Als einer der zentralen Ansprechpartner bei der Stufenweisen Wiedereingliederung wird bei einem Erfordernis im Einzelfall der Betriebsarzt angesehen. Dieser sollte die Arbeitsbedingungen vor Ort näher kennen einschließlich Gefährdungsbeurteilung Auch wird ein gezielter Austausch des behandelnden Arztes bzw. des Reha-Arztes mit Betriebsarzt (natürlich immer mit vorheriger Zustimmung des Betroffenen) grds. faktisch als unabdingbar angesehen im Sinne des § 74 Satz 1 SGB V – damit es nicht zum 08/15-Eingliederungsplan kommt nach „Schema F“ und wg. evtl. „Nachjustierung“ des Stufenplans. Zu diffusen Ängsten aus der Praxis vgl. auch Diskussion im Forum einer Frauenselbsthilfe.
Wenig hilfreich erscheint mir eine voll verfehlte Interpretation von Petri der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit vertreten wird, dass sich Arbeitgeber mit dem BEM-Angebot bis zu sechs Monate Zeit lassen könnten („Die namentliche Information der Personalvertretung hat "regelmäßig" zu erfolgen. Das BVerwG geht hier von einem flexiblen Zeitrahmen aus und hält insoweit eine Mitteilung "in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich" für ausreichend.“), obwohl BVerwG, 23.06.2010, 6 P 8.09, und BAG, 30.09.2010, 2 AZR 88/09, Rn. 34, seit Jahren von „frühzeitiger Klärung“ sprechen. So wird das offenbar auch zu Recht von Integrationsämtern bzw. Inklusionsämtern gesehen („frühzeitig handeln“). In dieselbe Richtung zu Recht Prof. Dr. Kohte sowie Lange, wonach wenigstens „monatlich“ zu erfassen und "zeitnah" Kontakt aufzunehmen ist. Ferner Prof. Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, Rn. 204, wonach der Arbeitgeber tätig werden muss, "sobald die Sechswochenfrist erfüllt ist". Das BVerwG hat auch niemals von einem solchen überlangen „ausreichenden“ flexiblen Zeitrahmen von 6 Monaten gesprochen, sondern vielmehr wiederholt (10x) auf seinen Grundsatzbeschluss vom 23.06.2010 verwiesen zur frühzeitigen (statt halbjährlichen) Klärung.
Das kann entgegen Petri mitnichten aus BVerwG 04.09.2012, 6 P 5.11, abgeleitet werden: Das BVerwG hat vielmehr das zuerkannt, was beantragt wurde, weil es nicht darüber hinausgehen durfte und an die ungeschickte Antragstellung („halbjährlich“) des PR natürlich gebunden war lt. Prozessrecht. Das Gericht war demnach überhaupt nicht befugt, etwas zuzusprechen, was nicht beantragt wurde nach § 88 VwGO Die Einschätzung bzw. “Unterstellung“ dieses Landes-Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Petri zu dessem sechsmonatigen Zeitrahmen ist strikt abzulehnen, da m.E. prozessrechtlich haltlos nach dem römischen Grundsatz „ne ultra petita“ und da dessen Annahme die h.M. sowie Gesetzesmaterialien klar entgegenstehen.
Und das BVerwG hat allein in dieser Entscheidung gleich 3x auf den Beschluss vom 23.6.2010, 6 P 8.09, ausdrücklich verwiesen, in dem von „frühzeitiger Klärung“ die Rede ist. Vgl. dazu auch Düwell, in: jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1 zu VGH Bayern, 15.03.2016, 17 P 14.2689, der seine früheren Fehlbeschlüsse von 2009 und 2012 revidierte. Abzulehnen ist das „rigidere“ Fehlurteil des KAGH vom 28.11.2014 – M 06/2014 –, wonach keine Berechtigung des Dienstgebers zur Weitergabe der Klarnamen der BEM-Berechtigten an die MAV bestehe, und wonach eine „anonymisierte“ BEM-Liste genüge (unter Bezug auf den obsoleten Fehlbeschluss des VGH Bayern vom 30.04.2009 - 17 P 08.3389). Kritisch zu Recht ZAT 3/2015, 95; Czichon, jurisPR-ArbR 22/2017 Anm. 3, Abschn. C.
Das scheint in der Praxis laut BIH-Umfrage 2016 mit über 1.000 Teilnehmern wohl noch immer nicht überall angekommen zu sein. Wie soll eine geschulte SBV auf eine gebotene StW hinwirken, wenn die SBV erstmals nach über einem halben Jahr informiert wird über die AU? Bei nicht schwerbehinderten Beschäftigten ergebe sich ein grds. Anspruch auf StW aus § 167 Absatz 2 SGB IX laut BIH; a.A. aber wohl BAG, 16.05.2019, 8 AZR 530/17 am Ende II, wonach ein solcher Anspruch grds. nicht bestehe, da für beide Seiten das „Prinzip der Freiwilligkeit“ grds. gelte laut BAG, Rn.21