Beiträge von Felix Welti

    Die Antwort von Frau Cordes ist typischerweise richtig. Im Einzelfall ist darauf zu achten, ob der Bewilligungsbescheid des Leistungsträgers andere Regelungen trifft oder ob den Leistungsberechtigten weitere Mitwirkungspflichten auferlegt werden.

    Der Gesetzgeber hat für alle Beratungs- und Unterstützungsaufgaben der Rehabilitation und Teilhabe die gemeinsamen Servicestellen (§§ 22, 23 SGB IX) vorgesehen, die in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt bei (jeweils unterschiedlichen) Rehabilitationsträgern errichtet sind. Die tatsächliche trägerübergreifende Kompetenz ist tatsächlich unterschiedlich ausgeprägt, die Servicestellen sollten aber durchaus gefordert werden. Für Fragen der Hilfsmittel am Arbeitsplatz sind zudem die Integrationsämter und die Integrationsfachdienste ansprechbar, soweit es um den von ihnen geförderten und betreuten Personenkreis geht. Die Integrationsämter verfügen auch über einen technischen Beratungsdienst.

    Grundsätzlich besteht der Anspruch auf bedarfsdeckende Versorgung. Dieser umfasst die Ersatzbeschaffung nach Beschädigung oder Zerstörung (vgl. § 31 Abs. 2 SGB IX). Besteht ein Ersatzanspruch gegen jemanden, der das Hilfsmittel beschädigt oder zerstört hat, kann der Schadensersatzanspruch auf den Leistungsträger übergehen und von ihm geltend gemacht werden (§ 116 SGB X).

    Zu differenzieren ist, ob es sich um Hilfsmittel handelt, auf die ein individueller Anspruch der Werkstattbeschäftigten besteht, oder um technische Arbeitshilfen, die mit dem Arbeitsplatz verknüpft sind. Im letzteren Fall kann die WfbM als Arbeitgeber möglicherweise einen Anspruch auf Förderung haben (§ 34 SGB IX). Fraglich ist aber, ob die Verträge zwischen WfbM und Rehabilitationsträgern nicht schon besagen, dass entsprechende Arebitsplatzausstattung vorzuhalten ist. Dann besteht kein weiterer Anspruch

    Für den behinderungsgerechten Umbau der Wohnung kann außer der Pflegeversicherung der Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX) oder der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX) zuständig sein. Im erstgenannten Fall muss deutlich werden, dass der Umbau der Wohnung zum Behalten des Arbeitsplatzes erforderlich ist. Beim Träger der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, meist der Sozialhilfe, besteht allerdings die Gefahr, dass der Anspruch wegen Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht realisiert werden kann. Dann gibt es keinen Anspruch.

    Für die Versorgung mit Hilfsmitteln ist die Krankenkasse als Leistungsträger verantwortlich, nicht der Hersteller oder das Logistikunternehmen. Die genannte Frage sollte rechtlich geklärt werden. Dazun sollte ein Antrag gestellt werden, in dem deutlich gemacht wird, welche Form der Zustellung individuell bedarfsgerecht wäre. Wird der Antrag abgelehnt, sind Rechtsmittel möglich. Politisch sollte diese Frage zudem über die Organisationen der Selbsthilfe bei der Selbstverwaltung der jeweiligen Krankenkasse angesprochen werden. Dort gibt es Versichertenvertreter, die sich um solche Anliegen kümmern sollten.

    Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung am Arbeitsplatz nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX in Verbindung mit dem jeweiligen Leistungsgesetz gegen den Rehabilitationsträger besteht und muss im Einzelfall bedarfsdeckend sein. Dies kann auch im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren überprüft werden. Für einheitliche Kriterien wären die Rehabilitationsträger verantwortlich. Sie sollten nach § 12 Abs. 1 SGB IX gemeinsame Empfehlungen beschließen, damit die im im Einzelfall erforderlichen Leistungen nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden. Leider haben sie dies bislang nicht getan und auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat seine Möglichkeit nach § 13 Abs. 7 Satz 3 SGB IX nicht genutzt, sie dazu aufzufordern und ggf. eine Verordnung zu erlassen (§ 16 SGB IX). Mit dem (vielleicht) geplanten Teilhabegesetz hat das nichts zu tun.

