Guten Tag Michael,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie haben Recht, an diesem Punkt war ich in der Kürze unpräzise.
Natürlich gibt es Personen in WfbM oder im Aufnahmeverfahren zur WfbM, die die formalen Voraussetzungen für eine Ausbildung mitbringen. Ein gewisser Anteil der WfbM Beschäftigten waren auch zuvor auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig und bringt hierüber (zusätzlich) betriebliche Erfahrungen mit.
Was ich meinte, sind die individuell-aktuellen Voraussetzungen, d.h. ungeachtet formaler Grundlagen, ob jemand "wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann" (§ 219 SGB IX). Daher gab es im Vorfeld der gesetzlichen Verankerung des Budgets für Ausbildung auch eine Diskussion darüber, wer davon profitieren kann und ob es überhaupt die passende Leistung in diesem Rechtsstatus ist (eine Diskussion, die ja auch hier noch geführt wird). Mittlerweile liegen zum individuellen Nutzen erste Erfahrungen vor, die ich in meiner Aussage oben kurz beschrieben habe.
Ich gehe, wie Sie, davon aus, dass oftmals das Wissen um die Möglichkeiten eines Budgets für Arbeit/Ausbildung bei den WfbM Beschäftigten bzw. "Anwärter*innen" fehlt. Dies wurde auch von anderen Diskussionsteilnehmenden hier erwähnt. Hier müsste viel mehr Information und Aufklärung erfolgen. Ob sich das gesetzlich (besser) regeln lässt, kann ich nicht beurteilen. Im Prinzip ist das im (Gesamt-)Teilhabeplanverfahren zu leisten. Das läuft nach meiner Kenntnis leider (noch) nicht überall im Sinne der Personenzentrierung.
Interessant wurd es auch sein, wei es nach erfolgreichem Abschluss eines Budgets für Ausbildung weiter geht. Die Bundesagentur für Arbeit verweist in ihren Fachlichen Weisungen grundsätzlich auf zwei Möglichkeiten [Punkt 7 (1)]: https://www.arbeitsagentur.de/…eschaftigung_ba146221.pdf
"Die Zielsetzung ist, im Anschluss eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu realisieren. Dabei ist ungewiss, ob regelmäßig ein Übergang in ein voll-sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gelingt oder eine Anschlussförderung z. B. mit dem Budget für Arbeit erforderlich wird. Die Prozesse der Teilhabeplanung (siehe Fachliche Weisung zu § 19 SGB IX) sollen deshalb auch bei der Förderung eines Budgets für Ausbildung analog denen des Eingangsverfahrens/Berufsbildungsbereiches gestaltet werden. D. h. der zuständige Träger der Eingliederungshilfe ist gem. § 15 Abs. 2 SGB IX von Anfang an zu beteiligen."
Kaum bekannt ist offenbar, wie ein Budget für Ausbildung aus dem Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX heraus genutzt wird. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) hat meines Wissens nach auch noch keine erweiterten Empfehlungen hierzu vorgelegt. Das wäre aus Sicht der BAG UB aber dringend erforderlich, denn wo Unklarheit besteht, ist zumeist auch der Zugang erschwert. In diesem Bereich benötigten wir unbedingt (weitere) Erkenntnisse udn Handlungsanweisungen der zuständigen Leistungsträger.
Vorschläge wie das Budget für Arbeit/Ausbildung aus Sicht der BAG UB weiter zu entwickeln wären, habe ich unter "Was braucht es noch?" gemacht.
Beste Grüße