"Wer kann und sollte die Initiative in einem Betrieb ergreifen, in dem es noch keine SBV gibt?"
Ich denke, hier ist in erster Linie der örtliche Betriebsrat gefragt, auf die Wahl hinzuwirken. Denn dieser sollte zumindest das jährliche Verzeichnis der Namen sbM des Betriebs haben und auswerten nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Das ist aber nicht unbedingt vollständig, etwa bezüglich Minijobber, Teilzeit unter 18 WoSt oder schlicht deshalb, weil nur so viele eingetragen sind, wie für die Mindestbeschäftigung nötig sind. Es zählen ggf. aber auch schwerbehinderte Ein-Euro-Jobber nach § 16d SGB II sowie schwerbehinderte Leiharbeiter. Leiharbeitnehmer zählen ggf. ab dem ersten Tag (im Unterschied zur BR-Wahl). Die Frage ist nur, ob der BR ggf. von deren Schwerbehinderrung ggf. was erfährt und ob der Verleiher das dem Entleiher zu melden hat. Ferner zählen ruhende Beschäftigungsverhältnisse wie Elternzeit und Erwerbsminderungsrente auf Zeit, was aber laut Rechtsprechung "gerne mal" übersehen wird. Ob und inwieweit auch "Betriebsintegrierte Arbeitsplätze" (ausgelagerte Arbeitsplätze aus WfbM) zählen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Bei diesen Außenarbeitsplätzen geht es um eine Vielzahl von Einzel- und Gruppenarbeitsplätzen.
Sind es weniger als fünf, dann wäre, sofern vorhanden, z.B. die überörtliche GSBV gefordert zu klären, ob eine Zusammenfassung etwa mit einem wahlfähigen oder mit mehreren nicht wahlfähigen Betrieben in der Nähe möglich ist, ob also ggf. ein Wahlbetrieb mit mindestens fünf sbM gebildet werden kann. Der Gesetzgeber sieht das wohl als selbstverständlich an, da überörtliche Vertretungen nicht eigens in § 176 SGB IX erwähnt - nicht GSBV sowie nicht GBR.