Beiträge von Michaela Kusal

    Welche besonderen Bedarfe haben Studierende und Promovierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen?


    (Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)

    Beeinträchtigungen, die erst im Laufe des Studiums auftreten bzw. diagnostiziert werden.


    Bei den meisten Menschen tritt eine Behinderung und/oder chronische Erkrankung häufig erst im späteren Lebensverlauf. Auch unter der Gruppe der Studierenden betrifft dies immerhin 17% derjenigen, die eine oder mehrere studienerschwerende Beeinträchtigungen haben. Diese Gruppe benötigt unter Umständen mehr Zeit, um sich an die neue Lebenssituation und damit einhergehende Veränderungen zu gewöhnen und sich in der jeweiligen, neuen Bedarfslage an das (Studien-)Umfeld anzupassen (BEST2, S. 27).


    Häufig wird dabei vergessen, dass der Prozess einer Diagnose je nach Beeinträchtigung sehr langwierig ist. Gerade bei nicht sichtbaren chronischen Erkrankungen kann dies mitunter Jahre dauern. Jahre, in denen Leistungen erbracht werden, die nicht oder nicht hinlänglich durch Nachteilsausgleiche kompensiert werden (können) und das tatsächliche Leistungsvermögen der Personen nichtzutreffend abbilden. Wenn eine Diagnose erfolgt, dauert es mitunter wieder sehr lange bis entsprechende Therapien einsetzen. Hier kommt es häufig zu enormen Studienzeitverzögerungen. Daran knüpfen sich sozial Probleme der Studienfinanzierung, des Aufrechterhaltens eines Mietvertrages u.v.m.


    Therapieplätze sind gerade im Bereich psychotherapeutischer Versorgung extrem rar und Studierende haben sehr lange Wartezeiten, um überhaupt einen Therapieplatz angeboten zu bekommen. In Ballungsräumen, zu denen Hochschulstandorte oftmals gehören, ist die Situation noch prekärer. Die Psychologischen Beratungsstellen der Studierendenwerke und Hochschulen können hier nur Beratungsleistungen erbringen, aber in der Regel keine engmaschige therapeutische Begleitung und schon gar keine bedarfsdeckende Betreuung gewährleisten. Studierende sind in solch einer Situation häufig auf sich selbst gestellt.


    Wenn eine (stationäre) Reha-Maßnahme dann doch greift, so ist der Wiedereinstieg in das Studium erschwert. Wenige Einrichtungen sind spezialisiert auf die Lebenssituation und das Arbeitsumfeld der modernen Hochschulen (um genau zu sein, ist mir keine bekannt). Eine stufenweise Wiedereingliederung, wie sie bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten üblich ist, ist im Hochschulkontext eher selten anzutreffen, so lassen sich z.B. Prüfungszeiträume nur unter sehr engen Vorgaben flexibilisieren.


    Eine weitere Problematik ergibt sich bei Erkrankungen, die häufig bereits im Jugend- oder Kindesalter diagnostiziert worden sind, deren Auswirkungen im Studium aber verstärkt bemerkbar werden oder erst ganz deutlich zu Tage treten. Auch bei der Diagnose und Feststellung der Teilhabebeeinträchtigungen von beispielsweise Autismus oder Legasthenie im Erwachsenenalter ist es für die Betroffenen regelmäßig eine Odyssee bis zum Erhalt einer Diagnose und entsprechenden bedarfsfeststellenden Unterlagen. Hier scheint es auch einen Mangel an Fachstellen zu geben, die sich in der Diagnose und Begleitung der Klientel auskennt.


    Die negativen Auswirkungen dieser Umstände auf den Studienverlauf bzw. späteren Karriereweg frisch diagnostizierter, bzw. spät diagnostizierter Studierender sind nicht zu unterschätzen.

