Beiträge von Wolfgang

    Dass die Europäer anfangs so wahnsinnig viel Zeit verschlafen ha­ben, das erklärte Prof. Kekulé am 16.03.2020 verständlich anhand exponentiellen Corona-Wachstums mit einem genial einfachen sowie eingängigen Rechenbeispiel bei Anne Will Wunderbares Erklärvideo zur „Dramatik“ des exponentiellen Wachstums mit Bespielen aus der Serie: Mathematik zum Anfassen! auch von Prof. Dr. Albrecht Beutelspacher etwa zum „Würgegriff“ der Was­ser­hya­zin­the am Viktoriasee (Erklärvideo ab 04:50 min). Hierzu auch das Kurzvideo vom 19.03.2020 von Prof. Dr. Harald Lesch mit laienverständlichen Rechenbeispielen und zur Veranschaulichung die berühmte Raiskornparabel

    „Die grösste Unzulänglichkeit der menschlichen Rasse ist unsere Unfähigkeit, die Exponentialfunktion zu verstehen“, so der ame­rikanische Physiker Prof. Dr. Albert Alan Bartlett in: The Es­sen­tial Exponential! Die WHO hat leider erst am 11.03.2020 die Pan­demie ausgerufen – als diese Seuche längst nicht mehr durch Nachver­fol­gung der Kontaktpersonen zu begrenzen war und sich binnen zwei Wochen die Zahl der mit dem neuen Corona-Virus infizierten Personen außerhalb Chinas um's 13-fache erhöhte!

    Was belegt deine Kurve denn tatsächlich?

    Das ist nicht meine Kurve, sondern vielmehr grafische Aufarbeitung des „akribisch“ recherchierten Zahlenmaterials der Johns-Hopkins-Universität – einer renommierten „Spitzenuniversität“ mit hohem Ranking, mit der bis dato 37 Nobelpreisträger verbunden sind. Auch gehts hier natürlich nicht etwa um die absoluten „Fallzahlen“, son­dern allein um die relativen „Fälle pro 100.000 Einwohner“ und die Entwicklung: Seit der obligaten Maskenpflicht in Österreich haben diese Deutschland zuletzt klar abgehängt, obwohl die Österreicher gegenüber Deutschland zuvor stets viel mehr Infizierte pro 100.000 Einwohner hatten. Das ist schnell gekippt mit deren Maskenpflicht.
    Grafik: Corona-Fälle und Maskenpflicht, Stand 20.04.2020

    Dient Alltagsmaske auch dem Eigenschutz?
    Solange es keine Impfung gegen Covid-19 gibt, kann der Mund-Na­sen-Schutz eine Tröpfcheninfektion größtenteils abwehren. Damit ist eine „drastische Senkung der Übertragung möglich“, so der Infektiologe und Facharzt für Hygiene Prof. Zastrow, Chefarzt des Hygieneinstituts Berlin und Vors. des Normungsausschusses für Gesichtsmasken am Deutschen Institut für Normung (DIN), da beim „Sprechen Tröpfchen freigesetzt“ würden. Demnach dienten auch die einfachen Behelfsmasken definitiv sowohl dem Fremdschutz als auch dem Eigenschutz als „mechanische Barriere“ für Tröpfchen, so Zastrows Plädoyer schon seit Wochen von Anfang an!

    Vergleiche dazu auch folgende weltweiten bzw. informativen Online-Kampagnen mit namhaften Unterstützern wie Dr. von Hirschhausen und dem Virologen Prof. Dr. Kekulé Hilf mit!

    #maskeauf
    #keinheldohnemaske

    Es gibt sogar extra Masken für Sportler mit zwei Ven­ti­len :)

    Das mit den Ventilen mag ja gut und komfortabel sein für den Sportler, aber wohl wenig hilfreich für seine Mitmenschen, wenn dieser Sportler selbst infiziert ist. Ausatemventil bedeutet, dass ausgeatmete Luft überhaupt nicht durch irgendeinen Filter läuft laut Prof. Kekulés MDR-Kompass #34 Spezial auf YouTube

