Beiträge von NMT

    Der ICF hat großes Potenzial, jedoch scheint es auch in bisherige Projekten zu wenig genutzt. Idee des ICF ist es die Auswirkungen von Wechselwirkungen zu verdeutlichen und genau da hapert es.

     

    SGB IX wesentlich von ICIDH beeinflusst

    Die Gestaltung des Sozialgesetzbuches (SGB), Neuntes Buch (IX), "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen", von 2001 wurde wesentlich beeinflusst durch die Vorläuferfassung der ICF, der ICIDH (International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps).

    Bis dahin war das Recht auf Rehabilitation und Teilhabe auf mehrere Gesetze verteilt. Mit der Bündelung und Neufassung im SGB IX trat der bis dahin vorherrschende Fürsorgegedanke in den Hintergrund. Stattdessen wurde anerkannt, dass Menschen mit Behinderung Expertinnen und Experten in eigener Sache sind, und Teilhabe und Selbstbestimmung festgeschrieben.


    BfArM - ICF - Anwendung der ICF in Deutschland

    Befinden Sie sich bereits im Widerspruchs- oder Klageverfahren, empfiehlt sich ggf. die Hinzuziehung einer/eines versierten Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalts.

    Wobei es interessant wäre zu wissen, ob sich ausreichend versierte RAe denn finden werden (gerade weil Reha-Streitsachen sicher nicht mit 5 Minuten Aktenstudium zu erfassen sind). Hinzu kommt, dass viele Betroffene ja eben nicht die Mittel zur Verfügung haben. Das wäre doch an sich mal ein zu beleuchtender Bereich?

    Hörenswert:


    IMR168: Jurastudium als Blinder, Prüfungsrecht, Studienassistenz
    mit Hendrik Lonnemann In der bislang längstem IMR-Folge ist Hendrik Lonnemann zu Gast. Doch diese Stunde zeitliches Investment ist es wert: Er ist einer der…
    www.irgendwasmitrecht.de


    Folge 168 deines Jura-Podcasts zu Job, Karriere und Examensthemen.

    In der bislang längstem IMR-Folge ist Hendrik Lonnemann zu Gast. Doch diese Stunde zeitliches Investment ist es wert: Er ist einer der wenigen Menschen, die als Blinder Jura studiert haben. Neben seiner Entscheidung für das Jurastudium erläutert er, wie Blindenschrift funktioniert, wie man mit einer Studienassistenz studieren kann und welche Herausforderungen das Referendariat mitbringt. Was hat ihn motiviert, dieses schwierige Studium aufzunehmen? Wie konsumiert er Texte, die nicht in Blindenschrift vorliegen (wie die meisten juristischen Fachtexte)? Warum ist dies ganz besonders aufwändig und bedarf großer Konzentration? Wie sind die Prüfungsämter auf den Umgang mit Behinderungen eingestellt? Wie gestaltet sich die juristische Jobsuche als Blinder? Antworten hierauf und vieles mehr findet Ihr in dieser sehr bereichernden Folge 168 von Irgendwas mit Recht. Viel Spaß!

    Inhalt:

    • 01:12 Vorstellung Herr Lonnemann
    • 04:09 Blindenschrift lernen
    • 08:38 Sonstige Schulfächer lernen
    • 12:20 Entscheidung, Jura zu studieren
    • 17:03 Start in das Jurastudium
    • 21:03 Beantragung einer Studienassistenz
    • 23:45 Hausarbeiten und Benotung
    • 33:43 Klausuren schreiben
    • 40:09 Jura-Referendariat als Blinder
    • 51:08 Forderung: Hauptberufliche AG-Leiter
    • 56:31 Jobsuche als Blinder
     

    Beide Rechtsauffassungen lassen sich vertreten. Klarheit wird eines Tages eine finale Entscheidung des Bundessozialgerichts bringen.

    Zu Folgeanträgen (bei unveränderter Bedarfslage) hatte das BSG ja schon entschieden - bleibt dann zu hoffen, dass BSG auch weiterhin sinngemäße "kreative" Manöver der Leistungsträger ausbremst. Trotzdem vielen Dank für die Antwort. Muss das mal in Ruhe gegenlesen.

    Frage: Kann ein Leistungsträger der der Genehmigungsfiktion unterliegen könnte an den Träger der Eingliederungshilfe weiterleiten mit der Folge, dass dort die Option gemäß § 18 Absatz 7 SGB IX (Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.) entfällt?

    Nun ja, dann konkretisiere ich einmal, was ich mit einem "hinreichend konkreten Antrag" gemeint habe. Ich orientiere mich da an der Definition der BAR, die auch die Grundlage für den Teilhabeverfahrensbericht ist und in der GE Reha-Prozess niedergelegt ist: "Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität und ein konkretisierbares Leistungsbegehren der Antragstellerin/ des Antragstellers erkennbar und sich .... auf Leistungen zur Teilhabe bezieht". Das ist für einen hinreichend konkreten Antrag erforderlich, mehr aber auch nicht.