    Michaela Kusal, danke fuer diesen wichtigen Beitrag. Zu dem unten regeposteten Teilbeitrag möchte ich ergänzen, dass Studienhelfer auf Honorarbasis beschäftigt werden können. Akademiker dürfen meines Wissens nach Abschluss Studienassistenzleistungen und oder "Nachhilfe" also Unterricht ohne Gewerbeschein geben, da ihr Studium sie in die Statusgruppe der Lehrenden an sich befördert und sie dieser auch ohne Gewerbeschein angehören. :) Für Studienassistenz, die Erfahrung in der Lehre benötigt und spezielle Weiterbildungen im Bereich der Hilfsmittel sowie im Umgang mit den besonderen Kommunikationsbdürfnisse Behinderter Menschen und im Umgang mit Behörden, sind 12 Euro, wie Sie bereits erwähnten, komplett unangemessen, also einen lächerlich niedrige Bezahlung, für die man keine Fachkraft findet. :-/ Man vergleiche mit den knapp 60 Euro/Stunde, die ein vom Sozialträger der EGH "zugelassener" Fachdienstleister wie dem LWV (Sozialpädagoge etc. erhält und dies für nicht spezifizierte Unterstützung Leistungen, die auch die Form gemeinsamen Kaffetrinkens als "psychosozialer Unterstützung" annehmen können. Auch wenn 60 Euro für Freiberufler ein geringer Stundensatz ist, spiegelt dieser eben dei akademischer Anerkennung einen FH Abschlusses ohne ). Ein Masterstudierender, der Studienassistenz in einem MINT Fach anbietet, erhielte dadurch 5 mal so wenig wie ein B.A. Sozialpädagoge, der sich selbstständig gemacht hat. Wenn Studierende der gleichen Uni Studienassistenz anbieten, gibt das unserer Einschatzung nach häufiger Datenschutzrechtliche Problemstellungen. Der Masterstudierende könnte in einem Folgesemester als Tutor oder HIWI auftreten. "

    • Eine weitere, nicht weniger belastende, Problematik birgt in diesem Zusammenhang die Bescheidung der EGH Träger hinsichtlich der Höhe der gewährten Aufwendungen. Mit dem Verweis auf Studienhelfer*innen zu Stundensätzen von ca. 12€, vergisst der Träger scheinbar, dass auch für diese Klientel entsprechende gesetzliche vorgesehene Abgaben zu leisten sind. So werden die Antragsteller*innen zwar darauf verwiesen, dass sie als Arbeitgeber*innen auftreten und den gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Das Ringen um die Übernahme der Arbeitgeberkosten ist aber regelmäßig müßig und zäh. Im Zweifel müssen nicht beachtete Abgaben aus eigener Tasche erfolgen. Diese Problematik ließe sich sicher einfach und schnell beheben, würde der Kostenträger die Arbeitgeberanteile proaktiv in die Verhandlungen mit einbeziehen. Damit käme er auch seiner gesetzlichen Beratungsverpflichtung aus § 106 SGB IX nach, die sich freilich nicht darin erschöpfen kann die Antragsteller lediglich darauf zu verweisen, dass sie die gesetzlichen Pflichten einzuhalten haben...."

    Die Beschäftigung von Honorarkräften in der persönlichen Assistenz ist mit Vorsicht zu genießen. Das gilt auch für Studienassistenz. Honorarkräfte sind keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Die Unterscheidung zwischen einer Honorarkraft und einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person ist nicht banal. Unter anderem kommt es auf die Weisungsgebundenheit an. In diesem Zusammenhang kann schnell die arbeitsrechtliche Problematik der so genannten Scheinselbständigkeit auftreten. Näheres zur Scheinselbständigkeit


    Ich möchte in diesem Zusammenhang auf eine Quelle verweisen, die sowohl hilft die Unterscheidung zwischen Honorartätigkeit und Assistenz zu treffen, aber auch sehr grundlegende Informationen zum Persönlichen Budget Arbeitgebermodell gibt.


    Forsea Ratgeber für behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und solche, die es werden wollen. S. 59 ff

    Michaela Kusal, danke für Ihre Beitrag: Könnten Sie dazu bitte ein Urteil oder eine Anordnung der Leistungsträger zitieren? Danke


    "Nachrang der Eingliederungshilfe gem. § 91 SGB IX. Bis zum Bescheid erbrachte Leistungen können ab Antragstellung nur erstattet werden, wenn hierfür bereits Geld geflossen ist. Über diese Mittel verfügen die Studierenden nicht. Sie sind gezwungen das Studium zu unterbrechen oder gar abzubrechen, oder mit der Unterstützung, die ihnen ihr privates Umfeld bietet, notdürftig zu Studieren.

    Ich verstehe den Wortlaut des Gesetzes derart.


    § 25 SGB XII Erstattung von Aufwendungen Anderer

    Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.


    Urteile dazu können evtl. die Jurist*innen unter uns nachreichen?

    Mängel in der Bewilligungspraxis der Träger der überörtlichen Sozialhilfe aus Sicht der Beratung


    Trotz eines vielerorts bereits ausgebauten barrierefreien Angebots der Hochschulen und der gesetzlichen Vorgaben, sowohl zur baulichen als auch zur digitalen Barrierefreiheit, gibt es behinderungsbedingte Bedarfe, die so individuell sind, dass die Studierenden diese nur aus der Eingliederungshilfe (EGH) bedarfsdeckend erhalten können. Solche können technischer Natur sein, aber auch personeller Natur. Diese Bedarfe sind in der Regel zwingend notwendig, um am Studium in der vorgesehen Art und Weise, gleichberechtigt mit anderen nichtbehinderten Studierenden teilhaben zu können. Es kann sich hierbei um Hilfen zur Mobilität handeln, um Hilfsmittel, wie z.B. assistive Technologien, aber auch um personelle Unterstützung in der Form von Studienassistenz. In diesem Beitrag soll es um Letzteres gehen.


