Beiträge von j.hackstein

    Die Regelung in der Unfallversicherung zu Hilfsmittel (§ 31 SGB VII) ist der in der Krankenversicherung ähnlich. Nach § 31 SGB VII sind Hilfsmittel alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Hilfsmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des Krankenkassenrechts festgesetzt sind, tragen die Berufsgenossenschaften die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge.
    Elektrische Zuggeräte mit und ohne Motorunterstützung sind damit Hilfsmittel, die in der Leistungspflicht der UV stehen. Festbeträge existieren nicht. Auf eine Hilfsmittelnummer kommt es nicht an. Wenn die betreffende BG Verträge mit Leistungserbringer haben sollte, würde der Vertragspreis gelten. Gibt es keinen Vertrag, gilt der ortsübliche Preis. Entscheidend ist jedoch für den Umfang des Leistungsanspruchs, in wieweit die anzustrebenden Rehabilitations- und Teilhabezielen erreicht werden. Ist z.B. dafür die Motorunterstützung nicht erforderlich, dann bestände dafür keine Leistungspflicht, sondern nur für ein rein manuell betriebenes Rollstuhlzuggerät. Wie so häufig, kommt es also auf den Einzelfall an. Wird trotzdem die Version mit Motorunterstützung gewählt, hat der Versicherte die Mehrkosten selbst zu tragen.

    Die Ausführungen der Herren Welti und Dillmann kann man nur unterstützen. Noch fraglicher ist die Rechtsprechung des BSG zu den Grundbedürfnissen im Hinblick auf die Wertungen des SGB IX oder der UN-BRK, wenn man die Differenzierung zwischen mittelbaren und unmittelbarer betrachtet. Im Ergebnis hängt der Umfang und damit auch die Möglichkeit der Teilhabevon der Art der Behinderung ab, z.B. Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Nichtbehinderten Menschen beim Prothesenträger oder nur Basisausgleich beim Rollstuhlfahrer.

    Vom Grundsatz gibt es für die Frage der Zuständigkeit eine eindeutige Regelung, die auch durch die Rechtsprechung immer wieder so bestätigt wird. Der Gesetzgeber hat bereits 2001 mit dem § 14 SGB IX eine Regelung eingeführt, um das Problem der verschiedenen in Betracht kommenden Leistungsträger zu klären und dass der Betroffene gerade nicht zwischen diesen hin und her geschoben wird. Leider passiert dies trotzdem regelmäßig nicht nur bei Hörgeräte- und anderen Hilfsmittelversorgungen, sondern ebenso bei anderen Sozialleistungen.
    Verkürzt sagt § 14 SGB IX aus, dass der Leistungsträger, bei dem der Antrag eingegangen ist, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen eine Entscheidung über seine Zuständigkeit treffen muss.
    - Hält er sich für zuständig, muss er nicht nur im Rahmen der für ihn geltenden speziellen Leistungsgesetze entscheiden, sondern ggf. alle anderen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Grundlagen
    - Hält er sich für unzuständig, leitet er die Unterlagen spätestens nach Ablauf der zwei Wochen an den nach seiner Meinung nach zuständigen leistungsträger weiter. Der zweite Leistungsträger wird damit abschließend zuständig und kann den Antrag nicht zurück oder an einen anderen Leistungsträger verweisen. Der zweite muss eine abschließende Entscheidung treffen und hat dabei alle in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Grundlagen zu prüfen.


    Je nach Konstellation muss also der rententräger auch Krankenkassenrecht prüfen oder die Krankenkasse damit Rentenversicherungsrecht. Gerade zu Hörgeräteversorgungen hat das BSG zu der Frage Zuständigkeit im Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R Ausführungen gemacht. Das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 04.11.2013 L 2 R 438/13 ER) hat im Rahmen einer Hörgeräteversorgung sogar in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ("Eilverfahren") so entschieden, da der erstangegangene Leistungsträger trotz Verstreichen aller fristen die Prüfung aller Rechtsgrundlagen nachhaltig und andauernd verweigerte.


    Im Ergebnis ist also unabhängig von ihrer Begründung der Ablauf bei einer fraglichen Zuständigkeit klar geregelt, was von den Leistungsträger leider regelmäßig missachtet wird.