Beiträge von Melanie Glücks

    Einladung

    Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt üblicherweise die amtierende SBV (alternativ: drei Wahlberechtigte, der BR/PR oder (selten) das Integrationsamt) zur Wahlversammlung ein.


    Die Einladung zur Wahlversammlung ist an keine Form oder Frist gebunden. Sie muss aber rechtzeitig erfolgen und so bekannt gemacht werden, dass alle Wahlberechtigten teilnehmen können, sonst ist die Wahl u.U. nichtig. Je nach den betrieblichen Gegebenheiten empfiehlt sich die Bekanntmachung im Unternehmen als Aushang und / oder in digitaler Form per Email oder im Intranet. Es ist ratsam, auf möglichst vielen Wegen einzuladen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Es wird empfohlen, die Einladung spätestens drei Wochen vor dem Termin bekannt zu geben.


    Vorbereitung der Wahlversammlung

    Die Wahl muss barrierefrei durchgeführt werden. Dies ist wichtig für die Vorbereitung. In der Regel kennt die amtierende SBV die Wahlberechtigten so gut, dass sie die individuellen Erfordernisse im Blick hat und z.B. die Teilnahme von Gebärdensprachdolmetschern organisiert.

    Die Person, die zur Wahlversammlung einlädt, entscheidet ob diese in Präsenz oder, neu seit März im SGB IX geregelt, als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird. Wichtig ist, dass alle Personen an der Wahlversammlung teilnehmen können und weder bauliche (Präsenz) noch technische (digital) Hürden sie daran hindern.


    Sehr hilfreich ist, wenn die amtierende SBV eine Liste der Wahlberechtigten vorbereitet, damit geprüft werden kann, ob alle Anwesenden wahlberechtigt sind. Die Liste muss ggf. in der Wahlversammlung ergänzt werden, wenn eine Person, die nicht auf der Liste steht, ihre Schwerbehinderung oder Gleichstellung vor Ort nachweist.


    Die Person, die zur Wahlversammlung einlädt, organisiert die Vorbereitung von Kopiervorlagen für Stimmzettel, Wahlumschläge, einen verschließbaren Behälter für Stimmzettel (Wahlurne, verschließbar) und eine Wahlkabine (Stellwände, Nebenraum o.ä.).


    Durchführung der Wahlversammlung


    Erste Aufgabe der Wahlversammlung ist dann, die Wahlleitung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Diese leitet dann durch die Versammlung, bestimmt ggf. Wahlhelfer*innen (sinnvoll…), führt die Wahl durch, zählt öffentlich die Stimmen aus und teilt das Ergebnis dem Arbeitgeber und dem Betriebs-/Personalrat mit.

    Eine pauschale und vor allem richtige Antwort zur Kontrastbestimmung ohne Kenntnis über die individuelle Behinderung ist schwierig. Ich würde dem Wahlvorstand empfehlen, sich diesbezüglich mit dem jeweiligen Landesverein des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands ( https://www.dbsv.org/landesvereine.html ) in Verbindung zu setzen. Für Druck-Profis: Man kann auch unter https://www.leserlich.info/kapitel/farben.php selbst prüfen, ob das Kontrastverhältnis ausreichend ist, auf diese Seite verweist auch der DBSV.

    Im vereinfachten Wahlverfahren beschließt die Wahlversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder der SBV gewählt werden. Es ist sinnvoll, sich dazu mit der amtierenden SBV auszutauschen, denn diese kann aus den vergangenen vier Jahren den Arbeitsaufwand und die erforderliche Zahl der Stellvertretungen meist gut einschätzen.


    Häufig scheiden im Laufe der Wahlperiode Stellvertretungen aus, so dass, wenn es denn Kandidat*innen gibt, bei der Anzahl der Stellvertretungen „mehr ist mehr“ ratsam ist.


    Obwohl der Arbeitgeber auf diese Entscheidung keinen Einfluss hat, ist es häufig ein wichtiger Hinweis für ihn, dass sich mit der Zahl der Stellvertretungen nicht die Zahl der Freistellungen erhöht, sondern die Arbeit der SBV lediglich auf mehr Schultern verteilt wird.