    In der Beratung erleben wir regelmäßig Studierende mit Bedarfen an Studienassistenz. Insbesondere dann, wenn die Bedarfe auch die Strukturierung und Organisation des Studienverlaufs und Unterstützung in sozialer Interaktion umfassen, erleben die Betroffenen besondere Hindernisse nicht nur bei der Beantragung von Assistenz, sondern auch bei der Organisation und den semesterweise stattfindenden Weiterbewilligungsprozessen.


    Die Probleme bei der Beantragung sind bekannt:

    • Von der Beantragung zur Bewilligung dauert es lang, nicht selten 6-12 Monate. Mindestens das erste Semester ist dann bereits verstrichen. Studienleistungen mussten von den Antragsteller*innen erbracht werden oder sind verschoben worden. Betroffene können nicht mit den Kommiliton*innen, mit denen sie begonnen haben und zu denen sie vielleicht bereits soziale Beziehungen aufbauen konnten, weiter studieren. Das unter Mehrbelastungen müßig geknüpfte Netzwerk bröckelt und muss erneut aufgebaut werden. Sie fühlen sich wie „auf Anfang gestellt“ (Zitat aus einem Beratungsgespräch).
    • Nachrang der Eingliederungshilfe gem. § 91 SGB IX. Bis zum Bescheid erbrachte Leistungen können ab Antragstellung nur erstattet werden, wenn hierfür bereits Geld geflossen ist. Über diese Mittel verfügen die Studierenden nicht. Sie sind gezwungen das Studium zu unterbrechen oder gar abzubrechen, oder mit der Unterstützung, die ihnen ihr privates Umfeld bietet, notdürftig zu Studieren.
      Sehr selten wird dabei beachtet, dass unter solchen Umständen erbrachte Studienleistungen mitunter nicht das tatsächliche Wissen der Studierenden abbilden. Dennoch zählen diese Noten in die Abschlussnote rein und verhindern schlimmstenfalls, sozusagen von erster Stunde an, den Zugang zu einem anschließenden Masterstudium.
      Hochschulische Nachteilsausgleiche können ein Unterlassen der EGH nicht auffangen! Die EGH sollte also ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Zuständigkeit und der Bedarfsmeldung auch leisten, um die Studierenden nicht in existentielle Nöte zu stürzen und Ihre Aussichten auf eine erfolgreiche Ausbildung nicht durch Unterlassen zu schädigen.
    • Diese Problematik tritt insbesondere bei Finanzierung von Studienassistenz im Persönlichen Budget auf. Gerade Studierende im Autismus-Spektrum, AD(H)Sler*innen und solche mit anderen neurologischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die Unterstützung bei der Strukturierung und Organisation ihres (Studien-)alltags und dem Studienverlauf benötigen, aber auch Studierende mit schweren körperlichen oder Sinnesbehinderungen sind mit der Beantragung, mitunter aber auch mit der Abwicklung der Leistungsabrechnung überfordert. Das Gesetz impliziert zwar die Möglichkeit der Budgetassistenz, welche die notwendigen Leistungen zur Teilhabe und, damit einhergehend, auch die behördliche Kommunikation organisieren soll. Mit dem durch den EGH Träger bewilligten Stundensatz ist diese nicht zu finanzieren. Der EGH Träger beruft sich in so einem Fall darauf, dass die Studienassistenz diese Aufgaben ja miterledigen könne. Hierfür sind Studienassistenzen, die in aller Regel Studierende höheren Semesters sind nicht ausreichend qualifiziert. Mit einem Stundenlohn im Bereich des Mindestlohns wird sich auch kaum eine qualifizierte Kraft finden lassen. § 29 Abs. 2 S. 6 SGB IX Persönliche Budgets werden … so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann, findet hier in der Regel gar keine Beachtung. Ein weiteres Problem birgt sicher auch der Umstand, dass die Angebote an professioneller Budgetassistenz für Leistungen der Studienassistenz spärlich gesät sind. EUTBs sind in den Bedarfen Studierender mit Behinderungen und insbesondere den Anforderungen an eine Budgetassistenz (noch) nicht firm genug. Auch ist fraglich, ob sie eine solche Aufgabe in der erforderlichen Verbindlichkeit übernehmen können.
    • Eine weitere, nicht weniger belastende, Problematik birgt in diesem Zusammenhang die Bescheidung der EGH Träger hinsichtlich der Höhe der gewährten Aufwendungen. Mit dem Verweis auf Studienhelfer*innen zu Stundensätzen von ca. 12€, vergisst der Träger scheinbar, dass auch für diese Klientel entsprechende gesetzliche vorgesehene Abgaben zu leisten sind. So werden die Antragsteller*innen zwar darauf verwiesen, dass sie als Arbeitgeber*innen auftreten und den gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Das Ringen um die Übernahme der Arbeitgeberkosten ist aber regelmäßig müßig und zäh. Im Zweifel müssen nicht beachtete Abgaben aus eigener Tasche erfolgen. Diese Problematik ließe sich sicher einfach und schnell beheben, würde der Kostenträger die Arbeitgeberanteile proaktiv in die Verhandlungen mit einbeziehen. Damit käme er auch seiner gesetzlichen Beratungsverpflichtung aus § 106 SGB IX nach, die sich freilich nicht darin erschöpfen kann die Antragsteller lediglich darauf zu verweisen, dass sie die gesetzlichen Pflichten einzuhalten haben.

