Beiträge von Marie Heide

    Neben der Relevanz gute Wege in das SBV-Amt finden zu können, z.B. durch ein Fähigkeitsprofil für die SBV-Arbeit (wie Alfons Adam schreibt), möchte ich an dieser Stelle auch den Punkt aufbringen, dass es zur Vorbereitung der Wahl und der Rekrutierung von Kandidat*innen wichtig ist, das SBV-Amt ausreichend bekannt zu machen.


    Damit das Recht auf eine betriebliche Interessenvertretung realisiert werden kann, braucht es geeignete Kandidat*innen. Hierfür ist es zu jedem Zeitpunkt wichtig, die Relevanz der SBV herauszustellen und den Austausch zwischen derzeitigen Vertrauenspersonen und den Kolleg*innen zu fördern, damit Beweggründe zur Übernahme dieses Amtes sichtbar werden.

    Jede SBV kann nach § 179 Abs. 8 SGB IX Unterstützung durch eine Bürokraft verlangen. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich um einen kleinen oder großen Betrieb handelt. Die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten ist nicht entscheidend. Es kommt auf den Bedarf nach Unterstützung an. Um den Bedarf nachweisen und die Erforderlichkeit begründen zu können, sollte die SBV die Bürotätigkeiten (die sie als SBV bisher erledigt hat) detailliert (über einen Zeitraum von 3 bis 6 Monate) erfassen. Beispielhafte Tätigkeiten, die zu erfassen sind: Terminplanung, Reiseorganisation, Reisekostenabrechnungen; Eingangspost sichten und zuordnen; Kopier- und Druckarbeiten; Ablage; allgemeine Schreibarbeiten; Fristen- und Widervorlagekontrolle.

    Die Zusammenarbeit mit dem Betriebs-/Personalrat wird aus unserer Erfahrung heraus, indifferent von Seiten der SBVen gesehen.


    Einige SBVen beschreiben, dass die Zusammenarbeit mit dem BR/PR gut gelingt und eine gute Zusammenarbeit die Arbeit der SBV unterstützt und Ressourcen gebündelt werden können. Die SBVen berichten davon, dass sie von der „Bekanntheit“ des BRs/PRs profitieren und der teilweise fehlenden Bekanntheit ihres Amtes im Kollegium so entgegenwirken können.


    Andere SBVen sehen in der Zusammenarbeit mit dem BR/PR eine Herausforderung, da sie nicht ausreichend eingebunden und beteiligt werden. Die SBVen berichten hier von von fehlender Kooperationsbereichtschaft und fehlendem Informationsfluss.
    Nicht zuletzt, weil auch der BR/PR die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern soll (§80 BetrVG) und die beiden Interessenvertretungen somit ähnliche Ziele verfolgen, ist es im Sinne der Beschäftigten wichtig, dass SBV und BR/PR eine abgestimmte Politik verfolgen.

    Diese Problematik spiegelt sich auch darin wider, dass viele SBVen berichten, nicht genügend Wertschätzung und Akezptanz in ihrem Amt von Seiten der Führungskräfte zu erfahren. Es wird an dieser Stelle mehr Sensibilität von den Führungskräften für die Belange von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen verlangt. Inklusion sollte als Chance genutzt werden und dementsprechend die Arbeit der SBVen unterstützen.
    In der Zusammenarbeit mit den Führungskräften sind die Anhörungsrechte (§ 178 Abs. 2 SGB IX) für die SBV relevant. Der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Eine mittelbare Auswirkung auf einen oder mehrere schwerbehinderte Beschäftigte reicht aus.

    Ich stimme meinen Vorrednern und Vorrednerinnen zu. Und möchte auf Grundlage unserer branchenübergreifenden Befragung von 1552 SBVen ergänzen, dass in dieser rund 77 Prozent neben ihrem Amt als SBV auch einer operativen Tätigkeit nachgehen und somit nicht vollständig freigestellt sind. Die SBVen bemerkten in diesem Zusammenhang immer wieder, dass sie sich in ihrer Zeit für die SBV-Arbeit eingeschränkt fühlen und sich eine Freistellung unabhängig von der Anzahl der schwerbehinderten Menschen wünschen, da die Tätigkeiten der SBV sich nicht alleine durch die Anzahl der schwerbehinderten Menschen ausdrückt. Vielmehr kommen Tätigkeiten, wie die Mitwirkung an Sitzungen und Ausschüssen sowie die Interaktion mit inner- und außerbetrieblichen Stellen, hinzu. Wie Herr Liebsch schon schreibt, ist es an dieser Stelle wichtig, dass weitergehende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden und die Chance auf eine angepasste Regelung nach § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX genutzt wird.