Beiträge von Felix Welti

    Jeder Rehabilitationsträger (hier kommen vor allem Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur und Krankenkassen in Farge9 muss eine Ansprechstelle für Arbeitgeber haben (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Die findet man im Zweifel hier:

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    Selbst wenn ein Antrag beim "falschen" Rehabilitationsträger gestellt wird, muss dieser ihn innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten und dann ist die Zuständigkeit geklärt (§ 14 SGB IX).

    Wünschenswert wäre die Synergie: Assistenzsystem sichern die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und erhöhen die Produktivität. Das ist Universelles Design im Arbeitsleben; keine Fortschrittsbremse, sondern doppelter Gewinn.

    Auf die Optimierung betrieblicher Prozesse werden Unternehmen im eigenen Interesse achten. Dass auch die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gefördert wird, ist innerbetrieblich am Besten durch die Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 1 SGB IX) und den Betriebsrat (§ 176 SGB IX) abzusichern.

    Wenn die Rentenversicherung sich durch § 10 Abs. 1 SGB VI bei noch längerfristig erwerbsfähigen Personen an einer LTA gehindert sieht, kommen LTA der Bundesagentur nach §§ 112 ff. SGB III in Betracht. Darauf müssten sowohl die Rehabilitationseinrichtung wie auch der RV-Träger eingehen. Die RV müsste einen solchen Antrag ggf. nach § 14 SGB IX an die BA weiterleiten.

    Jetzt kommt das große ABER:
    Nach den Gesetzentwurf des BTHG´s (BT-Drs. 8/9522 S. 284) existiert hier eine Altershöchstgrenze von 35 Jahren, diese höchst grenze habe ich schon seit 9 Jahren überschritten. Somit gehöre ich nicht mehr zur Zielgruppe und davon abgesehen geben die Vorschriften zur Arbeitsvermittlung auch keine Möglichkeiten her.

    In der zitierten Begründung zu § 112 Abs. 2 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe an Bildung der Eingliederungshilfe) steht:


    "Orientierung bezüglich des zeitlichen Anschlusses gibt das Bundesausbildungsförderungsgesetz in § 10 Absatz 3 Satz 1. Danach kommt die Förderung einer weiteren Ausbildung im Anschluss an eine Erstausbildung grundsätzlich in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte zu deren Beginn das 30. Lebensjahr, bei Aufnahme eines Masterstudiums, das auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."


    "Orientierung" heißt nicht Altershöchstgrenze. Im Einzelfall kann auch anders entschieden werden. Über die Fördermöglichkeiten der Bundesagentur nach dem SGB III sagt das zudem gar nichts. Da gibt es keine strikte Altersgrenze.

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine verbesserte systematische Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträgern mit den Trägern der Einführungshilfe für beide Seiten, insbesondere jedoch die Leistungsberechtigten beziehungsweise die Versicherten außerordentlich nutzbringend wäre. Leider sind mir solche Formen systematischer Kooperation zwischen den Träger der Eingliederungshilfe und im übrigen Rehabilitationsträgern bisher nicht bekannt geworden.

    Das ist so und es ist nach § 25 Abs. 2 SGB IX und § 94 SGB IX auch im Gesetz angelegt. Die Länder müssten die Träger der Eingliederungshilfe zu dieser regionalen Zusammenarbeit verpflichten. Die Verbände und Behindertenbeauftragten in der Ländern müssen mehr darauf drängen, dass dies eingelöst wird. Insbesondere bei den Kranken- und Pflegekassen fehlt es oft an regional ansprechbaren Personen und Strukturen. Das wäre jedenfalls für die Pflege nach § 7a Abs. 3-7 SGB XI durch gemeinsame Strukturen der Pflegekassen auf Landesebene zu regeln. Die verantwortlichen Aufsichtsbehörden in Bund und Ländern und die Selbstverwaltungsorgane der Kranken- und Pflegekassen müssten dies nachhalten, ebenso die Verbandsvertreter z.B. im Qualitätsausschuss nach § 113c SGB XI.

    Zwar sind existenzsichernde Leistungen nicht Gegenstand der Bedarfsermittlung nach §§ 12, 13 SGB IX. Wenn aber deutlich wird, dass z.B. Mehrbedarfe zur Grundsicherung nach SGB II oder XII nicht beantragt werden oder Verlängerungsmöglichkieten beim BAFöG nicht genutzt oder Rentenanträge nicht gestellt werden, muss der Rehabilitationsträger nach den allgemeinen Beratungspflichten (§§ 14, 15 SGB I) darauf hinweisen und ggf. auch einen Antrag aufnehmen (§ 16 SGB I). Existenzsichernde Leistungen und Sach- und Dienstleistungen verfolgen einen gemeinsamen Zweck für die Lebenssituation, so dass bei Berattungsfehlern der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greifen kann.

