Beiträge von Felix Welti

    Der Beitrag von Katja Nebe behandelt den arbeitsrechtlichen Anspruch. Sozialrechtlich besteht ein Anspruch gegen den jeweiligen Träger der medizinischen Rehabilitation (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung) nach den jeweiligen Anspruchsnormen auf medizinische Rehabilitation und unterhaltssichernde Leistungen (Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld) in Verbindung mit § 28 SGB IX, wonach diese Leistungen entsprechend der Zielsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung erbracht werden sollen.

    Sozialrechtlich gesehen ist die stufenweise Wiedereingliederung keine "Kann-Leistung". Sie ist eine Pflichtleistung der Rentenversicherung nach § 15 SGB VI mit § 28 SGB IX und der Krankenversicherung nach § 11 Abs. 2 SGB V mit § 28 SGB IX sowie der Unfallversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB VII mit § 28 SGB IX. Bei diesen Trägern ist medizinische Rehabilitation mit den unterhaltssichernden Leistungen eine Anspruchsleistung (kein Ermessen über "ob"). Die medizinische Rehabilitation und die sie ergänzenden Leistungen sollen nach § 28 SGB IX entsprechend der Zielsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung erbracht werden. Das "sollen" bindet das Ermessen der Träger über das "wie".

    Sozialleistungsträger sind grundsätzlich nach §§ 14, 15 SGB I sowie in Angelegenheiten der Rehabilitation und Teilhabe nach § 22 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, über das Sozialleistungsrecht zu beraten, und zwar auch wenn es Leistungen betrifft, die nicht zu ihrem eigenen Leistungsspektrum gehören. Unterlassen sie dies, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Nachholung der Leistung oder sogar ein Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz entstehen. Der Vorrang der Rehabilitation nach § 8 Abs. 1 SGB IX führt zusätzlich dazu, dass Rehabilitationsträger, die mit Anträgen auf Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente befasst sind, unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen auf Leistungen zur Teilhabe - also auch die stufenweise Wiedereingliederung - hinweisen müssen und nötige Schritte einleiten müssen, wenn die Betroffenen einverstanden sind. Sind Personen, die sich beraten lassen oder Anträge auf Entgeltersatzleistungen stellen arbeitsunfähig und in ungekündigtem Arbeitsverhältnis, sollte die Frage nach der Möglichkeit stufenweiser Wiedereingliederung zum Standardprogramm gehören.
    Die Beratung und Unterstützung der betrieblichen Akteure durch Sozialleistungsträger ist in der Gemeinsamen Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX geregelt, die auf der Seite der BAR (http://www.bar-frankfurt.de) zu finden ist.

    Für die Schulung der Fach- und Hausärzte sind vor allem die Kassenärztliche Vereinigung und die Ärztekammer zuständig. Die Rentenversicherungsträger können sich mit diesen in Verbindung setzen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist auch Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, innerhalb derer die Rehabilitationsträger sich im Rahmen ihres Auftrags nach §§ 12, 13 SGB IX über Inhalte und Zugangswege für eine bessere Schulung der Ärztinnen und Ärzte verständigen könnten. Wissen über die stufenweise Wiedereingliederung kann auch Gegenstand der Fortbildungen nach der Reha-RL des G-BA sein, die Vertragsärzte absolvieren, um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen zu können.

    Ja. Eine solche Konstellation lag bei dem vom Bundessozialgericht entschiedenen am 21.11.2007 entschiedenen Fall mit dem Az. B 11a AL 31/06 R vor. Die stufenweise Wiedereingliederung schließt die Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III nicht aus, so dass während ihr weiter Arbeitslosengeld bezogen werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.