    Der Hamburger Mediziner Dr. Armin Hauck warnt: „Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und sind daher nicht für Fremdschutz ausgelegt.“ Wenns darum geht, zu vermeiden, dass ein Infizierter andere Menschen ansteckt, darf dessen Atemschutz­mas­ke allerdings „keine Ventile“ enthalten, betont Prof. Köhler So sieht das auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi­zin­pro­duk­te in seinen amtlichen Hinweisen zur Verwendung von Masken, Stand: 31. März 2020:

    „Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft und bieten daher sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und sind daher nicht für den Fremdschutz ausgelegt.“

    Vorreiter Tschechien und Slowakei

    Wie stark eine verbindliche „Maskenpflicht“ die Ausbreitung der Corona-Epidemie auch in Europa verlangsamen bzw. eindämmen kann, belegen eindrucksvoll die blauen Kurven folgender aktueller Grafik vom 20.04.2020: Entgegen damaligen Bedenken von WHO und RKI haben bspw. Tschechen und Slowaken schon ab Mitte März 2020 landesweite Maskenpflicht verordnet - offenbar mit großem durchschlagenden Erfolg.

    In Deutschland soll ja nun in allen Bundesländern Maskenpflicht eingeführt werden, in Berlin eher lax mir einer Art „Lightversion“, da Einzelhandel davon wohl ausgenommen wird. Brandenburg will sich dem Sonderweg der Berliner nun doch nicht anschließen, sondern wie alle übrigen Länder auch Maskenpflicht anordnen für den Einzelhandel laut heutiger Twitter-Eilmeldung Warum die Berliner da ausscherten ggü. allen anderen Ländern ist mir nicht ganz klar.

    „Dies ist ein Marathon, kein Sprint“, sagt Prof. Gabriel Leung, Dekan an der Universität Hongkong, der als einer der führenden Seuchenexperten Asiens gilt. So sehen das offenbar auch Heil und Seehofer, in deren Corona-Papieren zum BetrVG bzw. zum BPersVG von Sylvester 2020 bzw. 31.3.2021 die Rede ist lt. Düwell, jurisPR-ArbR 15/2020 Anm. 1 Knapp die Hälfte der COVID-19-Patienten steckt sich bei Personen an, die noch keine Symptome haben nach den Forschungen von Prof. Leung. In Hongkong tragen 99 % Mundschutz bspw. beim Einkaufen.

    Grafik: Corona-Fälle und Maskenpflicht bei Bild.de
    (Anmerkung: Bitte keine Fremdbilder hochladen, Verlinkung ist gestattet. Vielen Dank vom Team)

    Virusgefahr im Wartezimmer

    Nach Mediziner-Protesten bleibt die telefonische Krankschreibung in Corona-Zeiten vorerst weiter erlaubt laut SZ vom 20.04.2020

    "Völliges Unverständnis", war noch einer der milderen Kommentare. Die meisten Ärzte reagierten entsetzt. "Absolut kontraproduktiv und fern von jeder Realität", hieß es beispielsweise von der Kassen­ärzt­li­chen Vereinigung Bayerns. Die Entrüstung fiel einstimmig aus. Manche Mediziner benutzen eine Wortwahl, die nicht zitierfähig ist.

    Der Bundesausschuss werde sich im Laufe des Tages erneut damit befassen und mit "hoher Wahrscheinlichkeit" eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 beschließen. Die Ärzte könnten "im Vorgriff auf diese Entscheidung" weiterhin aufgrund telefonischer Anamnese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Die Dauer einer telefonischen Krankschreibung soll demnach auf eine Woche begrenzt werden und könne "bei fortdauernder Erkrankung" einmal verlängert werden.
    Beschluss G-BA, 21.04.2020, mit PM

    Befristete Sonderregelungen zur Coronavirus-Pandemie
    Der G-BA hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regu­lä­ren Richtlinienbestimmungen getroffen.
    https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/

    SBV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren trotz Corona Krise? Wir hatten zur SBV-Wahlversammlung zum 10.03.2020,13 Uhr, ordnungsgemäß eingeladen. Aufgrund eines Covid-19 Verdachts eines Kollegen wurde die SBV-Wahlversammlung am 10.03.2020 um 10 Uhr abgesagt. Wie kann ich die SBV-Wahl im vereinfachten Wahlverfahren trotz Corona Krise durchführen?