    Anspruchsgrundlagen für den Umbau eines Kraftfahrzeugs sind vor allem im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben zu finden (§ 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX und die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung). Hier geht es um den Fall, dass das Kraftfahrzeug zum Arbeitsweg oder zur Arbeit benötigt wird. Weniger klar geregelt ist der Umbau des Kraftfahrzeugs für alle anderen Lebenssituationen. Dies kann ein Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation sein, wenn das Kraftfahrzeug für Grundbedürfnisse benötigt wird. Die Rechtsprechung ist aber inswoeit wieder restriktiv. Besteht kein Anspruch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, können Kraftfahrzeug oder Umbau Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein, typischerweise als Leistung der Eingliederungshilfe der Sozialhilfe (BSG 2.2.2012, B 8 SO 9/10 R, Krutzki, Diskussionsforum A Nr. 3/2013). Kraftfahrzeughilfe kann auch in ein Buddget integriert werden (Frevert/ Neumann, Diskussionsforum A Nr. 12/2013).

    Eine vorausschauende Bedarfsplanung auch für Hilfsmittel ist sinnvoll und notwendig im Rahmen der gebotenen Teilhabeplanung durch Träger der Rehabilitation und Krankenbehandlung nach §§ 10, 27 SGB IX. So sollte im Rahmen der Teilhabeplanung z.B. schon während der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation durch einen Träger der Rentenversicherung geprüft werden, welche Hilfsmittel für das Arbeitsleben oder den Behinderungsausgleich im Alltag nach dem Ende einer stationären Rehabilitation erforderlich sein werden.

    Es gibt auch deshalb keinen einfachen allgemeingültigen Leitfaden, weil es verschiedene Zwecke, Rechtsgrundlagen und Leistungsträger frür Hilfsmittel gibt. Das obige Beispiel und die Checkliste richten sich auf Hilfsmittel zur Krankenbehandlung bei der Krankenkasse, aber nicht auf Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Pflege, bei denen die Schritte und ihre Reihenfolge zum Teil anders sind.

    Leistungsträger (nicht nur: Kostenträger) für Hilfsmittel können alle Rehabilitationsträger sein, da Hilfsmittel sowohl zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation wie auch der Teilhabe am Arbeitsleben und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehören können. Ist der Hilfsmittelbedarf Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist immer die gesetzliche Unfallversicherung zuständig, ist er Folge eines Versorgungsfalls nach dem Bundesversorgungsgesetz oder darauf verweisenden Gesetzen ist immer das Versorgungsamt zuständig. Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich bei Grundbedürfnissen des täglichen Lebens sind Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 31 SGB IX. Nach der Rechtsauslegung des Bundessozialgerichts richtet sich dieser Anspruch primär gegen die Krankenkasse (§ 33 SGB V), es sei denn die Leistung richtet sich auf berufliche Gebrauchsvorteile (BSG, Urt. v. 24.1.2013, Az. B 3 KR 5/12 R). In diesem Fall soll die Rentenversicherung nbach § 15 SGB VI zuständiger Leistungsträger sein; dazu müssen allerdings die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllt sein. Ist die Rentenversicherung nicht zuständig, kommt in einem Fall beruflicher Betroffenheit die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX und § 112 SGB III in Betracht. Hilfsmittel, die weder Leistungen der medizinischen Rehabilitation noch der Teilhabe am Arbeitsleben sind, können Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX). Leistungsträger hierfür ist regelmäßig der Träger der Sozialhilfge nach § 54 SGB XII. Leistungsberechtigte müssen dann allerdings wesentlich behindert (§ 53 SGB XII) und bedürftig (§§ 2, 82 ff. SGB XII) sein.

