Beiträge von Johanna M.

    § 177 Abs.2 SGB IX räumt allen schwer­be­hin­der­ten Menschen, die in einer Dienststelle beschäftigt sind, die Wahlberechtigung für Wahlen zur SBV ein.


    Danke für den wertvollen Hinweis. Damit ist für mich geklärt, dass entgegen der Annahme des LAGeSo-InA auch bei Abordnung ab dem ersten Tag aktives Wahlrecht besteht (ebenso wie ver­gleichs­wei­se bei Leih­ar­beit­neh­mern im Betrieb des Entleihers und nicht etwa erst nach drei Monaten). Die Berliner haben u.a. ar­gu­men­tiert mit zwin­gen­dem Rückgriff aufs Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht (§ 12 Abs. 2 PersVG Berlin) wegen un­ter­stell­ter "Re­ge­lungs­lü­cke" bzw ver­meint­lich feh­len­der bun­des­recht­li­cher Re­ge­lung in § 94 Abs. 2 SGB IX (jetzt § 177 Ab­s 2 SGB IX), was für mich rein logisch nicht nach­voll­zieh­bar ist: Es leuchtet mir schlicht nicht ein, dass bei Leiharbeit wahlrechtlich etwas an­de­res gelten soll als z.B. bei Abordnung!

    Zu den wahlrechtlich "getrennten Wahlgängen" habe ich noch zwei Nachfragen, da ich hierzu unterschiedliche Meinungen gehört habe zur Wahlversammlung :(

    • Gibt es zwingende Vorgabe, wonach die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter am Anfang der Wahlversammlung festzulegen ist, oder kann/muss das erst nach der Wahl der Vertrauensperson erfolgen?

    • Gibt es zwingende Vorgabe, wonach Kandidaten für die Stellvertreter-Wahl gleich am Anfang der Wahlversammlung vorzuschlagen sind, oder kann/muss das erst nach der Wahl der Vertrauensperson erfolgen? Danke!

    Danke für den wertvollen Hinweis. Damit ist für mich geklärt, dass die SBV auch nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist kurzfristig ein Mitglied des Wahlvorstands nachbestellen könnte, wenn etwa ein Mitglied des Wahlvorstands sein Ehrenamt niederlegen oder plötzlich ausfallen sollte und kein Ersatzmitglied mehr verfügbar ist, so dass es nicht zu Verzögerungen oder gar Wahlabbruch kommt :)

    Hallo zusammen,


    in der Literatur wird teils die Meinung vertreten, dass die Wählerliste auch ins Intranet eingestellt werden könne (so Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 3 Rn. 28/31). Diese Ansicht wird neuerdings wohl auch in der Wahlbroschüre 2018, (Seite 68) vertreten: Danach könne der Wahlvorstand beschließen, dass u.a. die Wählerliste "zusätzlich in elektronischer Form veröffentlicht werden" könne, was auch immer mit "Ergänzende elektronische Wahlunterrichtung" gemeint ist. Ich habe Bedenken wegen Daten- und Persönlichkeitsschutz. Was ist von einer Veröffentlichung im Intranet zu halten? Herzlichen Dank!


    Beste Grüße
    Johanna M.