Beiträge von NMT

     

    Ich glaube wir können viel mehr für Menschen mit Behinderungen erreichen, wenn wir uns enger vernetzen, mit einander und den Menschen mit Behinderungen über die jeweiligen Möglichkeiten reden und den Weg zum Ziel gemeinsam gestalten.

    Wobei man glauben kann, dass das Betroffenen in Großstädten eher gelingt . . . . (schwer-)behindert auf dem platten Land: da ist das Schicksal wohl oft schnell besiegelt...... es drohen Klassiker wie Werkstatt oder gar Pflegeeinrichtung (das haben wir schon immer so gemacht..... hat sich so bewährt...... )


    Lesenswert dazu => https://www.zeit.de/2023/48/me…rtenwerkstatt-trisomie-21

    Die EUTB soll nach den gesetzlichen Regelungen insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe anbieten (vgl. § 32 SGB IX, § 2 EUTBV). In diesem Bereich wird man der EUTB sicherlich eine wichtige Lotsenfunktion zuschreiben können.

    Hier vor Ort ist das eher ein schlechter Witz . . . erstens fehlt es schon an einem Klingelschild (beim letzten Besuch).... dann war keiner da (weil man wohl noch einen anderen Kreis "versorgt" (so auf telefonische Nachfrage). Und barrierefrei sah das auch nicht aus (wobei ich die Gebäuderückseite nicht gesehen habe... aber auch kein Hinweisschild dazu). Wäre ich Rollifahrer bei Anreise aus der näheren Provinz (grottiger ÖPNV!).... hätte ich wohl im Strahl gekotzt.... für mich war es dann "nur" ein unfreiwilliger Stadtspaziergang.

    Ja, da eine Beratung von Seiten der Kostenträger nach § 14 SGB I . . .

    Vor allem laufen solche tollen Gesetzestexte leer, weil sich daraus keine subjektive Ansprüche einklagen lassen . . . da bleibt dann ggf. nur die Amtshaftung oder der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Nur welche Betroffene hat dann auch noch Ahnung von Staatshaftungsrecht oder dem "Richterrecht" des Soz.Herst.-Anspruchs? Plus einen sehr langen Geduldsfaden in dem flotten Rechtsstaat . . .

     

    Besteht ein selbst festgestellter Bedarf geben die Betroffenen gerade bei psychischen Erkrankungen schon allein deswegen auf, weil sie keine Termine in der Diagnostik oder Therapie bekommen. Oft arbeiten wir mit den Menschen erst einmal die Sinnigkeit einer Diagnostik auf und suchen Netzwerkpartner.

    Wobei ja der Paradigmenwechsel im SGB IX von ICD zu ICF auch noch in den Kinderschuhen zu stecken scheint . . . hier vor Ort merkt man es sehr deutlich. Man hat den Eindruck ICF ist was vom Mars oder so . . .

    Ius vigilantibus scriptum – das Recht ist für den Wachsamen geschrieben – bezeichnet den Grundsatz, dass jeder selbst für die Wahrung seiner Rechte Sorge tragen muss.


    Das mag zwar hart klingen, aber die Realität ist es eben auch.


    Wer sich auf (nicht einklagbare) "Beratungspflichten" oder die sozialgerichtliche Fürsorgepflicht verlässt, dürfte idR recht "naiv" unterwegs sein.


    Selbstbestimmung kann doch erst umfänglich gelebt werden, wenn man auch alle Möglichkeiten kennt.


    Wäre es trotz diverser Reformen (gerade im SGB IX) nicht dringend geboten, einen entsprechenden Support für Betroffene zu ermöglichen? Letztlich werden ja auch Leistungsträger (Rechtsabteilung) und die Gerichtsbarkeit nicht ehrenamtlich tätig . . . .Menschen mit Behinderung lässt man da un- oder zumindest unterversorgt?


    Es wäre doch zu schön, wenn viele Betroffene zu dem Fazit kommen würden:


    Iure suo uti nemo cogitur ... „Niemand wird gezwungen, von seinem Recht Gebrauch zu machen“ ........ - weil ihr/ihm eine - wie im Gesetz vorgesehene- selbstbestimmte Teilhabe ermöglicht wurde.

    Eine gute Antwort findet sich u.a. hier (ferner gibt es aktuell noch recht wenig Rechtsprechung aus dem "Dunstkreis" des BSG, weil die letzen Reformen noch recht "frisch" sind. =>


    Ein komplexes System

    Die historisch gewachsenen unterschiedlichen Zuständigkeiten im deutschen Rehabilitationssystem bieten einerseits die Voraussetzung für hochqualifizierte und auf die jeweiligen Problemlagen bezogene, zielgerichtete Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Diese hohe Leistungsfähigkeit des deutschen Reha-Systems genießt auch internationale Anerkennung.