    Diese Auflistung kann nur einen geringen Teil der im individuellen Fall sehr komplexen Sachlage aufreißen und bildet sicher keine abschließende Analyse ab.

    Lieber Frieder,
    ich teile deine Skepsis gegenüber Assistenz-Pools an Hochschulen. Die Bedarfe Studierender sind sehr individuell. Zu einem gleichberechtigten Studium mit nicht Behinderten Studierenden gehört auch die Autonomie, den Studienverlauf zu gestalten und an Veranstaltungen jenseits des verpflichtenden Curriculums teilnehmen zu können. Diese Freiheit darf nicht davon abhängen, ob die Hochschule gerade das geeignete Personal zur geeigneten Zeit bereithalten kann. Oft geht es auch um geschultes Personal, welches wenigstens Grundkenntnisse über das Beeinträchtigungsbild und die damit einhergehende Lebensrealität der Studierenden haben sollte. In der Praxis führt das dazu, dass Studierende mit entsprechenden Bedarfen in Ihrer Selbstbestimmung behindert werden und nicht nach freiem Wunsch studieren können.


    Dass die Träger der EGH solche, sicherlich gut gemeinten, Angebote der Hochschulen für ihre Zwecke nutzen, liegt auf der Hand. Jedes Semester, dass Studierende notdürftig mit gratis Assistenz von der Hochschule ableisten, ist ein Semester weniger, für das die EGH aufkommen muss, obgleich sie rechtlich in der Verpflichtung steht. Das ist ein simples ökonomisches Rechenexempel. Die Verwaltung spielt hier auf Zeit.

    Das Selbstverständnis der Reha-Träger im Bereich Hochschulhilfen, insbesondere der Bundesagentur für Arbeit (BA)


    Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung sind einer höheren Gefahr der Arbeitslosigkeit ausgesetzt als Menschen, die dieses Merkmal nicht erfüllen. Nachweislich steigen die Chancen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit der Qualifikation. Dadurch ist das Studium mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, obgleich oft eine große Herausforderung, für Viele die einzige Möglichkeit, wieder oder überhaupt am Arbeitsleben teilzuhaben. Sie können somit zum Bruttosozialprodukt beitragen, das soziale System dieser Gesellschaft unterstützen und an einem stabilen Sozialstaat mitwirken.


    Ein Studium nach Jahren der Berufstätigkeit, ein Studium ohne Abitur, die internationale Mobilität und viele weitere Faktoren haben Einfluss auf die modernen Bildungsbiografien. Diese Umstände lassen sich von den derzeitigen sozialen Fördersystemen nicht zielführend abbilden. Die Politik unterstützt die Durchlässigkeit des (Hochschul-)Bildungssystems, weil sie richtigerweise erkannt hat, dass es in Anbetracht des eklatanten Fachkräftemangels für die Gesellschaft nicht tragbar ist, auf diese wertvollen Ressourcen zu verzichten (Talentförderung, KAoA (Kein Abschluss ohne Anschluss), etc. …). Dies entspricht auch der UN-BRK, die ein Recht auf lebenslanges Lernen formuliert.


    In der Beratung begegnen wir immer wieder Studieninteressierten, die nach abgeschlossener Berufsausbildung und Jahren der beruflichen Tätigkeit aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung eine berufliche Veränderung antreten müssen. Dabei ist eine Unzumutbarkeit der Ausübung der Tätigkeit nicht immer auf einen Unfall zurückzuführen. Manche geraten in Arbeitslosigkeit und können auf dem Arbeitsmarkt keine anschließende Beschäftigung finden. Gerade bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen werden wenige Aussichten jenseits der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) angeboten. Diese Klientel kann ein Studium in der Regel nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Häufig überschreitet die Zielgruppe das Höchstalter des BAföG. Andere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten fallen ebenfalls weg. Ein Studium als Rehabilitationsmaßnahme wird in solchen Fällen bislang nach unserer Erfahrung nicht in Erwägung gezogen (weder seitens der Bundesagentur für Arbeit noch durch andere Rehaträger, wie z.B. Rentenversicherung). Stattdessen laufen diese potenziell leistungsfähigen Studieninteressierten Gefahr in der Erwerbsunfähigkeitsrente zu landen und aus dieser nicht mehr herauszufinden.


