Die jüngste Entscheidung ist vom OVG Lüneburg, 22. Juni 2021 - 2 LA 461/20 -, juris, die aber keine Wende in der Rechtsprechung bringt (siehe oben). M.E. werden in der Begründung die Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention ergangen sind, wenig bzw. gar nicht in dem stattgefundenen Paradigmenwechsel reflektiert und auch der gewandelte Begriff der - drohenden - Behinderung (§ 2 SGB IX) wird nicht umfänglich diskutiert. Zudem ist mE zu berücksichtigen, dass späterhin im Arbeitsleben Anpassungen des Arbeitsplatzes an die Beeinträchtigung möglich sind und die jeweilige Person darauf ggf sogar einen Anspruch gegen den Arbeitgeber oder die zuständigen Reha-Träger haben kann. Dazu dienen insbesondere die Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben. Für Menschen mit Schwerbehinderungen gelten noch einmal differenziertere Regelungen. Dh ein - erfolgeicher - Ausgleich der Beeinträchtigung im Studium könnte späterhin im Arbeitsleben durchaus auch ausgeglichen werden. Diese Perspektive fehlt aus meiner Sicht vollständig in der Diskussion und der Judikatur.
Einen in seiner Anwendungsbreite zu diskutierenden Ansatz, in den meine obigen Ausführungen eingebracht werden könnten, bietet dagegen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 – 6 C 1/20 –, juris, auch wenn es die hier interessierende Frage gerade nicht beanwortet hat.