    Unbestritten wäre das optimal... jedoch befreit es den zuständigen Reha-Träger ggf. nicht von z.B. den Pflichten nach § 20 SGB X.

    Aktueller Nachtrag (der Link ist nicht ganz taufrisch.... aber es soll durch den Bundesrat sein 05/23) Bitte also noch mal prüfen, bevor man "randaliert" ;) =>

    Der Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit wird nicht mehr auf 40 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes begrenzt. Für Arbeitgeber wird es damit attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das Budget für Arbeit einzustellen. https://www.bmas.de/DE/Service…en-mit-behinderungen.html

    Zum einen gibt es die informationelle Selbstbestimmung und zum anderen auch das persönliche Budget. Keiner wird also "gezwungen" sich in den üblichen Reha-Mühlen durchmangeln zu lassen.

    Kleine Ergänzung: Das SGB IX beinhaltet ja mehr als nur das Teilhaberecht. Klar kann sich jede(r) Interessierte einen oder auch mehr SGB-IX-Kommentar(e) zulegen und "blöder" wird man davon sicher nicht. Wer sich jedoch erstmal für etwas weniger Geld zum Thema Teilhabe informieren möchte (dort auch weitere Literaturhinweise) dürfte mit dem u.a. (Link) Werk nicht viel verkehrt machen (auch für Einsteiger geeignet). Weiterhin wäre zu bedenken, dass das SGB IX meist Schnittstellen zu anderen SGB´s hat, was es dann oft nötig macht sich wegen der "speziellen" Rechtsprechung dazu dann andere Kommentare zuzulegen (SGB II , III, VI, etc.). https://www.nomos-shop.de/nomo…ilitationsrecht-id-97303/

    Njein..... einmal unter dem Aspekt der Teilhabe =>

    Eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens ist nicht Teil des Antragsverfahrens, sondern der Bedarfsfeststellung, die ersterer folgt (BSG v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R). Gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden; die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (aus : https://umsetzungsbegleitung-b…der-leistungen/fd2-m4414/) und gibt es auch Sozialgerichtsverfahren, die keines Vorverfahrens bedürfen.

    Leider gibt es nach meiner Erfahrung solche Zusammenschlüsse in Brandenburg nicht. In der Beratungspraxis zeigt sich eher eine "Verantwortungsabschiebepraxis". Zum großen Teil vermute ich eine Überforderung und Verunsicherung der Mitarbeiter der Leistungsträger. Jeder hat seine eigenen Verfahren, Gesetzbücher, Gutachter und Interessen und die Anwendung der im SGB IX verankerten Verfahren ist eher holperig. Es fehlen nach meiner Erfahrung schon die umfänglichen Beratungsangebote der einzelnen Leistungsträger (Ansprechstellen), um so mehr noch eine übergreifende Beratung. Wir als EUTB Berater begleiten die Ratsuchenden (trotz unserer Kenntnisse über Möglichkeiten) von einem zum nächsten Rehaträger, bis alle Informationen zusammengetragen sind, alle Papiere ausgefüllt und alle Gutachten überstanden sind.

    Eine Zusammenarbeit der Leistungsträger würde Zeit und Kosten sparen und Chronifizierung vermeiden.

    Das wird sich auch solange NICHT ändern, solange Leistungsträger nicht für falsche oder unterbliebende Beratung sanktioniert werden. Letztlich bleibt Betroffenen nur im Schadensfall die Amtshaftung (Zivilgerichte) oder der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Zur Amtshaftung mal ein relativ aktuelles Beispiel: https://rsw.beck.de/aktuell/da…chtlichen-beratungsbedarf

    Leider gibt es nach meiner Erfahrung solche Zusammenschlüsse in Brandenburg nicht. In der Beratungspraxis zeigt sich eher eine "Verantwortungsabschiebepraxis". Zum großen Teil vermute ich eine Überforderung und Verunsicherung der Mitarbeiter der Leistungsträger. Jeder hat seine eigenen Verfahren, Gesetzbücher, Gutachter und Interessen und die Anwendung der im SGB IX verankerten Verfahren ist eher holperig. Es fehlen nach meiner Erfahrung schon die umfänglichen Beratungsangebote der einzelnen Leistungsträger (Ansprechstellen), um so mehr noch eine übergreifende Beratung. Wir als EUTB Berater begleiten die Ratsuchenden (trotz unserer Kenntnisse über Möglichkeiten) von einem zum nächsten Rehaträger, bis alle Informationen zusammengetragen sind, alle Papiere ausgefüllt und alle Gutachten überstanden sind.

    Eine Zusammenarbeit der Leistungsträger würde Zeit und Kosten sparen und Chronifizierung vermeiden.

    Hier die schöne Theorie ( ein Beispiel, denn Beratung ist an diversen Stellen in den SGB´s öfter angeführt):

    § 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

    (1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über 1.Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
    2.die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
    3.das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
    4.Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
    Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend.
    (2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.
    (3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.