    Das sind sehr gute Fragen. Gerade unterschiedliche Vergütungssysteme für Gutachter und Leistungserbringer sind Barrieren für trägerübergreifende Bedarfsfeststellung und Leistung. Hierzu bedarf es Vereinbarungen zwischen den Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern, um Nahtlosigkeit zu sichern. Grundlage dafür ist § 26 Abs. 3 SGB IX, wonach die Rehabilitationsträger über den Inhalt ihrer Leistungserbringungsverträge gemeinsame Grundsätze und Rahmenvereinbarungen beschließen können. Davon wird noch zu wenig Gebrauch gemacht.
    Rückfrage: Kommt es häufig vor, dass Leistunsgberechtigte die Eiwnilliugung in die Weiterleitung verweigern? Oder wissen die Leistungsberechtigten zu wenig über diese Möglichkeiten?
    Kritische Anmerkung: Die offiziellen Sprecher von UV-Trägern erklären bei vielen Gelegenheiten, dass sie ein abgeschlossenes System sind, in dem alles funktioniert. Das könnte dazu beigetragen haben, dass auch anderen Trägern die Notwendigkeit nicht bewusst ist, die UV-Träger in Kooperationsstrukturen einzubinden.

    An wen kann sich ein Betroffener wenden, wer hilft? Patientenbeauftragter .... nein. Behindertenbeaufragter ... nein. Arbeitschutzbeschwerde ... nein. Dienstaufsichtsbeschwerde ... nein. BMAS ... nein. Petition ... nein. Klage einreichen - dann streicht die Behörde jegliche Leistungen inkl. finanzielle.

    Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Da hilft es aber nicht, schlechte Erfahrungen zu verallgemeinern. Jede dieser Möglichkeiten kann helfen. Besser gelingt das mit der Unterstützung von starken Verbänden - aber auch die kommen nicht von allein.

    Armutsvermeidung für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiges Thema und könnte - wie oben beschrieben - manche Probleme der Scah- und Dienstleistungen lösen helfen. Dazu wäre es im deutschen Sozialleistungssystem am Besten, Zugang zu und Höhe von Erwerbsminderungsrenten neu auszugestalten. Die Diskussion um die armutsvermeidende Grundrente müsste nicht nur für das Alter, sondern auch für die Erwerbsminderung geführt werden. Hier sollten sich die einschlägigen Verbände stärker positionieren.

    Es gibt an vielen Hochschulen die Beratungsstellen der Studentenwerke, die auch über behinderungsspezifische Sozialleistunghen beraten können sollten, und die Beauftragten und Beratungsstellen für Studierende mit Behinderungen der Hochschule selbst. Diese sind aber sehr unterschiedlich ausgestaltet. Nicht alle Länder haben in ihren Hochschulgesetzen Beauftragte vorgeschrieben und nicht alle Beauftragten sind hinreichend ausgestattet. Die Informationsstelle Behinderung und Studium beim Deutscvhen Studentenwerk (IBS) gibt einen guten Überblick. Im Rahmen der BMBF-Förderung von Forschung zum Studienabbruch https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-2776.html wird voraussichtlich Mitte 2021 ein Projekt an der Universität Kassel beginnen, das sich mit der Vemeidung des Studienabbruchs von behinderten Studierenden befasst unter Leitung von Alfons Hollederer, Shweta Mishra und mir. Nähere Informationen gibt es auch in der Buchreihe des leider beendeten Projekts "Inklusive Hochschulen Hessen", zu finden bei Kassel University Press im Open Access.

    Solange die Sozialberufe - anders als die Gesundheitsberufe - ausschließlich landesrechtlich geregelt sind und die Inhalte praktisch von jeder Ausbildungseinrichtung selbst festegelegt werden, kann man sich bei diesen nicht darauf verlassen, dass sie mit ICF-Kenntnissen aus der Ausbildung kommen. In der Sozialen Arbeit gibt es eine Teilgruppe von Lehrenden und Studierenden, die das Studium ganz überwiegend an der Kinder- und Jugendhilfe ausrichtet. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass alle Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter für Bedarfsfeststellung bei Behinderung ausgbeildet sind. Ergo: Die Behörden und Leistungserbringer müssen sich darum kümmern, dass ihre Beschäftigten die Qualifikation haben.