    Wer hat „eingeladen“ – und wer hat denn „abgesagt“? Es ist in der Literatur umstritten, ob die Gesamt-SBV einladungsbefugt ist. Hier ist m.E. einzuladen von drei sbM, dem BR oder InA nach dem Wort­laut des § 19 Abs. 2 SchwbVWO durch Aushang.

    Fraglich m.E. auch, ob die SBV-Wahl wegen Corona-Verdachts eines einzelnen wahlberechtigten sbM hätte abgebrochen werden dürfen. Ein Wahlabbruch kommt wahlrechtlich grds. nur dann in Frage, so­fern die Wahl sonst nichtig geworden wäre laut Rspr.

    Es ist erneut zur Wahlversammlung zu laden mit Hygiene-Konzept und zwar in einem ausreichend großen Raum zur Abstandswahrung sowie mit Gesichtsmasken (Alltagsmasken) für alle Beteiligten und Handschuhe für die Wahlleitung zum Austeilen und zum Auszählen der Stimmzettel sowie Desinfektionsmittel, und für jeden Wähler natürlich einen eigenen Kugelschreiber. Je nach Zahlen und Hyg­ie­ne­mög­lich­kei­ten halte ich die Durchführung der Wahlen für nicht ausgeschlossen. Zum Hintergrund siehe auch #maskeauf

    Briefwahlen für vereinfachte SBV-Wahlen gibt’s leider (noch) nicht. Daher evt. im BMAS eine überfällige Ge­setzes­än­de­rung anregen mit Wahlordnung – aus ge­ge­benem Anlass. In anderen Bereichen gibt es doch aktuell auch "Schnellschüsse" etwa zu dem PR-Wahlrecht mit Briefwahlen nach BPersVG bzw. BPersVWO (Kabinett vom 8. April 2020).

    Sachsen hat als erstes Bundesland für den öffentlichen Nah­verkehr und für den Einzelhandel die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht beschlossen ab nächsten Montag - entgegen allen „Be­den­ken­trä­gern“ als gebotene präventive Maßnahme. Ausreichend ist aber auch ein Tuch oder ein Schal als „Be­helfs­schutz“. Mit einem ge­wissen „Dominoeffekt“ in anderen Ländern, bzw. Kommunen wird zu rechnen sein bei der Maskenpflicht Diese allein haben insoweit die Anordnungsbefugnis für sog. Alltagsmasken – nicht aber_der Bund. Warum #maskeauf so viel bringt, sagt Dr. von Hirschhausen. Tipps: „Masken in nur 30 Sekunden selber machen - ohne Nähen oder Kleben“

    Sachsen-Anhalt Bereits ab Donnerstag, 23.04.2020, besteht Maskenpflicht beim Einkaufen und Fahren mit Bus sowie Bahn. Jeder, der Mund und Nase nicht bedecke, müsse damit rechnen - von Einkaufsläden oder Bus- und Bahnanbietern abgewiesen zu werden.

    Thüringen wird gleichfalls Maskenpflicht einführen in allen Geschäften, und im öffentl. Nahverkehr ab Freitag, 24.04.2020. Dort gibts eine solche Pflicht bereits in Jena seit 06.04.2020 offenbar mit großem Erfolg

    Bayern wird ebenfalls Maskenpflicht einführen ab 27.04.2020. Straubing /Niederbayern ist dort Vorreiter der Maskenpflicht schon ab nächsten Donnerstag wegen besonders hoher Zahl an Infektionen.

    Baden-Würzburg Auch BW mit der zweithöchsten Corona-Rate aller Bundesländer plant Maskenpflicht beim Einkaufen und im Nahverkehr ab Montag, 27.04.2020.

    Hessen Auch Hessen hat Maskenpflicht beschlossen in Läden sowie im Nahverkehr. Bürger müssen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder den Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen betreten ab Montag, 27.04.2020.

    Hamburg In der Hansestadt gilt die Maskenpflicht auf Wochenmärkten, im Einzelhandel und im ÖPNV ab Montag, 27.04.2018.

    Schleswig-Holstein Kehrtwende nun auch in SH, das ab Mittwoch, 29.04.2020, Maskenpflicht einführen will.

    Mecklenburg-Vorpommern beschloss, die zunächst nur für den Nahverkehr beschlossene Maskenpflicht ab Montag, 27.04.2020, auch auf Geschäfte auszuweiten.

