Beiträge von Milting

    Zu 1. eine Frage zur Auslegung "nicht nur vorübergehend Beschäftigten": Wie ist dies z.B. bei Beschäftigen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis zu bewerten, welche zum Wahltag bereits seit sechs Monaten dem Betrieb oder der Diensstelle angehören, aber der Arbeitsvertrag auf ein oder zwei Jahre befristet ist?
    Gibt es hier Erfahrungen, wo solche Befristungen (noch) gängige Praxis ist und dadurch sehr oft die Vertrauensperson durch die Stellvertreter ersetzt wurden und bereits zu Anfang Schulungsansprüche für alle Vertreter nun voll ausgeschöpft wurden ?


    Zu 2. Zweckmäßig vielleicht aus der Not heraus, dass die VP sonst nicht alle Informationen vom BR/PR erhält. Auf meine Frage zu den Bewegründen haben mir einige Vertrauenspersonen gesagt, dass sie vorher ohne Doppelmandat weniger Einfluss gehabt hätten. Praktisch ist natürlich die Möglichkeit einer generellen Teil- oder Vollfreistellung mit Doppelmandat zu sehen, welche dadurch sicher einfacher wird, als nur mit SBV Mandat. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die SBV immer durch den Betriebsrat "mitgemacht" wurde und nicht als eigenständige Interessensvertretung wahrgenommen wurde. Daher ist für das Amt eine aktive und sichtbare Vertrauensperson in eigenständiger und unabhängiger Verantwortung vorzuziehen. Also mangels interessanter Aufgaben und Themen müsste eine Vertrauensperson ein weiteres Amt als Betriebs- oder Personalrat nicht noch "mitmachen", aber die Frage war ja für ein bereits gewähltes Betriebs-oder Personalrats-Mitglied gestellt worden...

    Moin,
    aus der Praxis kann ich das ebenso bestätigen, dass eine komplette "Veröffentlichung" im Intranet oder auch der Aushang der Liste mit Wahlberechtigen überhaupt nicht klug ist. Es gibt viele Kollegen mit z.B. nicht-sichtbaren Behinderungen, wo bei vielen Kollegen der Schwerbehinderungsstatus überhaupt nicht bekannt ist, und mit so einem Aushang quasi ein Zwangsouting durchgeführt würde. Das führt bestimmt nicht zu einer Bereitschaft der Teilnahme bei der Wahl der SBV der betroffenen Wahlberechtigten.
    Die Liste der Wahlberechtigten sollte an geeigneter Stelle zur Einsicht vorliegen, wie z.B. im BR/PR oder SBV Büro (dort sonst im "abgeschlossenen Schrank" nach Datenschutzgesetzt aufbewahrt) und nur Beschäftigten zur Einsicht vorgelegt werden, welche ein "berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl" haben (->§ 4 SchwbVWO).
    Meist ist es so, dass interessierte Beschäftigte von sich aus anfragen, ob sie in der Liste geführt werden und wählen können. Zu diesem Zweck reicht es doch, hier konkret eine Antwort auf die Frage zu geben und nicht die gesamte Liste "auslegen" zu müssen. Wir sind damit gut gefahren und haben damit Vertrauen in den persönlichen Datenschutz gezeigt. Aber vielleicht gibt es ja hierzu auch andere, rechtliche Bedenken im Sinne der SBV Wahl?
    Viele Grüße

    Grundsätzlich müsste man für die barrierefreie Vorbereitung der
    Wahl und für die barrierefreien Stimmabgabe, Maßnahmen zeitlich und räumlich
    planen. In der Vorbereitung sollte die Identifizierung der unterschiedlichen
    und individuellen Bedarfe an Barrierefreiheit von wahlberechtigten
    Beschäftigen stehen, um so optimal darauf eingehen zu können. Hier kann es je
    nach Größe des Betriebes und Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten ein
    Problem geben, dass dem Wahlleiter/Vertrauensperson eben nicht alle
    individuellen Behinderungsarten persönlich bekannt sind.


    Daher, eine generelle "barrierefreie" Wahl der Schwerbehindertenvertretung umzusetzen wäre natürlich optimal und dazu
    gibt es bereits einen Leitfaden der BIH, in dem sehr viele Aspekte berücksichtigt sind und auf den ich hier gerne verweise.
    Link: https://www.integrationsaemter…l/484c10240i1p/index.html