    Die Beteiligung ergibt sich nicht direkt aus "Transparenz", aber aus § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX: Beteiligung der Leistunsgberechtigten in allen Verfahrensschritten. Das geht oft nicht ohne Akteneinsicht. Das in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X geforderte rechtliche Interesse ergibt sich daraus. Im genannten Fall scheint sich die Behörde auf § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu berufen, wonach Entwürfe für Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung nicht vom Recht auf Akteneinsicht erfasst sind. Es muss klartgestellt werden, dass Fachgutachten nicht Gegenstand der Aushandlung zwischen Behörden sein können und deswegen ab Erstattung auch einsehbar sein müssen - abgesehen von der fachlichen Sinnhaftigkeit, die Begutachteten auch im Begutachtungsprozess bestmöglich einzubeziehen.

    Eine Bedarfsermittlung muss den Bedarf bei allen in Frage kommenden Leistungsträgern in allen in Frage kommenden Leistungsgruppen ermitteln und dabei auch die der Krankenbehandlung zuzuordnenden Bedarfe erfassen (§§ 12, 13 Abs. 2, 43 SGB IX). Die Bedarfsermittlung ist nicht Aufgabe der EUTB, sondern des leistenden Rehabilitationsträgers. Kommen Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder Rehabilitationsträger in Betracht, ist ein Teilhabeplan zu erstellen (§ 19 SGB IX).

    Dies wäre bisher u.a. eine Aufgabe der Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger, die jedoch vom Gesetzgeber wegen geringer Leistungen abgeschafft werden. Ab dem 01.01.2018 müssen alle Rehabilitationsträger (Bundesagentur, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Krankenkassen, Versorgungsämter, Sozialämter, Jugendämter) Ansprechstellen, auch für Arbeitgeber, einrichten. Für Übergänge von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf gibt es die Integrationsfachdienste.

    Diese Beratung sollten eigentlich jedenfalls die Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger anbieten, die jedoch wegen geringer Leistungen mit dem BTHG abgeschafft wurden. Ebenso müsste eine solche Beratung Teil der Berufsberatung durch die Bundesagentur für Arbeit sein. Studienberatung für Studieninteressierte bieten weiterhin die Hochschulen selbst an, die sozialen Studienbedingungen betreffend auch die Studentenwerke, die spezialisierte Kompetenz für das Thema haben.

    Hier gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) nur, soweit auch die Interessen behinderter Nutzer betroffen sind. Für behinderte Beschäftigte gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzes einschließlich § 3a Arbeitsstättenverordnung (Barrierefreiheit), in dessen Lichte auch die Regelung zu Waschräumen im Anhang 4.1. zu verstehen ist, die ausreichende und erreichbare Waschräume fordert.
    Soweit es um Beschäftigteninteressen geht, sollte die Frage im Rahmen einer Inklusionsvereinbarung nach § 83 SGB IX von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat thematisiert werden. Soweit auch Nutzerintereressen betroffen sind, sollte die Frage bei Bundesbehörden in den in den kommenden Jahren zu erstellenden Berichten zum Stand der Barrierefreiheit nach § 8 Abs. 3 BGG thematisiert werden. Für die Kommunen gilt das BGG des jeweiligen Landes.

    Diese Frage könnte Gegenstand einer Betrieblichen Inklusionsvereinbarung zwischen Schwerbehindertenvertretung und Diensthern nach § 83 SGB IX werden und dort im Sinne einer Abwägung gelöst werden, die auch berücksichtigt, dass der Blindenhund Voraussetzung der vollen Arbeitsfähigkeit sein kann.

    Ein inklusiver Arbeitsmarkt wird in Art. 27 UN-BRK gefordert. Das setzt voraus, den Arbeitsmarkt nicht alleine als Markt, sondern als rechtlich regulierte Veranstaltung anzusehen, zu deren Zielen auch der allgemeine Zugang zur Erwerbsarbeit gehört. Dennoch bleiben auch andere Ziele erhalten, insbesondere eine effiziente Güter- und Dienstleistungsproduktion, privaten Unternehmen Gewinnerzielung und öffentlichen und gemeinnützigen Unternehmen die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags zu ermöglichen. Die entsprechenden Abwägungen und Maßnahmen erfordern eine ständige Beobachtung und Regulierung des Arbeitsmarktes.