    Berlin: In Berlin ist lediglich halbherzige Lightversion vorgesehen ohne Maskenpflicht im Einzelhandel ab Montag, dem 27.04.2020, also nur „Lightversion“ entgegen dringender Empfehlung aus der Wissenschaft - im Unterschied zu Brandenburg Man darf gespannt sein, ob und bis wann der Berliner Senat nachzieht. Da gehts schließlich auch um den Arbeitsschutz der Verkäufer/innen!

    Österreich ist da schon weiter: Dort gilt seit bereits mehr als einer Woche eine Maskenpflicht. Die großen Handelsketten gaben dafür an den Eingängen ihrer Märkte Mundschutz an ihre Kunden aus - bei Spar, Hofer (Aldi) und Lidl auch kostenlos. Schutzmaskenpioniere in Europa sind Tschechien sowie die Slowakei. Deren Botschaft für Europa lautet: «Wenn wir beide eine Maske haben, schütze ich dich, und du schützt mich», bringt das Video die Botschaft auf den Punkt.

    Der Virologe Kekulé hält das „für sehr sinnvoll“ und für eine „Maß­nah­me, die wir dringend machen müssen“ – evtl. zusätzlich „mit Brille“ für den Augenschutz. Rein von der Tröpfcheninfektion, dem wichtigsten Übertragungsweg, lasse sich so bei den Infektionen mindestens die Hälfte vermeiden“, so Prof. Dr. Kekulé in SAT.1 In Asien ist das schon längst bewährtes gängiges „Accessoire“ bei solchen und anderen epidemischen Infektionen. Für eher grob ir­reführend halte ich die Schlagzeile in Kobinet „Ge­hör­lo­sen­ver­band gegen allgemeine Maskenpflicht“ – die suggeriert, als wäre der regionale Verband dagegen. Dem ist energisch zu wi­der­spre­chen! NACHTRAG: Kobinet hat seine höchst „missverständliche“ Überschrift zwischenzeitlich offenbar korrigiert

    Asien Vorreiter bei Maskenpflicht
    Grafik Masks/No Masks (Quelle: Curve Crushers)

    Quelle: JHU in Baltimore/Maryland/USA, Stand 30.03.2020
    Diese Regierungen haben Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit obligatorisch gemacht (Liste wird regelmäßig aktualisiert)

    Die beabsichtigten Maßnahmen müssen über den allgemeinen Schutzstandard hinausgehen.

    ... und solange es in Deutschland keinerlei Maskenpflicht im ÖPNV gibt (im Unterschied etwa zu Taiwan, das bei der WHO grandios abblitzte bzw. „abgewimmelt“ wurde), würde ich als Angehöriger einer RKI-Risikogruppe nie ohne FFP2-Schutzmaske zur Arbeit fahren mit Bus oder U-/S-Bahn. Maskenpflicht gibt’s auch in Jena - und „seit einer Woche ist Jena ohne Corona-Neuinfektionen“, ob­wohl anfänglich "Hotspot" laut mdr. Jena entschied sich dazu, deutlich bevor das Robert-Koch-Institut und dann die BReg. das Tragen von Masken dringend empfahlen. Das Konzept ging auf. „Jena hat die Wende geschafft“ - betonte der Bürgermeister.

    Sollten Sie FFP2-Masken benötigen – so bieten sich waschbare an. Im Handel gibt’s FFP2-Masken mit Waschanleitung, deren Schutz-Eigenschaft „auch nach mehr als 30 mal waschen beibehalten“ bleiben soll. Denn sonst könnte das bei Einmalprodukten schnell insxGeld gehen.

    Rückkehrer aus Risikogebieten müssen in Quarantäne, darunter die in Jena als „Risikogebiete“ eingestuften Länder Bayern und Baden-Württemberg mit über 45 Prozent aller Infizierten bundesweit laut wikipedia/rki. Diese zwei Länder haben sogar fast die Hälfte der „aktuell Infizierten“ in Deutschland laut RKI-Schätzung

    Was kann Deutschland von dieser Stadt Jena lernen, die zunächst müde belächelt und verklagt wurde für ihre höchst effizienten so­wie umsichtigen und frühzeitigen Epidemie-Maßnahmen – deren Krisenstab erstmals bereits am 28. Februar tagte Coronavirus – eine Chronik bis 28. Januar 2020.