    Was Grundbedürfnisse sind und was nicht, legt in letzter Instanz das Bundessozialgericht fest. Ob die - von Ursula Waßer dargestellte - Rechtsprechung dabei immer mit den Wertungen des SGB IX und der UN-BRK übereinstimmt und welchen Einfluss das gegliederte System der Rehabilitation auf die Auslegung des Begriffs der Grundbedürfnisse haben sollte, ist umstritten. So meint das BSG, dass Erwerbsarbeit kein Grundbedürfnis im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist (BSG, Urt. v. 24.1.2013, Az. B 3 KR 5/12 R; vgl. Waldenburger, Diskussionsforum A Nr. 26/2013) und dass Bildung nur ein Grundbedürfnis bis zum Abschluss der allgemeinen Schulpflicht ist (BSG, Urt. v. 22.7.2004, Az. B 3 KR 13/03 R; vgl. Reimann, Diskussionsforum A Nr. 1/2005). Insbesondere diese Wertungen sind sind umstritten. Der Leistungsumfang für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich könnte von den zuständigen Rehabilitationsträgern durch Gemeinsame Empfehlung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch rechtsverordnung nach § 32 Nr. 2 SGB IX näher bestimmt werden. Bislang ist das nicht geschehen.

    Hilfsmittel umfassen die Hilfen, die von einem Leistungsempfänger getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können (§ 31 Abs. 1 SGB IX). Am Arbeitsplatz ist zu differenzieren zwischen Hilfsmitteln zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX) und technischen Arbeitshilfen (§ 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX). Ein Bürostuhl oder Schreibtisch kann zu den technischen Arbeitshilfen gehören. Hierauf kann ein Anspruch gegen einen Rehabilitationsträger der Teilhabe am Arbeitsleben bestehen (vgl. SG Dresden, Urt. v. 28.2.2011, Az. S 24 KN 625/09, Winkler, Diskussionsforum A Nr. 7/2012). Ein Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung bestreht auch gegen den Arbeitgeber (für schwerbehinderte Menschen: § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX; im Übrigen: § 618 BGB; Art. 5 RL 2000/78/EG; Art. 27 Abs. 1 Satz lit i. UN-BRK: angemessene Vorkehrungen),

    Nach dem Krankenversicherungsrecht (§ 12 Abs. 2 SGB V) erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit einem Festbetrag, wenn ein solcher festgesetzt ist. Die Festbeträge für Hilfsmittel setzt der GKV-Spitzenverband fest (§ 36 SGB V). Dabei wirken die Patientenorganisationen beratend mit (§ 140f Abs. 4 SGB V). Der Anspruch der Versicherten auf ein bedarfsdeckendes Hilfsmittel darf aber durch einen Festbetrag nicht beschränkt werden. Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden: "Die Festbetragsregelung ermächtigt als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung, nicht aber zu Einschränkungen des GKV-Leistungskatalogs; kann mit einem Festbetrag die nach dem GKV-Leistungsstandard gebotene Versorgung nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar gewährleistet werden, bleibt die Krankenkasse weiterhin zur Sachleistung verpflichtet." (BSG, Urt. v. 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R). Hier kommt einer sorgfältigen Bedarfsfeststellung besondere Bedeutung zu. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass z.B. ein Hörgerät zum Festbetrag die bestmmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder mit einem erheblichen Gebrauchsvorteil im Alltag nicht ermöglichen kann, kann ein Hörgerät geschuldet sein, das teurer als der Festbetrag ist. In einem solchen Fall muss die Kostenübernahme vorher beantragt werden, um die Ansprüche zu sichern.

    Auch bei anderen Rehabilitationsträgern, die Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben oder Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft leisten, ist ein Antrag erforderlich, nicht aber eine ärztliche Verordnung. Dies sind Rentenversicherung, Bundesagentur und Versorgungsamt. Bei der Unfallversicherung und der Sozialhilfe sind Leistungen sogar von Amts wegen zu erbringen, soweit diese Kenntnis vom Bedarf haben.

    Die Fahrtkosten können als ergänzende Leistungen des Rehabilitationsträgers nach § 53 SGB IX beansprucht werden.
    Die Regelungen zur stufenweisen Wiedereingliederung müssen auch in WfbM gelten, sowohl für den zuständigen Träger der medizinischen Rehabilitation wie auch für die Werkstatt, die im arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Abs. 1 SGB IX die Vorschriften aus § 81 Abs. 4 SGB IX zu beachten hat.

