Beiträge von Christoph Beyer

    Auch ich danke Herrn Stache für seinen gut lesbaren und fundierten Beitrag.

    Folgende Sätze habe ich herausgegriffen:

    "Bildungsmaßnahmen in WfbM sind nicht im Berufsbildungsgesetz geregelt. Im BBB erworbene Qualifikationen werden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht anerkannt, was der Einschätzung der Werkstattleitungen entspricht, die mit der Ausgestaltung des Berufsbildungsbereichs nicht zufrieden sind. Sie plädieren dafür, zukünftig akkreditierte Hilfskraftberufe und Fachpraktiker*innenberufe auszubilden."

    Die Systematik des Werkstattrechts behindert die Wirksamkeit des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX. Um in die Werkstatt zu gelangen, muss die Erwerbsunfähigkeit bzw. fehlende Ausbildungsfähigkeit festgestellt werden. Ein paar Monate später soll diese Feststellung dann von der BA schon wieder revidiert werden, um ein Budget für Ausbildung aus dem Berufsbildungsbereich heraus in Anspruch zu nehmen. Das ist schlicht nicht praxistauglich.

    Außerdem ist kein WfbM-Träger gehindert, einen Beschäftigten aus dem Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich herauszunehmen und mit ihm ein reguläres Ausbildungs- bzw. Fachpraktikerausbildungsverhältnis zu schließen. Dann erhält er als Arbeitgeber die regulären Förderungen der BA. Verschiedentlich gehen WfbM-Träger diesen Weg. Sie verschließen sich damit aber für diese Personen den Zugang zu den WfbM-Leistungen der BA sowie der Träger der Eingliederungshilfe.

    Und schließlich gibt es auch jetzt schon, allerdings deutschlandweit von IHK zu IHK unterschiedlich, die Möglichkeit von zertifizierten Qualifizierungsbausteinen. Diese sind für die Personen gedacht, für die eine Fachpraktikerausbildung nach § 66 BBiG noch zu schwer ist.

    Möglich ist demnach manches, einiges wird schon umgesetzt, in der Summe kommt eher wenig an.

    Ich würde mir wünschen, dass der vom EuGH im Jahr 2008 entschiedene Fall "Coleman", der in England spielt, in der Diskussion in Deutschland, Österreich und der Schweiz mehr Beachtung findet. Er wurde 2011 in der DVfR Reha Recht besprochen. In der Entscheidung ging es um die Benachteiligung einer Arbeitnehmerin, die ein Kind mit einer Behinderung hat. Gerade unter dem Aspekt der Sorgezeit finde ich diese Entscheidung nach wie vor sehr interessant.


    Zu dem zuletzt angesprochenen Aspekt:

    Auch wenn es um die Themen Homeoffice und mobiles Arbeiten geht spielt die barrierefreie IT eine große Rolle. Beim Thema IT begeben sich Firmen vielfach in eine zu große Abhängigkeit von einzelnen Anbietern.