    Gilt der § 616 BGB auch für Bundes- und Landesbeamte oder ist da spezielles Beamtenrecht vorrangig anzuwenden?

    Dieser § 616 BGB dürfte nicht direkt anwendbar sein, da kein Vertragsverhältnis, sondern Beamtenverhältnis gemäß Rspr. Hier werden vielmehr die verlinkten (speziellen) beamtenrechtlichen Verordnungen gelten. Die Stiftung Warentest schrieb bspw. am 21. Jan. 2020 in einem ähnlichen und wohl vergleichbaren Zu­sam­men­hang: „Für Beamte und Richter gelten die Sonder­urlaubs­ver­ordnung des Bundes bzw. Rege­lungen der einzelnen Bundes­länder.“ Zur Fürsorgepflicht des Dienstherren vgl. Dr. Maximilian Baßlsperger mit Rechtsprechung.

    ... und solange es in Deutschland keinerlei Maskenpflicht im ÖPNV gibt (im Unterschied z.B. zu Taiwan, das bei der WHO grandios abblitzte bzw. „abgewimmelt“ wurde), würde ich als Angehöriger einer RKI-Risikogruppe nie ohne FFP2-Schutzmaske zur Arbeit fahren mit Bus oder U-/S-Bahn. Maskenpflicht gibt’s auch in Jena - und „seit einer Woche ist Jena ohne Corona-Neuinfektionen“, ob­wohl anfänglich ein "Hotspot" laut mdr

    Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch per Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden ... Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

    Die Bundesregierung scheint demnach wohl von längeren Covid-19-Infektionsrisiken bei Personalräten (13 Monate) auszugehen als bei Betriebsräten (10 Monate). Warum denn das? Kennt jemand dafür die Begründung, warum in den „Amtsstuben“ längere Gefährdung als in Betrieben? Oder haben sich hier etwa Seehofer und Heil bei der Dauer nicht abgestimmt? Wurde denn Bundes-Netzwerk-SBV bzw. AGSV-Bund an den Gesetzgebungsverfahren bisher nicht beteiligt?

    Haben Menschen mit Behinderungen in der jetzigen Situation ein Recht auf Arbeit im Homeoffice?

    So pauschal lässt sich das wohl nicht sagen, da weder sbM noch „einfachbehinderte“ generell Covid-19-Risikogruppen des RKI zuzurechnen sind – und weil zudem nicht alle Arbeitsplätze für „Telearbeit“ geeignet sind wie Bauarbeiter und Kassiererinnen. Hinzu kommt, dass sich gerade die deutsche öffentl. Verwaltung verbreitet wohl noch immer im „Tiefschlaf“ befindet bei ihrer Digitalisierung, von einzelnen digitalen Rathäusern wie etwa im Dorf Tangerhütte in der tiefen Provinz in Sachsen-Anhalt mal abgesehen.

    Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) alarmierte schon 2016: „Es ist 5 vor 12 – oder später!“ Er sieht bei der Digitalisierung der Verwaltung weiterhin "dringenden Handlungsbedarf". Sie müsse vorangetrieben werden. Sie liege im Vergleich zu anderen Ländern "immer noch weit zurück" ... „In internationalen Rankings der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen belegt Deutschland nach wie vor hintere Plätze. Zuletzt ist es im Ranking der EU-Kommission weiter zurückgefallen: Von Platz 19 auf Platz 24“, so der NKR im Jahresbericht 2019 mit seinem „vernichtenden“ Fazit in Abschnitt 3.1.1: „Deutschland in der Abstiegszone“. Und der Schwer­be­hin­der­tenaus­weis soll bspw. gerade mal in 9 von 16 Bundesländern online be­an­tragt werden können laut Wikipedia

    Verbreitet ist die Annahme, im wegen Arbeitsunfähigkeit ruhenden Arbeitsverhältnis und damit auch während einer StW könne Urlaub nicht beansprucht und vom Arbeitgeber nicht gewährt werden. Auch die Arbeitshilfe der BAR zur StW formuliert mehrfach ausdrücklich, dass Urlaub während einer StW ausgeschlossen sei.