    Andererseits erschwert das gegliederte*** System betroffenen Menschen und ihren Angehörigen, aber auch ihren behandelnden Ärzten und Therapeuten den Überblick darüber, welcher Rehabilitationsträger im Bedarfsfall zuständig ist und auf welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen die Betroffenen Anspruch haben. Die Forderung nach verbesserten Zugangsmöglichkeiten zu Rehaleistungen, besserer Information und Beratung sowie optimierter Zusammenarbeit der Leistungserbringer und Leistungsträger ist daher noch immer ein Dauerthema.


    Quelle: https://www.dvfr.de/rehabilita…bilitation-in-deutschland


    *** In der Kommentarliterartur ja auch die Rede von "verschachtelt" . Selbst wer keine Einschränkungen hat (sei es kognitiver Natur oder auch infrastruktureller), wird etwas Zeit brauchen sich aus den diversen SGB´s einen Reim drauf zu machen. Beratung durch Leistungsträger: Eher gegen NULL! Hinzukommt dann ja noch das Verfahrensrecht im Berech des Rechtsweges. Das ist ggf. wie bei einem Auto mit 1000 PS . . . . "man wird kaum ans Ziel kommen, wenn Reifen blank und die Bremsen kaputt sind." Wer das SGG nicht anwenden/deuten kann.... und dann noch auf Richter_Innen trifft, die sich dem Paragdigmenwechsel verweigern..... kann nur scheitern.


    Und selbst bei engagierten und interessierten Richter_Innen: Ich darf hier auf Berchtold in "Prozesse in Sozialsachen" verweisen = prozessuale Duldungsstarre (status passivus processualis) . . . . mal 7 Jahre in der ersten Instanz? Kein Problem!

    Der Integrationsfachdienst IFD ist aus meiner Sicht der Lotse schlechthin in unserem System. Ich wundere mich, dass er nicht erwähnt wird. Immerhin wirkt eine Fachkraft aus diesem Bereich mit. Bei den genannten Übergängen Schule-Beruf, Werkstatt-Budget für Arbeit, Vermittlung in Arbeit und betriebliche Wiedereingliederung ist der IFD oft der einzige Akteur für Menschen mit Behinderung, der entsprechend gut aufgestellt ist.

    Einwand: Das ist wohl nicht in jedem Bundesland eineitlich/vergleichbar geregelt. Hier vor Ort zB gehört der IFD zu einem Leistungserbringer . . . was jetzt nicht gerade "unparteiisch" ankommt. Gleichwohl war ich mal zu einem Beratungsgespräch vor Ort . . . 1. war das Sozialrecht auf eher unterem Niveau und 2. hielt man zB das BTHG für modernen Schnickschnack. Gut aufgestellt sind wohl eher passionierte Sozialrechtler_Innen . . . . die es leider nicht "im 100er-Abreißpack an jeder Ecke gibt". Die meisten RAe meiden wegen der grottigen Vergütung Sozialrecht (soweit es den "normalen" Betroffenen angeht) wie der Teufel das Weihwasser oder widmen sich im Tagesgeschäft den "klassischen Fehlern" im SGB II . . . sobald es um Teilhabeleistungen geht (weil es zb alleine schon wegen SV-Gutachten etc. komplexer wird) wird die Luft viel dünner . . .

    Der ICF hat großes Potenzial, jedoch scheint es auch in bisherige Projekten zu wenig genutzt. Idee des ICF ist es die Auswirkungen von Wechselwirkungen zu verdeutlichen und genau da hapert es.

     

    SGB IX wesentlich von ICIDH beeinflusst

    Die Gestaltung des Sozialgesetzbuches (SGB), Neuntes Buch (IX), "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen", von 2001 wurde wesentlich beeinflusst durch die Vorläuferfassung der ICF, der ICIDH (International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps).

    Bis dahin war das Recht auf Rehabilitation und Teilhabe auf mehrere Gesetze verteilt. Mit der Bündelung und Neufassung im SGB IX trat der bis dahin vorherrschende Fürsorgegedanke in den Hintergrund. Stattdessen wurde anerkannt, dass Menschen mit Behinderung Expertinnen und Experten in eigener Sache sind, und Teilhabe und Selbstbestimmung festgeschrieben.