    Es würde mich sehr interessieren in welchem Selbstverständnis die Rehaträger, insbesondere die BA und die Rentenversicherung, hier ein Studium als mögliche Reha-Maßnahme erwägen können. Die gesetzlichen Optionen hierzu müssten seit Inkrafttreten das BTHG vorliegen, bezieht dieses doch in seiner Gesetzesbegründung die BA explizit als möglichen Leistungsträger der Teilhabe zur Bildung im Bereich der Hochschulen mit ein.


    Hat jemand hierauf Antworten?

    Nachtrag zu so genannten persönlichkeitsprägenden Dauerleiden und dem Urteil .


    Danke fuer die Hinweise. In meiner Gruppe inklusionspolitisch engagierter Studierender/Promovierender erscheinen juristische Konstruktionen- wie die des VG Würzburg - dass Dauer"leiden" Beeinträchtigungen oder Neurodiversities nicht zu Nachteilsausgleichen berechtigen, weil sie sowieso das gesamte Leben prägen, durchaus von able´istischem Gedankengut. Erstens beurteilen sie die Situation von ADHS als die eines "beschädigten Lebens" in dem berufliche Ziele nur begrenzt verwirklicht werden können. (Im Unterschied dazu könnte man auf die Untersuchungen des Buches "Mit ADHS erfolgreich im Beruf" des Psychiaters Heiner Lachenmeier verweisen ). Imm Urteil wird aus unserer Sicht die Beeinträchtigung /Behinderung, so denn sie dauerhaft ist , als kontinuierlicher Lebensrahmen, in dem sich der Behinderte stetig bewegt, fehlerhaft konstruiert. Aber eine psychische Beeinträchtigung, die zudem mit Psychopharmaka behandelt wird, unterliegt empirisch gesehen immer Schwankungen der Leistungsfähigkeit. Und gerade die speziellen neurophysiologischen Bedingungen einer Prüfung, durch die sie begleitende Stresssituation (Veränderung des Neurotransmitteroutputs ) gerade bei Prüflingen mit ADHS, also einer durch eine Störung des "Dopaming/Noradrenalin Regulation" bedingten neurologischen Beeinträchtigung, die sonst durch z.b. Ritalin stabilisierte kognitive Situation eben durch Prüfungsstress einer Veränderung (ich nenne es mal im Sinne der newonschen Mechanik: "Beschleunigung") verursachen kann, scheint in dem Urteil nicht berücksichtigt zu werden. Sehr bedauerlich. " 1. Eine ADHS-Erkrankung rechtfertigt als nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden keinen Nachteilsausgleich und stellt daher keinen „wichtigen Grund“ iSd § 8 Abs. 7 ASPO 2007 dar. " . Das Urteil " https://www.gesetze-bayern.de/…S-B-2017-N-147800?hl=true"

    Nachtrag zu den so genannten „Dauerleiden“: Die gesamtgesellschaftlich erhöhte Stigmatisierungsgefahr, insbesondere für Menschen mit nicht sichtbaren Beeinträchtigungen, kulminiert meiner Ansicht nach in der diskriminierenden Rechtsprechung zu Nachteilsausgleichen bei so genannten „persönlichkeitsprägenden Dauerleiden“. Vor diesem Hintergrund stimme ich den Aussagen Herrn Thebens und Frau Neras zu. Die Rechtsprechung zu einer gesetzeskonformen Anwendung des ICF-basierten Behinderungsbegriffs zu bewegen, ist ein steiniger Weg. Durch das bereits mehrfach erwähnte und zu Recht gelobte, umfängliche Rechtsgutachten zum Thema von Herrn Prof. Dr. Ennuschat ist ein erster Schritt in die richtige Richtung getan. Damit allein ist aber leider noch nicht viel erreicht. Die Beauftragten und Berater*innen beobachten durch die Reihe eine immer restriktivere Ausgestaltung der Nachteilsausgleiche im Studium für Studierende mit nicht sichtbaren Beeinträchtigungen. Die Landesarbeitsgemeinschaft Studium und Behinderung NRW (LAG SB NRW) sieht diese Entwicklung als sehr kritisch und hat das Urteil OVG Münster dahingehend zum Anlass genommen, eine Pressemitteilung hierzu zu veröffentlichen.