    Genau diese apodiktische Ansicht erscheint mir wenig durchdacht. Beispiel: Verstirbt bspw. die Mutter – dann dürften Rehabilitanten ggf. nicht zur Beerdigung. Eine solche Medizinische Rehabilitation hielte ich für lebensfremd und völlig abwegig: Wer hat sich sowas nur ausgedacht?

    Kann mir jemand die Rechtsgrundlage nennen für eine Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch Krankenkasse mit der Begründung, dass ja ein Antrag auf (Teil-) Erwerbsminderungsrente gestellt wurde und eine stufenweise Wiedereingliederung der DRV-Entscheidung vorgreifen würde?

    Natürlich kann bzw. wird das DRV-Entscheidung teils vorgreifen. Liegt nun mal in der Natur der Sache! Das ist aber m.E. in aller Regel kein (zwingender) Grund, und keine Rechtfertigung dafür, dass die KK einfach erstmal untätig bleibt und die StW faktisch „aussitzt“ bzw. „abtaucht“ wochenlang oder länger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Da ist beschleunigt zu bearbeiten. Einen solchen „automatischen“ Ausschluss dieser medizinischen Reha gibts jedenfalls nicht zur Erprobung der Belastbarkeit bzw. Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit.

    Können Sie bitte deren genaue Begründung im Wortlaut zitieren bzw. Ablehnungsbescheid evtl. anonymisiert hochladen - um so gezielter darauf eingehen zu können - mit Rechtsprechung bzw. Literatur. Was genau steht in dem ärztlichen Eingliederungsplan (Dauer? Phasen? WoSt?), auf dem es gemäß BAG als „Maß aller Dinge“ grds. ankommt: So schon Orientierungssätze zu BAG, 13.03.2006 – 9 AZR 229/05 – vom Neunten Senat mit „Prognose darüber, ob und ab wann mit Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist“. Wenn sich KK über einen „ordnungsgemäßen“ ärztlich. Eingliederungsplan nach BAG-Maßstab einfach mal so hinwegsetzt, erscheint das höchst fragwürdig und weit übers Ziel hinausgeschossen, sofern dieser Stufenplan und Rentenantrag nicht widersprüchlich. Was in den „Stufenplan“ zur StW gehört, das ist auch nachzulesen bei der Stiftung Warentest 2019, verfasst von Daniela Kirstein, Re­ferentin für Leistungs­prozesse beim AOK-Bundes­verband. Dort (sowie im Gesetz) findet sich nichts, dass weitere Voraussetzung sei, dass kein Antrag auf „Teilerwerbsminderungsrente“ gestellt wurde, solange dieser noch nicht verbeschieden ist.

    Orientierungssätze
    1. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.
    2. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er nach ärztlicher Empfehlung stufenweise seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen will.
    3. Anspruchsvoraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die nebem der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan über die aus ärztlicher Sicht zulässige Arbeit enthält. Die ärztliche Bescheinigung muss außerdem eine Prognose darüber enthalten, ob und ab wann mit der Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber nicht entscheiden, ob ihm seine Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist und er deshalb iSv. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX berechtigt ist, die Mitwirkung an der Wiedereingliederung abzulehnen.

    Grundsatzurteil
    Das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, mit Stand: Juli 2019 (VIII. Abschnitt 5 Nr. 2.2 Arbeitsunfähigkeit), wonach eine Stufenweise Wiedereingliederung die Aufnahme einer „vollschichtigen“ Tätigkeit verlange, erscheint fragwürdig beziehungsweise zumindest mißverständlich (vgl. grund­le­gend LSG Bayern 25.04.2018, L 13 R 64/15, Rn. 28/44, das die Rentenversicherung zur Zahlung des „Übergangsgeldes“ verurteilte sowie die Revision zugelassen hat). Das LSG erachtete eine solche „Verwaltungspraxis“ der DRV wohl auch für verfassungswidrig! Un­verständlich, warum keine Klarstellung bzw. Präzisierung in diesem neuen DRV-Rdschr. 2019 erfolgte in Kenntnis der klaren Ansage des LSG 2018 zur UN-BRK und zu Art. 3 Grundgesetz. Ob Revision beim BSG oder rechtskräftig, ist leider nicht bekannt.

