Zu 2.:
Die Steuerungsfunktion von Inklusionsvereinbarungen sollte auch im Zusammenhang einer strategischen Personalplanung nach § 92 BetrVG genutzt werden, indem Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat regelmäßig über Maßnahmen der Eingliederung schwerbehinderter Menschen beraten.
Die Aufzählung der Regelungsinhalte in § 166 Abs. 2 SGB IX ist nicht abschließend. Bei der Personalplanung geht es um vorausschauende Konzepte und rechtzeitige Maßnahmen insbesondere der Ausbildung von Jugendlichen mit Behinderungen, um deren gleichberechtigte Teilhabe sicherzustellen.
Um die Inklusionsvereinbarung als Zielvereinbarung zu nutzen, könnte zum Beispiel eine feste Quote von Auszubildenden mit Behinderungen vereinbart werden. Außerdem könnte die Übernahme nach der Ausbildung, die Entfristung befristeter Arbeitsverträge, die Nutzung der Unterstützten Beschäftigung und des Budgets für Arbeit sowie regelmäßige die Zusammenarbeit mit Integrationsfachdiensten und Berufsbildungswerken vereinbart werden.
Damit sich die Personalplanung an der Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungsquote ausrichten kann, muss kontinuierlich der Bedarf an Fachpersonal ermittelt werden. Die Unternehmen müssen die Rekrutierungsmöglichkeiten über die Agentur für Arbeit (Integrationsfachdienste) kennen und nutzen, Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie Förderschulen frühzeitig in die Planung einbinden und ihre Einstellungs- und Auswahlverfahren entsprechend gestalten.
Diese Strukturen lassen sich gut in einer Inklusionsvereinbarung hinterlegen. Auch bereits gut erprobte und regelmäßig angewendete Vorgehensweisen sollten für die Zukunft festgeschrieben werden.
Julia Loose und Irene Husmann, Beratungsstelle handicap