    Darum braucht es auch eine interdisziplinäre Beschäftigung mit dem Thema „Auswirkungen und Ausgleichsinstrumentarien zur Vermeidung von Teilhabebeeinträchtigungen bei nicht sichtbaren Behinderungen im Hochschulwesen“ aus den Gesundheits- und gesellschaftswissenschaftlichen Bereichen, um eine gesamtgesellschaftliche Sensibilität für die Bedeutung dieser Problematik zu erwirken. Dabei darf es aber nicht verharren, denn auch Forschung und Daten zu diesem wichtigen Thema sind notwendig.

    So ist z.B. der Begriff des so genannten persönlichkeitsprägenden Dauerleidens eine Konstruktion des Verwaltungsgerichts und keineswegs wissenschaftsbasiert. Eine ausführliche Beschäftigung der Disziplinen Rehabilitationswissenschaften, Psychologie, (Sozial-)Medizin, etc. erscheint hier notwendig. Die Frage des Ableismus in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (z.T. auch in gesundheitsbezogenen Forschungsfeldern) ist sicher eine weitere entscheidende Stellschraube. Die Disability Studies und weitere sozialwissenschaftliche Disziplinen könnten in diesem Bereich Pionierarbeit leisten. Auch hier bedarf es wissenschaftsbasierter Auseinandersetzung und (partizipativer) Forschungsbemühungen (z.B. unter Beteiligung der einschlägigen Selbsthilfeverbände im Bereich der AD(H)S und Autismus-Spektrum-Störung u.v.m.), um etwa auch eine datenbasierte Diskussionsgrundlage schaffen zu können.

    Die Notwendigkeit, Forschungsbemühungen zu betreiben und Datenlage zu schaffen, erscheint hier als besonders wichtig.

    Das ist eine sehr schöne Frage, die ich gern aus Sicht der Beratung Studierender und Studieninteressierter mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen beleuchten möchte.

    Die Hochschulen müssen die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund von Behinderung einhalten. Gesetzliche Vorgaben zu barrierefreiem Bau und dem barrierefreien Angebot im digitalen Bereich seien hier nur exemplarisch aufgewiesen. Auch die Ruhr-Universität Bochum ist, wie der überwiegende Teil aller Hochschulen in Deutschland, bemüht, ihrer Verantwortung, insbesondere auch für den Kreis der gesundheitlich beeinträchtigten, behinderten und chronisch kranken Studierenden zu entsprechen.


    Die allgemeinen, äußeren Studienbedingungen sowie ein Teil der spezifischen Lernanforderungen berücksichtigen gesetzlich vorgeschriebene Nachteilsausgleiche für behinderte Studierende in der entsprechenden Prüfungsordnung. Gleichzeitig sind wir vom Beratungszentrum zur Inklusion Behinderter im AKAFÖ auch Ansprechpersonen für alle Lehrenden und bieten diesen ebenfalls unsere Unterstützung an. Andere Einheiten der Ruhr-Universität bieten Beratung und Unterstützung zur Barrierefreiheit der Lehre an (Accessibility@RUB (ruhr-uni-bochum.de)). Auch bei der organisatorischen Durchführung von Nachteilsausgleichen entwickelt die Universität ihr Angebot stetig weiter, zuletzt in der Schaffung der „Kontaktstelle barrierefreie Prüfungen (KoBaP)“ (Kontaktstelle barrierefreie Prüfungen (KoBaP) (ruhr-uni-bochum.de)). Dabei steht häufig die gemeinsame Entwicklung einer methodisch-didaktischen Lösungsstrategie im Fokus. Behinderten Studierenden werden dadurch Nachteile, die sich aufgrund ihrer spezifischen Behinderung ausweisen, durch den Einsatz modifizierter Lehr- und Prüfungsformen ausgeglichen und damit gleichwertige Chancen eröffnet. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden z.B. auf Antrag Prüfungsmodifikationen gewährt. Jedoch können Hochschulen keine Präventivmaßnahmen anbieten, da sie sich sehr detailliert im individuellen Mehrbedarf des Einzelnen eröffnen.


    Teilhabebeeinträchtigungen wirken sich sehr individuell aus. Dadurch sind manche Studierende nicht in der Lage, den Anforderungen ihres Studienfaches im herkömmlichen Sinn zu entsprechen und können ihr Studium in der vorgesehenen Zeit und Form nur durchlaufen, wenn sie bestimmte Unterstützungsangebote erhalten.