    DRV-Rdschr. 2019 zum Übergangsgeld bei StW
    VIII. Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld
    Abschnitt 5: Übergangsgeld bei StW (§ 71 Abs. 5 SGB IX)
    2. Voraussetzungen
    2.2 Arbeitsunfähigkeit

    „Eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX setzt voraus, dass der Versicherte die bisherige berufliche Tätigkeit nicht in dem arbeitsvertraglich festgelegten, sondern nur in einem geringeren zeitlichen oder inhaltlichen Umfang verrichten kann, wobei die einzelnen Intervalle der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung bei einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden beginnen können und beim Erreichen einer vollschichtigen Tätigkeit enden. Da ein nur teilweise arbeitsfähiger Arbeitnehmer arbeitsrechtlich als arbeitsunfähig gilt, ist das Vorliegen der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes. Eine stufenweise Wie­der­ein­glie­derung ist grundsätzlich in Form der kontinuierlichen Steigerung der täglichen Arbeitszeit durchzuführen. Ausnahmsweise kann aus medizinischen oder betriebsbedingten Gründen eine stufenweise Wie­der­ein­glie­derung auch tageweise durchgeführt werden, wenn dies der Stufenplan vorsieht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht dann durchgehend für den Zeitraum des Stufenplanes.

    Die Arbeitsunfähigkeit muss nicht nur bei der Beendigung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern auch weiterhin ununterbrochen bis zum Ende der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung vorliegen. Daher ist vor und während der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nicht möglich. Der Versicherte hat den Nachweis des weiteren Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen. Für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes reicht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt. Auf der Abschlussbescheinigung über das Ende der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung muss die Arbeitsunfähigkeit daher nicht mehr vom behandelnden Arzt bescheinigt werden.“

    Auch wenn es im deutschen Arbeitsrecht keinen ausdrücklichen Rechtssatz gibt, wonach Arbeitgeber zugunsten aller behinderter und von Behinderung bedrohter Beschäftigter angemessene Vorkehrungen treffen müssen ...

    Siehe zum Thema auch Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, »Angemessene Vor­kehrungen« in das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz!, Behindertenrecht br 05/2019, Seite 117 bis 121.

    Eine praxisrelevante Rechtsfrage zu Betriebsferien, die bereits früher in anderen Foren andiskutiert wurde von einem DRV-Experten. Jedenfalls haben die davon Betroffenen eine solche „Unterbrechung“ nicht zu vertreten, obgleich Betroffene ihren Facharzt bei der Besprechung des Eingliederungsplans natürlich darauf hätten hinweisen können, da Betriebs- und Werksferien regelmäßig schon lange vorher festgelegt werden und nicht von heute auf morgen.

    Die teils höchst „kreative“ Praxis einzelner Krankenkassen ist im krankenkassenforum.de verbreitet schon vor Jahren (m.E. zu Recht!!) auf harsche Kritik gestoßen. Wie Betriebsräte eine StW während den Werksferien sehen, siehe WAF-Forum 2018

    TIPP: Lesenswerter Aufsatz zu diesem Thema des Sozialrichters Geiger, „Soziale Absicherung während der StW“ - erschienen in: info also 5/2012 Seite 195 bis 200

    Können Beschäftigte einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz für die Stufenweise Wiedereingliederung vorschlagen?

    Klar können sie das: Die Stufenweise Wiedereingliederung auf einem als nicht behinderungsgerecht erkannten bisherigen Arbeitsplatz sehenden Auges vorzunehmen wäre ja geradezu kontraproduktiv bzw. fehlerhafte BEM-Maßnahme – sofern dieser nicht behinderungsgerecht angepasst werden kann. Beschäftigte haben das Recht, geeignete BEM-Maßnahmen vorzuschlagen laut ständiger Rechtsprechung.

    In § 74 SGB IX steht zwar „bisherige Tätigkeit“. Das muss aber m.E. nicht so eng ausgelegt werden, als dürfe die StW zwingend nur am bisherigen „Schreibtisch“ vorgenommen werden – wenn etwa als BEM-Maßnahme eine behinderungsgerechte Umsetzung auf einen anderen geeigneten freien Arbeitsplatz geboten erscheint gemäß betriebsärztlicher Einschätzung laut Schrifttum.

