Leider gibt es nach meiner Erfahrung solche Zusammenschlüsse in Brandenburg nicht. In der Beratungspraxis zeigt sich eher eine "Verantwortungsabschiebepraxis". Zum großen Teil vermute ich eine Überforderung und Verunsicherung der Mitarbeiter der Leistungsträger. Jeder hat seine eigenen Verfahren, Gesetzbücher, Gutachter und Interessen und die Anwendung der im SGB IX verankerten Verfahren ist eher holperig. Es fehlen nach meiner Erfahrung schon die umfänglichen Beratungsangebote der einzelnen Leistungsträger (Ansprechstellen), um so mehr noch eine übergreifende Beratung. Wir als EUTB Berater begleiten die Ratsuchenden (trotz unserer Kenntnisse über Möglichkeiten) von einem zum nächsten Rehaträger, bis alle Informationen zusammengetragen sind, alle Papiere ausgefüllt und alle Gutachten überstanden sind.
Eine Zusammenarbeit der Leistungsträger würde Zeit und Kosten sparen und Chronifizierung vermeiden.
Hier die schöne Theorie ( ein Beispiel, denn Beratung ist an diversen Stellen in den SGB´s öfter angeführt):
§ 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
(1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über 1.Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
2.die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
3.das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
4.Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.
(3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.