    BfArM - ICF - Anwendung der ICF in Deutschland

    Befinden Sie sich bereits im Widerspruchs- oder Klageverfahren, empfiehlt sich ggf. die Hinzuziehung einer/eines versierten Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalts.

    Wobei es interessant wäre zu wissen, ob sich ausreichend versierte RAe denn finden werden (gerade weil Reha-Streitsachen sicher nicht mit 5 Minuten Aktenstudium zu erfassen sind). Hinzu kommt, dass viele Betroffene ja eben nicht die Mittel zur Verfügung haben. Das wäre doch an sich mal ein zu beleuchtender Bereich?

    Hörenswert:


    IMR168: Jurastudium als Blinder, Prüfungsrecht, Studienassistenz
    mit Hendrik Lonnemann In der bislang längstem IMR-Folge ist Hendrik Lonnemann zu Gast. Doch diese Stunde zeitliches Investment ist es wert: Er ist einer der…
    www.irgendwasmitrecht.de


    Folge 168 deines Jura-Podcasts zu Job, Karriere und Examensthemen.

    In der bislang längstem IMR-Folge ist Hendrik Lonnemann zu Gast. Doch diese Stunde zeitliches Investment ist es wert: Er ist einer der wenigen Menschen, die als Blinder Jura studiert haben. Neben seiner Entscheidung für das Jurastudium erläutert er, wie Blindenschrift funktioniert, wie man mit einer Studienassistenz studieren kann und welche Herausforderungen das Referendariat mitbringt. Was hat ihn motiviert, dieses schwierige Studium aufzunehmen? Wie konsumiert er Texte, die nicht in Blindenschrift vorliegen (wie die meisten juristischen Fachtexte)? Warum ist dies ganz besonders aufwändig und bedarf großer Konzentration? Wie sind die Prüfungsämter auf den Umgang mit Behinderungen eingestellt? Wie gestaltet sich die juristische Jobsuche als Blinder? Antworten hierauf und vieles mehr findet Ihr in dieser sehr bereichernden Folge 168 von Irgendwas mit Recht. Viel Spaß!

    Inhalt:

    • 01:12 Vorstellung Herr Lonnemann
    • 04:09 Blindenschrift lernen
    • 08:38 Sonstige Schulfächer lernen
    • 12:20 Entscheidung, Jura zu studieren
    • 17:03 Start in das Jurastudium
    • 21:03 Beantragung einer Studienassistenz
    • 23:45 Hausarbeiten und Benotung
    • 33:43 Klausuren schreiben
    • 40:09 Jura-Referendariat als Blinder
    • 51:08 Forderung: Hauptberufliche AG-Leiter
    • 56:31 Jobsuche als Blinder
     

    Beide Rechtsauffassungen lassen sich vertreten. Klarheit wird eines Tages eine finale Entscheidung des Bundessozialgerichts bringen.

    Zu Folgeanträgen (bei unveränderter Bedarfslage) hatte das BSG ja schon entschieden - bleibt dann zu hoffen, dass BSG auch weiterhin sinngemäße "kreative" Manöver der Leistungsträger ausbremst. Trotzdem vielen Dank für die Antwort. Muss das mal in Ruhe gegenlesen.

    Frage: Kann ein Leistungsträger der der Genehmigungsfiktion unterliegen könnte an den Träger der Eingliederungshilfe weiterleiten mit der Folge, dass dort die Option gemäß § 18 Absatz 7 SGB IX (Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.) entfällt?

    Nun ja, dann konkretisiere ich einmal, was ich mit einem "hinreichend konkreten Antrag" gemeint habe. Ich orientiere mich da an der Definition der BAR, die auch die Grundlage für den Teilhabeverfahrensbericht ist und in der GE Reha-Prozess niedergelegt ist: "Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität und ein konkretisierbares Leistungsbegehren der Antragstellerin/ des Antragstellers erkennbar und sich .... auf Leistungen zur Teilhabe bezieht". Das ist für einen hinreichend konkreten Antrag erforderlich, mehr aber auch nicht.

    Unbestritten wäre das optimal... jedoch befreit es den zuständigen Reha-Träger ggf. nicht von z.B. den Pflichten nach § 20 SGB X.