    NB Der Begriff leidensgerecht statt „behinderungsgerecht“ nach § 164 Abs 4 SGB IX wird als unpräzise angesehen, weil sbM nicht an einer Krankheit (zwingend) leiden müssen, z.B. Kleinwüchsige:

    Terminologie
    „leidensgerecht“ = falsch, weil sbM nicht an einer Krankheit leiden müssen, z.B. Kleinwüchsiger!
    „behindertengerecht“ = falsch, weil es keinen typischen sbM gibt, sondern viele unterschiedliche Behinderungen!
    „behinderungsgerecht“ = richtig, denn Arbeitgeber muss die individuelle Behinderung des sbM berücksichtigen! So § 81 Abs.4 SGB IX“ [jetzt § 164 Abs. 4 SGB IX]

    Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu § 74 Satz 3 SGB V

    Das ­ Terminservice- und Versorgungsgesetz bringt Neuerungen bei der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in dem Zusammenhang mit der Stufenweisen Wiedereingliederung: Bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen andauert, soll mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auch die Möglichkeit der Stufenweisen Wiedereingliederung regelmäßig geprüft werden nach § 74 SGB V n.F. So soll die Rückkehr ins Arbeitsleben vor allem für Menschen mit längerfristigen Erkrankungen erleichtert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht hierfür bis zum 30.11.2019 eine neue Richtlinie, die das genaue Verfahren regeln wird. Der Beschluss vom 22.11.2019 dieser Richtlinie ist bereits online. Inkrafttreten der Änderungen dieser AU-Richtlinie erfolgt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorbehaltlich der Prüfung und Nichtbeanstandung durch das BMG laut § 94 SGB V

    § 7 Stufenweise Wiedereingliederung
    (1) Bei der Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 74 SGB V und § 44 SGB IX empfohlen werden kann, sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb darf diese Feststellung nur aufgrund ärztlicher Untersuchung erfolgen. Die Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung in der Anlage dieser Richtlinie sind zu beachten.
    (2) Die Feststellung nach Absatz 1 hat spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen im Zusammenhang mit jeder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 zu erfolgen.
    (3) Von einer Feststellung nach Absatz 1 ist abzusehen, sofern durch die Teilnahme an einer Maßnahme der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung für den Genesungsprozess der oder des Versicherten nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen können. Gleiches gilt, sofern Versicherte eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ablehnen.
    (4) Eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt nicht im Rahmen des Entlassmanagements nach § 4a.“

    Rechtsentwicklung
    Gut finde ich auch, dass im Absatz 2 "spätestens" steht. Das lässt Spielräume offen. Diese gesetzliche ärztliche Prüfpflicht besteht bereits seit 11.05.2019 nach § 74 Satz 2 SGB V n.F.

    Nach Ansicht des BAG, 16.05.2019, 8 AZR 530/17, Rn. 44 am Ende, sei wie folgt zu differenzieren:

    „Soweit es sich um schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen handelt, kann sich für diese ein Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nur aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. ergeben. Demgegenüber haben nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen - wie unter Rn. 21 ausgeführt - grundsätzlich keinen Anspruch auf Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung; vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis in Fällen außerhalb von § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. ein Rechtsverhältnis eigener Art, das zu seiner Entstehung einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf.“

    ... siehe auch SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018, S 4 R 1970/18, Behindertenrecht, br 5/2019, Seite 142 (Kurzfassung) – anhängig: LSG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen: L 4 R 19/19
    (Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg), mit Bezug auf SG Neuruppin, 26.01.2017, S 22 R 127/14. Dazu Anmerkung mit zahlreichen Nachweisen von Nebe/Piller, Fachbeitrag A19-2018

    Irreführend teils auch Rehadat-Lexikon welches „Fahrtkosten“ als „Zusatzleistungen“ bezeichnet – die vom Rehabilitationsträger gewährt werden „können“, so als stünde die Leistung im Ermessen des (zuständigen) Rehaträgers. Bisher leider nicht thematisiert im DRV-Rdschr. und (auch) nicht im BIH-Fachlexikon. Weiterhin „kategorisch“ ablehnend im DRV-Forum von Moderatoren Auch KK blockieren bzw. scheinen teils wenig kooperativ zu sein.