    Rechtlich ist dies die Frage nach der Barrierefreiheit von Informationstechnik. Diese ist nicht nur für die Wahrnehmung durch Sinnesbehinderte wichtig, sondern auch für Menschen mit Lernschwierigkeiten, die durch einfache Sprache und universelles Design einzubeziehen sind. Barrierefreie Arbeitsplätze für schwerbehinderte Beschäftigte sind nach § 3 Arbeitsstättenverordnung geboten. Ein menschen- und beschäftigtengerechtes Innovationstempo sollte Gegenstand der Konsultationen der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebsrats und des Arbeitsschutzausschusses sein.

    Die für die gesetzlichen Krankenkassen maßgebliche Hilfsmittel-RL regelt in § 6 Abs. 8, Satz 1: "Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch die oder den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist." Hier müsste geprüft werden, ob durch eine Zweitversorgung der Verschleiß des Hilfsmittels beim Transport vermieden werden kann. In der gesetzlichen Unfallversicherung kann darüber hinaus der Entschädigungsgedanke angeführt werden, wonach der Gesunheitsschaden "mit allen geeigneten Mitteln" (§ 26 Abs. 2 SGB VII) auszugleichen ist.

    Im Wesentlichen sind Ihre Ausführungen politisch und sollten an den Gesetzgeber adressiert werden. Im Stadium "Referentenentwurf" sollten Sie sich gemeinsam mit anderen an das Bundesministerium für Gesundheit sowie an die Abgeordneten des Bundestages, vor allem im Gesundheitsausschuss wenden.
    Von den Ausschreibungen bleibt das Leistungsrecht unberührt. Schlechte Versorgung im Einzelfall muss also im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren angegangen werden. Die Verbände können dies individuell sowie durch die Prozess-Standschaft (§ 63 SGB IX) unterstützen. Im Extremfall kann schlechte Versorgung zu Amtshaftungsansprüchen gegen die Krankenkassen führen.

    Eine parallele Problematik hat im Bereich der Hörgeräte schon lange die Rechtsprechung beschäftigt. Auch hier mussten (und müssen) viele Betroffene im Gesetz nicht vorgesehene "Zuzahlungen" leisten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist insoweit eindeutig:


    - Anspruchsgegner der Versicherten ist die Krankenkasse. Sie hat sicherzutellen, dass der Leistungsanspruch ohne gesetzlich nicht vorgesehene Zuzahlungen sichergestellt werden kann.
    - Die Krankenkasse ist auch für die Realisierbarkeit des Anspruchs verantwortlich.


    Wettbewerbswidrige Absprachen von Leistungserbringern müssten von den Kartellbehörden unterbunden werden.
    Festbeträge und Vertragspreise der Krankenkassen müssen angemessen sein. Im Falle der Festbeträge sind die Verbände behinderter Menschen beratend zu beteiligen (§ 140f Abs. 4 SGB V). Die Krankenkassen haben den Sicherstellungsauftrag (§ 17 SGB I). Daher müssen sie sowohl eine bedarfsgerechte wie auch wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.

    Die von Ihnen geschilderte Konstellation - offensichtlich ein bestimmter Einzelfall - kann nicht in allgemeinen Worten aufgeklärt werden, vieles hängt vom Einzelfall ab. Dazu bedarf es individueller Rechtsberatung.
    Das Widerspruchsverfahren ist nicht-öffentlich. Erst im Klageverfahren können persönliche Daten öffentlich werden. Die "Öffentlichkeit" beschränkt sich aber im Allgemeinen auf die zur Verschwienheit verpflichteten Verfahrensbeteiligten und das Gericht. Eine wirkliche Öffentlichkeit können persönliche Daten nur in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht finden. Dort kann die Öffentlichkeit nach § 61 Abs. 1 SGG, § 171b GVG ausgeschlossen werden, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen. Wird das Urteil veröffentlicht, so erfolgt dies anonymisiert,
    Kommunikationshilfen in der Kommunikation mit Prozessvertretern können nach § 57 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Hier würde allerdings im Regelfall Leistungsberechtigung bei der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erforderlich sein. Inwieweit besondere Leistungen wie Dolmetschkosten und Kommunikationshilfen außerdem im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattet werden können, ist klärungsbedürftig. Jedenfalls die Rechtsschutz gewährenden Sozialverbände sollten diese Situation berücksichtigen.