Beiträge von Matthias

    1. Wählbar sind gemäß § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX "alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören". Das Gesetz sieht demnach nicht vor, dass nur schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen gewählt werden können.


    2. § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX verweist darauf, dass nicht wählbar ist, wer "kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann." Die doppelte Verneinung macht es natürlich schwieriger. Kurz: Wer nicht Mitglied des Betriebs- oder Personalrats sein kann, ist ebenfalls nicht für die SBV wählbar. Es besteht gesetzlich kein genereller Ausschluss eines Doppelmandats. Die Frage der Zweckmäßigkeit sehe ich persönlich abseits der rechtlichen Möglichkeit kritisch. Die Aufgaben der Betriebs- und Personalräte unterscheiden sich in mehreren Bereichen von denen der SBV. Die Inhaberin / der Inhaber des Mandates müsste zwingend beachten, welche Rolle sie/er gerade innehat und sich selbst kritisch hinterfragen, ob womöglich eine Sichtweise der BR/PR-Rolle aus Perspektive der SBV anders zu betrachten wäre.

    Ich unterstelle anhand der Fragestellung, dass bislang keine SBV gewählt ist.


    Die Art der Feststellung einer (ausreichenden) Anzahl von Wahlberechtigten ist hierbei abhängig vom durchzuführenden Wahlverfahren. In der Regel (bitte dennoch die Abgrenzungskriterien beachten) wird es bei dieser Fallgestaltung das vereinfachte Wahlverfahren sein. Auf der einzuberufenden Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren kann (und muss) durch die Wahlleitung festgestellt werden, ob ausreichend wahlberechtigte Kolleginnen und Kollegen vorhanden sind. Sollten sich nicht drei wahlberechtigte Kolleginnen und Kollegen für die Einladung zur Wahlversammlung finden, kann dies natürlich auch durch die Mitarbeitervertretung oder das Integrationsamt geschehen (§ 19 Abs. 2 SchwbVWO). Ist das förmliche Wahlverfahren anzuwenden, bleibt es die Aufgabe des auf der entsprechenden Versammlung gewählten Wahlvorstandes, die Liste der Wahlberechtigten zu erstellen, hierzu auch auf Daten des Arbeitgebers (Verzeichnis der entsprechenden Beschäftigten) zurückzugreifen und die Liste der Wahlberechtigte zur Einsicht auszulegen, damit Beschäftigte mit berechtigtem Interesse prüfen können, ob sie in der Liste aufgenommen sind.