie bitte deren genaue Begründung im Wortlaut zitieren bzw. Ablehnungsbescheid evtl. anonymisiert hochladen - um so gezielter darauf eingehen zu können - mit Rechtsprechung bzw. Literatur. Was genau steht in dem ärztlichen Eingliederungsplan (Dauer? Phasen? WoSt?), auf dem es gemäß BAG als „Maß aller Dinge“ grds. ankommt: So schon Orientierungssätze zu BAG, 13.03.2006 – 9 AZR 229/05 – vom Neunten Senat mit „Prognose darüber, ob und ab wann mit Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist“. Wenn sich KK über einen „ordnungsgemäßen“ ärztlich. Eingliederungsplan nach BAG-Maßstab einfach mal so hinwegsetzt, erscheint das höchst fragwürdig und weit übers Ziel hinausgeschossen, sofern dieser Stufenplan und Rentenantrag nicht widersprüchlich. Was in den „Stufenplan“ zur StW gehört, das ist auch nachzulesen bei der Stiftung Warentest 2019, verfasst von Daniela Kirstein, Re­ferentin für Leistungs­prozesse beim AOK-Bundes­verband. Dort (sowie im Gesetz) findet sich nichts, dass weitere Voraussetzung sei, dass kein Antrag auf „Teilerwerbsminderungsrente“ gestellt wurde, solange dieser noch nicht verbeschieden ist.


    Orientierungssätze
    1. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.
    2. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er nach ärztlicher Empfehlung stufenweise seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen will.
    3. Anspruchsvoraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die nebem der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan über die aus ärztlicher Sicht zulässige Arbeit enthält. Die ärztliche Bescheinigung muss außerdem eine Prognose darüber enthalten, ob und ab wann mit der Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber nicht entscheiden, ob ihm seine Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist und er deshalb iSv. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX berechtigt ist, die Mitwirkung an der Wiedereingliederung abzulehnen.


    Grundsatzurteil
    Das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, mit Stand: Juli 2019 (VIII. Abschnitt 5 Nr. 2.2 Arbeitsunfähigkeit), wonach eine Stufenweise Wiedereingliederung die Aufnahme einer „vollschichtigen“ Tätigkeit verlange, erscheint fragwürdig beziehungsweise zumindest mißverständlich (vgl. grund­le­gend LSG Bayern 25.04.2018, L 13 R 64/15, Rn. 28/44, das die Rentenversicherung zur Zahlung des „Übergangsgeldes“ verurteilte sowie die Revision zugelassen hat). Das LSG erachtete eine solche „Verwaltungspraxis“ der DRV wohl auch für verfassungswidrig! Un­verständlich, warum keine Klarstellung bzw. Präzisierung in diesem neuen DRV-Rdschr. 2019 erfolgte in Kenntnis der klaren Ansage des LSG 2018 zur UN-BRK und zu Art. 3 Grundgesetz. Ob Revision beim BSG oder rechtskräftig, ist leider nicht bekannt.


    DRV-Rdschr. 2019 zum Übergangsgeld bei StW
    VIII. Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld
    Abschnitt 5: Übergangsgeld bei StW (§ 71 Abs. 5 SGB IX)
    2. Voraussetzungen
    2.2 Arbeitsunfähigkeit


    „Eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX setzt voraus, dass der Versicherte die bisherige berufliche Tätigkeit nicht in dem arbeitsvertraglich festgelegten, sondern nur in einem geringeren zeitlichen oder inhaltlichen Umfang verrichten kann, wobei die einzelnen Intervalle der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung bei einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden beginnen können und beim Erreichen einer vollschichtigen Tätigkeit enden. Da ein nur teilweise arbeitsfähiger Arbeitnehmer arbeitsrechtlich als arbeitsunfähig gilt, ist das Vorliegen der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes. Eine stufenweise Wie­der­ein­glie­derung ist grundsätzlich in Form der kontinuierlichen Steigerung der täglichen Arbeitszeit durchzuführen. Ausnahmsweise kann aus medizinischen oder betriebsbedingten Gründen eine stufenweise Wie­der­ein­glie­derung auch tageweise durchgeführt werden, wenn dies der Stufenplan vorsieht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht dann durchgehend für den Zeitraum des Stufenplanes.

    Die Arbeitsunfähigkeit muss nicht nur bei der Beendigung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern auch weiterhin ununterbrochen bis zum Ende der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung vorliegen. Daher ist vor und während der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nicht möglich. Der Versicherte hat den Nachweis des weiteren Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen. Für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes reicht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt. Auf der Abschlussbescheinigung über das Ende der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung muss die Arbeitsunfähigkeit daher nicht mehr vom behandelnden Arzt bescheinigt werden.“