Ich möchte von einer Problematik bzgl. der von den Leistungsträgern (hier: LVR) erwarteten, und von den Leistungserbringern teilweise praktizierten, Zusammenarbeit unterschiedlicher Organisationseinheiten bei der Bedarfsermittlung berichten und zur Diskussion stellen.
Häufig gibt es Anfragen von Werkstätten für Menschen mit Behinderung an die Bedarfsermittler im Lebensbereich „Wohnen“ zur Datenübermittlung bzw. zur Freischaltung des Bedarfsermittlungsinstrumentes. Dieses Vorgehen scheint noch ungeklärt und unreflektiert zu sein.
Die Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Datenschutz und ein Recht auf Trennung der verschiedenen Lebenswelten. Daher sollte jeder Leistungserbringer nur die Daten erheben/einsehen können, die für die jeweilige Leistungserbringung relevant sind und/oder deren Mitteilung von dem Leistungsempfänger gewünscht sind. Benötigt der Träger der Eingliederungshilfe darüber hinaus Angaben mehrerer Organisationseinheiten für die Bedarfsermittlung/-überprüfung, so sollte dieser auch für die Datenbeschaffung/Koordination zuständig sein.