Beiträge von Beratungsstelle handicap

    Ohne dem Arbeitgeber die Zeitdokumentation der Schwerbehindertenvertretung zugänglich zu machen, lässt sich eine Art Sockelbedarf an Freistellung von Anfang an darstellen. Er ergibt sich aus den Sitzungen und Terminen, bei denen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgesehen ist, plus Zeit für die Vor- und Nachbereitung dieser Sitzungen und den erforderlichen Schulungen. Der im Alltag anfallende Freistellungsbedarf wird in der Regel höher sein als das, aber mit dieser Größe lässt sich ein Mindestbedarf an Vertretung in der Facharbeit langfristig einplanen.

    Die Stelle als Compliance-Management für den Bereich Inklusion auszuschreiben und unter Beteiligung der Schwerbehinderten-Vertretung zu besetzen wäre also ein sinnvoller Weg, diese Arbeit aufzuwerten?
    Der Stellenumfang müsste sich an der Freistellung der Schwerbehindertenvertretung orientieren. Auch wenn der bzw. die Inklusionsbeauftragte nicht die gleichen Termine wahrnimmt, wie die Schwerbehindertenvertretung, muss er oder sie ja verschiedene Konzeptions- und Koordinierungsaufgaben wahrnehmen die bei der schwerbehinderten-Vertretung nicht anfallen.

    Der Inklusionsbeauftragte ist als Gegenüber der Schwerbehindertenvertretung auf Arbeitgeberseite konzipiert. Er arbeitet eng mit der SBV zusammen, achtet darauf, dass die Verpflichtungen des Arbeitgebers erfüllt werden und er vertritt den Arbeitgeber verantwortlich in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen.


    Der Inklusionsbeauftragte wird vom Arbeitgeber bestellt und kann diese Rolle nur durch (Teil-)Kündigung loswerden. Gleichzeitig genießt er keinen besonderen Kündigungsschutz, keinen gesetzlichen Schulungsanspruch und seine Ausstattung mit Handlungsbefugnissen und Ressourcen fällt von Unternehmen zu Unternehmen sehr verschieden aus.


    Was braucht es, damit der Inklusionsbeauftragte ein starker Partner der SBV wird?
    Was braucht es, damit der Posten des Inklusionsbeauftragte eine attraktive Position wird?

    In Betrieben mit weniger als 100 schwerbehinderten Mitarbeitern wird die Schwerbehindertenvertretung ja bereits jetzt nach § 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX für ihre Tätigkeit freigestellt, immer wenn es erforderlich ist. Dazu zählen auch Wegezeiten und die Vor- und Nachbereitung von Terminen. Auch bei weniger als 100 schwerbehinderten Mitarbeitern im Unternehmen kann die 1. Stellvertretung die SBV in einem Termin vertreten, wenn die SBV zu diesem Zeitpunkt andere SBV-Aufgaben wahrnimmt.


    Ein auf Zahlen basierender Freistellungsanspruch ist natürlich in der Praxis leichter kommunizierbar und ein vereinbartes Zeitkontingent bringt mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten. Die Regelung sollte aber nicht so formuliert sein, dass sie als absoluter Wert missverstanden werden kann. Ein ausgeschöpftes Zeitkontingent darf nicht zur Folge haben, dass SBV-Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden.

    Die Frage stellt sich auch, wenn die Schwerbehindertenvertretung ein Interesse hat, weiter in der Facharbeit tätig zu sein. In schnelllebigen Branchen läuft man Gefahr, in vier Jahren der vollen Freistellung, den Anschluss an die Fachthemen zu verpassen, was sicherlich den einen oder anderen von der Kandidatur abhält.
    Zum Beispiel in der Inklusionsvereinbarung kann man regeln, dass die Heranziehung auch bei weniger als 100 schwerbehinderten Menschen möglich ist, wenn der Arbeitgeber dazu bereit ist. Ein Argument dafür ist das Benachteiligungsverbot in der beruflichen Entwicklung in § 179 Abs. 2 SGB IX.

    Wenn über die vertragliche Arbeitszeit der SBV hinaus SBV-Arbeit anfällt, kann die Stellvertretung im Rahmen der Vertretung tätig werden. Die SBV muss keine Überstunden machen.
    Diese bei einer SBV mit Teilzeitstelle absehbar ständig eintretende Situation nicht als Vertretungsfall zu regeln, sondern als dauerhafte Heranziehung, bringt mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten: Die 1. Stellvertretung kann sich auf einen bestimmten Aufgabenbereich oder Zeitraum in der Woche einstellen, der Aufwand für Abstimmung zwischen SBV und Stellvertretung wird verringert und Arbeitgeber und Fachvorgesetzte der 1. Stellvertretung können entsprechend die Ausfälle in der Facharbeit vorab planen.