    Das Studium als Ausbildungsabschnitt kann hier auch nicht isoliert betrachtet werden. Zu einem erfolgreichen Studium gehört auch die Autonomie und Selbstbestimmung der Studierenden, ihren Karriere- und Lebensweg eigenständig zu planen und Angebote nach Maßgabe der Wunsch- und Wahlfreiheit wahrzunehmen. Viele Angebote werden den Studierenden eröffnet, die für eine zukunftsträchtige Aussicht im beruflichen Leben sehr hilfreich sind, die über den obligatorischen Studienverlaufsplan aber hinausgehen. Freiwillige Praktika oder Tätigkeiten am Lehrstuhl, Exkursionen und Gruppenveranstaltungen mit anderen Akademiker*innen und andere Programme und Netzwerktätigkeiten sind für eine aussichtsreiche Zukunftsplanung insbesondere für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen von größter Bedeutung.


    Für diese hiermit einhergehenden, individuellen Bedarfe der (Kommunikations-)Assistenz, der Mobilität oder der bedarfsdeckenden Ausstattung mit assistiven Technologien, aber auch aus einer ganzheitlichen Perspektive der behinderungsbedingten Mehrbedarfe im Bereich des Lebensunterhaltes und der Wohnbedarfe, kann die Hochschule nicht Leistungsträgerin sein.


    Für solche sehr differenzierten, individuellen Bedarfe können Studierendenwerke und Hochschulen keine Vorsorge treffen bzw. notwendige Hilfen in einem solchen weiten Mehrbedarfsfeld zur Verfügung stellen. Diese Hilfen müssen personenzentriert und aus einer Hand organisiert werden. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dies betrifft auch die Finanzierung dieser Hilfen. Hier erscheint nur eine Förderung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an der Bildung gemäß §112 SGB IX (Hochschulhilfe) möglich, zu deren leistungsberechtigten Personenkreise Studierende mit Beeinträchtigungen gehören.


    Weder haben die Hochschulen den gesetzlichen Auftrag noch die notwendige Infrastruktur und fachliche, (sozial- und behinderten)rechtliche Expertise um derartige Bedarfe hinlänglich abdecken zu können, sind sie doch Orte der akademischen Bildung und keine Rehabilitationsträger.


    Michaela Kusal

    (Leitung des Beratungszentrums zu Inklusion beim AKAFÖ und Beauftrage für die Belange Studierender mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen an der RUB)

    Nicht alle Studierenden mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung haben zusätzliche Bedarfe im Studium. 12% geben an sich durch ihre gesundheitliche Konstitution nicht im Studium beeinträchtigt zu sehen. 11% aller Studierenden geben hingegen an studienerschwerende Beeinträchtigungen zu haben. Für diese Gruppe ist ein Studium in einer nicht barrierefreien Umgebung mit vielen, ganz unterschiedlichen Hindernissen verbunden.


    Für weitere Daten zu dieser Thematik sei auf folgende Studien verwiesen: 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, https://www.studentenwerke.de/…iche-und-soziale-lage-der, Beeinträchtigt Studieren best2,https://www.studentenwerke.de/…ren_2016_barrierefrei.pdf. Die Studien beschreiben die Situation 2016/2017 und sind leider nicht sehr aktuell. Hier fehlt es an aktuellen Daten zur Zielgruppe, die eine Vergleichbarkeit und Beschreibung der Entwicklung der Situation gesundheitlich beeinträchtigter Studierender in der Bundesrepublik ermöglichen würde.


    Behinderungsbedingte Beeinträchtigungen können sehr unterschiedlich aussehen und viele verschiedene Lebensbereiche betreffen. Beginnend mit der Orientierungsphase fehlt es vielen Studieninteressierten bereits an zugänglichen Informationen und der Möglichkeit Angebote der Berufs- bzw. Studienorientierungen barrierefrei wahrzunehmen. Hörbehinderte und gehörlose Schülerinnen und Schüler benötigen Unterstützung in der Kommunikation, z.B. durch Gebärdensprachdolmetscher, um Beratungsangebote der Hochschulen wahrnehmen zu können. Viele sehbehinderte und blinde Studieninteressierte informieren sich wie der Großteil der Gesellschaft über das Internet. Internetpräsenzen, Webportale und digitale Anwendungen die nicht barrierefrei sind und Videos die nicht untertitelt sind, stellen Hürden dar, welche die Betroffenen von Assistenz abhängig machen, die sie eigentlich vielleicht nicht bräuchten. Dann gibt es da noch die Gruppe derer, die aufgrund von Mobilitätsbeeinträchtigung auf Unterstützung angewiesen sind. Für diese Gruppe ist Mobilität grundlegend um Beratungs- und Informationsangebote wahrnehmen zu können. Der deutsche ÖPNV ist nicht flächendeckend barrierefrei, so dass dieser Gruppe oft einzig der Rückgriff auf das familiäre Umfeld bleibt. Ist auch diese Möglichkeit nicht bedarfsdeckend verfügbar, steht Vielen nur die Eingliederungshilfe (EGH) zur Verfügung, um behinderungsbedingte Mehrbedarfe z.B. in Form von KfZ-Beihilfe oder Assistenz abzudecken, um ihre Zukunftsplanung in Angriff nehmen zu können.


