Alles anzeigenDanke, Prof. Seidel, zur Frage der Begutachtung habe ich Neues gelernt.
Ja, wir dachten auch nicht, dass wir die Gutachten über Umwege anfordern müssten.
Die erste Antwort, die wir nach der Bitte um Einsicht in die Stellungnahme des Gesundheitsamtes von der Eingliederungshilfe im Rahmen des Antrags auf das Persönliche Budget erhielten, lautete so:
"... nach Rücksprache mit meiner Teamleitung, XYZ, übersende ich die Stellungnahme gerne nach Abschluss der Zielvereinbarung und entsprechender Bescheiderteilung zu dem beantragten persönlichen Budget. Momentan befindet sich das Verfahren Ihrer Tochter und Betreuten, Frau XYZ, sozusagen noch im Abstimmungsmodus zwischen den einzelnen Trägern. Daher ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es auch noch zu Änderungen kommt. Die Stellungnahme wird daher bis zum o. a. Abschluss als internes Arbeitspapier angesehen, das zum jetzigen Zeitpunkt nicht herausgegeben werden kann."
Transparenz gemäß § 117 SGB IX? Zero.
Guten Abend, zur Frage von Bedarfsermittlung und dem Umgang mit Gutachten halte ich den Hinweis auf § 117 SGB IX nicht für zielführend. Die hier angesprochene Kriterium „transparenz" gibt für den Umgang mit Gutachten keine Grundlage. Für die Eingliederungshilfe gibt es eine Erläuterung zu § 117 Abs. 3 a) transparenz in der "Orientierungshilfe zur Gesamtplanung" der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS).
Mit dem SGB IX weist der Gesetzgeber auf eine partizipative Gestaltung aller Verfahren hin. Daran sollen sich alle Beteiligten orientieren. Die Praxis folgt dem bislang nur teilweise und langsam. Für die Einsicht in ein Gutachten, dass Aktenbestandteil ist/wird kann auf das Recht zur Akteneinsicht zurückgegriffen werden. Wünschenswert wäre selbstverständlich die Bereitschaft zu Kommunikation und schneller Information.