    Aktueller Nachtrag (der Link ist nicht ganz taufrisch.... aber es soll durch den Bundesrat sein 05/23) Bitte also noch mal prüfen, bevor man "randaliert" ;) =>

    Der Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit wird nicht mehr auf 40 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes begrenzt. Für Arbeitgeber wird es damit attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das Budget für Arbeit einzustellen. https://www.bmas.de/DE/Service…en-mit-behinderungen.html

    Zum einen gibt es die informationelle Selbstbestimmung und zum anderen auch das persönliche Budget. Keiner wird also "gezwungen" sich in den üblichen Reha-Mühlen durchmangeln zu lassen.

    Kleine Ergänzung: Das SGB IX beinhaltet ja mehr als nur das Teilhaberecht. Klar kann sich jede(r) Interessierte einen oder auch mehr SGB-IX-Kommentar(e) zulegen und "blöder" wird man davon sicher nicht. Wer sich jedoch erstmal für etwas weniger Geld zum Thema Teilhabe informieren möchte (dort auch weitere Literaturhinweise) dürfte mit dem u.a. (Link) Werk nicht viel verkehrt machen (auch für Einsteiger geeignet). Weiterhin wäre zu bedenken, dass das SGB IX meist Schnittstellen zu anderen SGB´s hat, was es dann oft nötig macht sich wegen der "speziellen" Rechtsprechung dazu dann andere Kommentare zuzulegen (SGB II , III, VI, etc.). https://www.nomos-shop.de/nomo…ilitationsrecht-id-97303/

    Njein..... einmal unter dem Aspekt der Teilhabe =>

    Eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens ist nicht Teil des Antragsverfahrens, sondern der Bedarfsfeststellung, die ersterer folgt (BSG v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R). Gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden; die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (aus : https://umsetzungsbegleitung-b…der-leistungen/fd2-m4414/) und gibt es auch Sozialgerichtsverfahren, die keines Vorverfahrens bedürfen.

    Leider gibt es nach meiner Erfahrung solche Zusammenschlüsse in Brandenburg nicht. In der Beratungspraxis zeigt sich eher eine "Verantwortungsabschiebepraxis". Zum großen Teil vermute ich eine Überforderung und Verunsicherung der Mitarbeiter der Leistungsträger. Jeder hat seine eigenen Verfahren, Gesetzbücher, Gutachter und Interessen und die Anwendung der im SGB IX verankerten Verfahren ist eher holperig. Es fehlen nach meiner Erfahrung schon die umfänglichen Beratungsangebote der einzelnen Leistungsträger (Ansprechstellen), um so mehr noch eine übergreifende Beratung. Wir als EUTB Berater begleiten die Ratsuchenden (trotz unserer Kenntnisse über Möglichkeiten) von einem zum nächsten Rehaträger, bis alle Informationen zusammengetragen sind, alle Papiere ausgefüllt und alle Gutachten überstanden sind.

    Eine Zusammenarbeit der Leistungsträger würde Zeit und Kosten sparen und Chronifizierung vermeiden.

    Das wird sich auch solange NICHT ändern, solange Leistungsträger nicht für falsche oder unterbliebende Beratung sanktioniert werden. Letztlich bleibt Betroffenen nur im Schadensfall die Amtshaftung (Zivilgerichte) oder der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Zur Amtshaftung mal ein relativ aktuelles Beispiel: https://rsw.beck.de/aktuell/da…chtlichen-beratungsbedarf

    Leider gibt es nach meiner Erfahrung solche Zusammenschlüsse in Brandenburg nicht. In der Beratungspraxis zeigt sich eher eine "Verantwortungsabschiebepraxis". Zum großen Teil vermute ich eine Überforderung und Verunsicherung der Mitarbeiter der Leistungsträger. Jeder hat seine eigenen Verfahren, Gesetzbücher, Gutachter und Interessen und die Anwendung der im SGB IX verankerten Verfahren ist eher holperig. Es fehlen nach meiner Erfahrung schon die umfänglichen Beratungsangebote der einzelnen Leistungsträger (Ansprechstellen), um so mehr noch eine übergreifende Beratung. Wir als EUTB Berater begleiten die Ratsuchenden (trotz unserer Kenntnisse über Möglichkeiten) von einem zum nächsten Rehaträger, bis alle Informationen zusammengetragen sind, alle Papiere ausgefüllt und alle Gutachten überstanden sind.

    Eine Zusammenarbeit der Leistungsträger würde Zeit und Kosten sparen und Chronifizierung vermeiden.

    Hier die schöne Theorie ( ein Beispiel, denn Beratung ist an diversen Stellen in den SGB´s öfter angeführt):

    § 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

    (1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über 1.Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
    2.die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
    3.das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
    4.Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
    Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend.
    (2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.
    (3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.