Wann sollte die SBV vom AG die aktuelle Liste der sb-Kolleg:innen anfordern?

  • Hallo :)


    Ich bin mir unsicher, wann ich die aktuelle Liste der schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter:innen in der Personalabteilung anfordern sollte.

    Gibt es da eine Frist (für mich und auch den AG zur Rücksendung)? Bzw. Erfahrungswerte?


    Vielen Dank und liebe Grüße an Euch,

    Gabi

  • Das sollte vor Initiierung der Wahl angefordert werden mit angemessener Fristsetzung, um das Wahlverfahren sicher einschätzen zu können. Dabei sollte gleichzeitig gebeten werden, alle Änderungen spätestens bis zum Tag vor der Wahl mitzuteilen.

  • Wenn eindeutig mehr als 50 schwerbehinderte Beschäftigte im Betrieb tätig sind, ist dies die Aufgabe des Wahlvorstands. Dieser sollte sofort nach seiner Bestellung den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 6 der Wahlordnung zur Übermittlung der Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten beschäftigten auffordern.

    Im vereinfachten Wahlverfahren und bei unklaren Zahlen (rund um die 50 schwerbehinderten Beschäftigten) sollte dies die SBV auf jeden Fall im September vom AG verlangen, denn sie benötigen die Informationen für die Einleitung des Wahlverfahrens. Ich stimme insoweit Wolfgangs Aussagen völlig zu.

  • Noch eine weitere Frage zum Datenschutz:


    Dürfen die Listen an die SBV per Interner Mail übersandt werden?


    Unsere Personalabteilung lehnt dies ab aus datenschutzrechtlichen Gründen. Sie geht uns nun per Postweg zu. Das verzögert natürlich das Ganze nochmals.

    Sämtliche Unterlagen zur Wahl möchten wir ja auch per PC vorbereiten und dann ausdrucken und nicht per Hand schreiben. Diese würden dann ja ebenfalls per Mail intern versandt werden.


    Kennt sich jmd. aus?

  • Wir haben das in unserem Unternehmen mit den Datenschutzbeauftragten geklärt und bekommen die Listen per Mail.

    Das sollte intern auch kein Problem darstellen, da sowohl die SBV als auch die vorhandenen Wahlvorstände der Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dazu zählt auch der streng vertrauliche Umgang mit digitalen Daten die nicht rausgegeben werden dürfen, sondern bei einem berechtigten Interesse (ein Kandidat zur Einsicht für zB. für die Stützungsunterschriften im förmlichen Wahlverfahren) zu Einsicht, im Beisein des Wahlvorstands, gezeigt werden. Die Listen dürfen nicht kopiert, fotografiert oder abgeschrieben werden.

  • Team

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