    Wenn es sich bei der angesprochenen Qualifizierungsmaßnahme um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) eines Rehabilitationsträgers nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 SGB IX handelt, geht es geneau genommen nicht um eine stufenweise Wiedereingliederung, sondern um die flexible Gestaltung der beruflichen Rehabilitation auf Grund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Die Verantwortung bleibt dann beim leistenden Rehabilitationsträger. Eine solche Gestaltung ist für alle Beteiligten günstiger als der Abbruch der Teilhabeleistung und sollte daher gewählt werden.

    Die stufenweise Wiedereingliederung hängt davon ab, dass nach ärztlicher Feststellung die bisherige Tätigkeit teilweise verrichtet werden kann (§ 74 SGB V). Fehlt es an dieser ärztlichen Feststellung, ist keine stufenweise Wiedereingliederung möglich.
    Bei einem weiten Verständnis kann die stufenweise Wiedereingliederung der Mitwirkungspflicht bei Heilbehandlung nach § 63 SGB I unterfallen. Diese kann jedoch nicht gegeben sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Wer eine stufenweise Wiedereingliederung macht, muss arbeitsunfähig sein. Das schließt aber den Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus. Das Bundessozialgericht sagt in seiner Entscheidung vom 17.12.2013, Az. B 11 AL 20/12 R:


    "Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist, dass der Arbeitsunfähige dadurch voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann (§ 74 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>, § 28 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch <SGB IX>).
    Zu diesem Zweck ist in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschussesüber die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB V (in der Fassung vom 1.12.2003, BAnz 2004 S 6501) vorgesehen, dass der Versicherte (bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit) schonend, aber kontinuierlich an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt wird. Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist er in regelmäßigen Abständen vom behandelnden Arzt auf deren gesundheitliche Auswirkungen hin zu untersuchen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen ist nach ärztlicher Vorgabe eine Anpassung der stufenweisen Wiedereingliederung vorzunehmen. Beginn und (ggf vorzeitige) Beendigung des besonderen Rechtsverhältnisses stehen danach ebenso unter ärztlicher Entscheidungskompetenz wie die tägliche Arbeitszeit. Diesbezügliche Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers bestehen nicht.


    Der 11a. Senat des BSG hat bereits entschieden und umfänglich begründet, dass und warum ein solches Wiedereingliederungsverhältnis die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt (Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1). An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum (etwa Gagel, Behindertenrecht 2011, 66, 70; Geiger info also 2012, 195, 199f; Gutzler in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 138 RdNr 32; Hölzer in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Einzelkommentierung März 2013, § 138 SGB III RdNr 193b; Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, 3. Aufl 2013, § 138 SGB III RdNr 10; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Einzelkommentierung Dezember 2007, § 119 RdNr 43 f; Ungerer, Sozialrecht und Praxis 2008, 387 ff) und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (etwa LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.3.2012 - L 3 AL 5132/11 - Juris; Hessisches LSG Urteil vom 15.12.2008 - L 9 AL 177/07 - info also 2009, 159 ff) Zustimmung erfahren hat, hält der Senat fest."

    Ja. Der leistende Rehabilitationsträger der medizinischen Rehabilitation und/ oder Krankenbehandlung (Unfallversicherung, Rentenversicherung oder Krankenkasse) soll seine leistungen nach § 28 SGB IX entsprechend der Zielsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung erbringen. Er muss die stufenweise Wiedereingliederung nach § 10 SGB IX planen und einleiten und finanziert die begleitende Rehabilitation sowie die unterhaltssichernde Leistung (Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankengeld).

    Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX kann auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung von schwerbehinderten und von ihnen gleichgestellten Beschäftigten vom Integrationsamt beansprucht werden. Wird ein neuer Arbeitsplatz benötigt, kann der Träger auch der Rehabilitationsträger der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX sein, also die Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit. Der eigentliche TRäger der stufenweisen Wiedereingliederung - zumeist Krankenkasse oder Rentenversicherung - ist nach §§ 10, 11 SGB IX verpflichtet, auch den Bedarf an Leistungen zuir Teilhabe am Arbeitsleben festzustellen und sich mit dem dafür zuständigen Träger zu koordinieren.