    Obwohl die rechtliche Zuständigkeit hier sehr eindeutig geklärt ist, scheitert es in der Praxis oft an der scheinbaren Behäbigkeit der Verwaltung. Langwierige Beantragungsprozesse, erhöhte Nachweispflichten hinsichtlich der Bedarfe und eine „auf Zeit spielende“ Verwaltungspraxis zermürben die Antragsteller*innen. Die Ansprüche geltend zu machen überfordert viele Studieninteressierte und Studierende. Von der Beantragung bestimmter EGH-Leistungen, bis hin zur Umsetzung vergehen viele Monate. Eine am faktischen Bedarf der Leistungsempfänger*innen ausgerichtete und zeitnah zumutbare Umsetzung der Unterstützung ist selten gegeben. Diese Problematik zieht sich über die Schulabschlussphase hinaus, weiter in die Studieneingangsphase und prägt nicht selten den gesamten Studienverlauf.


    Die vielfältigen Fragen rund um Bewerbung und Zulassung zum Studium und die Studieneingangsphase bringen neue Herausforderungen mit sich. Die Studierenden müssen sich in einer vollkommen neuen Umgebung zurechtfinden. Fragen der Studienfinanzierung und des studentischen Wohnens stellen sich hier sicherlich allen Studienanfängerinnen. Doch sind Studierende mit Behinderungen vor ganz besondere Herausforderungen gestellt. Mangelnder bezahlbarer barrierefreier Wohnraum nötigt viele dazu zu Hause wohnen zu bleiben, wenn der Wohnort nah am Studienort liegt. Grundsätzlich steht auch Studierenden das BAföG zur Finanzierung des Studiums offen, doch berücksichtigt dieses behinderungsbedingte Mehrbedarfe nicht. Vielen Studierenden mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen ist eine Finanzierung des Lebensunterhalts aus eigenen Kräften nicht möglich. Neben dem Studium zu jobben ist häufig nicht vereinbar mit den Herausforderungen des persönlichen Gesundheitsmanagements (Therapien, medizinische Behandlungen, erhöhte Erholungsbedarfe, …). So bleibt den Betroffenen einzig der Rückgriff auf eine äußerst ausbaufähige, auf die Zielgruppe zugeschnittene Stipendienlandschaft und der Rückgriff auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe mit den bekannten Hürden und Hemmnissen.


    Starre Studienstrukturen bilden zusätzliche Hürden. Lehr- und Prüfungsbedingungen berücksichtigen die Bedarfe Studierender mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen häufig nicht ausreichend. Lehrvideos sind nicht untertitelt, digitale Vorlesungsskripte oder Präsentationen werden Studierenden oft nicht im Vorfeld zur Verfügung gestellt oder überhaupt nicht zugänglich gemacht. Diejenigen, die nicht schnell genug mitlesen oder mitschreiben können, müssen die Inhalte ebenso mühselig im Selbststudium aufarbeiten, wie diejenigen, die auditiv beeinträchtigt sind und die Lehrinhalte aufwändig nacharbeiten müssen. Die Verwendung nicht barrierefreier didaktischer Mittel, wie z.B. digitale Tools zum gemeinsamen Arbeiten an einem Dokument (wie etwa miroboard oder padlet) sind häufig nicht mit assistiver Technologie vereinbar, wodurch Studierende mit entsprechenden Bedarfen an Lehrformaten nicht hinreichend teilnehmen können. Dabei sind die Hochschulen verpflichtet, dort wo sie (noch) nicht für eine barrierefreie Lehr-/Lernumgebung sorgen können, so genannte angemessene Vorkehrungen zu treffen (UN-BRK). Die Mängel der Zugänglichkeit der Lehr- und Prüfungsformate, können häufig nur durch das Instrument des Nachteilsausgleichs aufgefangen werden. Dieser ist bei gegebenem Sachverhalt stets individuell zu gewähren. Mit großen Herausforderungen in diesem Bereich, sehen sich insbesondere Studierende mit nicht sichtbaren Beeinträchtigungen konfrontiert (vgl. hierzuhttps://www.studentenwerke.de/…eiche-_ennuschat-2019.pdf).


    Weitere Themen in der Beratung sind Fragen zu studienbedingten Praxisphasen und Auslandsaufenthalten, sowie zu (wissenschaftlicher) Karriere bzw. Promotion.