Jetzt kommt das große ABER:
Nach den Gesetzentwurf des BTHG´s (BT-Drs. 8/9522 S. 284) existiert hier eine Altershöchstgrenze von 35 Jahren, diese höchst grenze habe ich schon seit 9 Jahren überschritten. Somit gehöre ich nicht mehr zur Zielgruppe und davon abgesehen geben die Vorschriften zur Arbeitsvermittlung auch keine Möglichkeiten her.
In der zitierten Begründung zu § 112 Abs. 2 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe an Bildung der Eingliederungshilfe) steht:
"Orientierung bezüglich des zeitlichen Anschlusses gibt das Bundesausbildungsförderungsgesetz in § 10 Absatz 3 Satz 1. Danach kommt die Förderung einer weiteren Ausbildung im Anschluss an eine Erstausbildung grundsätzlich in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte zu deren Beginn das 30. Lebensjahr, bei Aufnahme eines Masterstudiums, das auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
"Orientierung" heißt nicht Altershöchstgrenze. Im Einzelfall kann auch anders entschieden werden. Über die Fördermöglichkeiten der Bundesagentur nach dem SGB III sagt das zudem gar nichts. Da gibt es keine strikte Altersgrenze.