Beiträge von Kirsten Westphal

    Hallo Sonnenschein,


    die Gefährdungsbeurteilung ist kein Bedarfsermittlungsinstrument des zuständigen Rehabilitationsträgers, sondern ist stets eine Aufgabe des Arbeitgebers.


    Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu sorgen und die Beschäftigten vor möglichen Gefährdungen im Betrieb zu schützen.


    Sofern der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist und eine Gefährdungsbeurteilung erstellt hat, können die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung bei der Erstellung des Teilhabeplans vom zuständigen Rehabilitationsträger berücksichtigt werden. Liegt eine Gefährdungsbeurteilung nicht vor, kann der zuständige Rehabilitationsträger den Arbeitgeber des Rehabilitanden zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nicht verpflichten.


    Daran ist erkennbar, wie wichtig es ist, dass alle Beteiligten für den Rehabilitanden an einem Strang gemeinsam ziehen.


    Mit der Gefährdungsbeurteilung „psychische Belastungen“ wäre ein Instrument vorhanden, um Rehabilitanden eine bessere Teilhabe an Arbeit zu ermöglichen, vorausgesetzt der Arbeitgeber ist seiner gesetzlichen Verpflichtung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz nachgekommen und hat eine solche erstellt, so dass sie im Teilhabeplan des zuständigen Rehabilitationsträgers Berücksichtigung finden kann.


    Kirsten Westphal


    Fachreferentin,
    Koordination Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht