Vorzeitiges Wahlausschreiben im Sept. 2022 vor Regelwahlzeitraum?

  • Hallo zusammen,


    das SBV-Vorschlagsrecht ist ein Bestandteil des aktiven Wahlrechts = Wahlhandlung und damit Bestandteil der Regelwahl. Die Regelwahl hat im Regelwahlzeitraum zu erfolgen und grundsätzlich nicht früher. Kann das SBV-Wahlausschreiben eigentlich generell bereits vor dem Oktober 2022 erlassen werden?


    Besonderheit dieser förmlichen Wahl ist ja, dass das Vorschlagsrecht als Teil des aktiven SBV-Wahlrechts zwingend der Abstimmung vorgelagert ist um mehrere Wochen (im Unterschied zu der Wahlversammlung in Präsenz, wo Vorschlags- und Stimmrecht = beides akt. SBV-Wahlrecht an ein und demeselben Tag ausgeübt werden).


    Grund: Sollten z.B. für Oktober 2022 Einstellungen sbM konkret anstehen, würde ja denen ihr Vorschlagsrecht (Stützunterschrift) komplett genommen werden, wenn dieses Wahlausschreiben z.B. schon Anfang oder Mitte Sept. erlassen würde, also vor dem Regelwahlzeitraum. Das könnte dann bedeutsam sein, wenn Einstellungen bereits im Sept. oder früher für Okt. 2022 vertraglich verbindlich vereinbart wurden. Dieses „Vorpreschen“ könnte evtl. als teilweise Beschneidung (Vereitelung) dieses aktiven SBV-Wahlrechts bewertet werden und wahlentscheidend sein? Wie ist die Rechtslage?


    Gibt es hier u.U. gleichfalls eine „Sperrfrist“ für einen solchen Frühstart außerhalb des Regelwahlzeitraums entsprechend OVG Münster vom 19.04.1993 – 1 A 3466/91.PVL, für SBV-Stufenwahl (wegen gebotener „Rücksichtnahme“), da ja kausal für förmliche Wahl jedenfalls.

  • Inzwischen geht es in diesem Jahr nur noch um das vereinfachte Wahlverfahren, denn die Fristen für die Bestellung des Wahlvorstands im förmlichen Verfahren sind Ende September weitgehend abgelaufen. Im vereinfachten Verfahren beginnt die Wahl erst mit der Wahl der Wahlleitung in der Wahlversammlung, die nicht vor dem 1. Oktober stattfinden soll. Die Einladung zur Wahlversammlung kann aber nach allgemeiner Ansicht bereits vorher stattfinden. Niemand wird die Kandidatur genommen, denn die Aufstellung der Kandidaten findet erst in der Wahlversammlung (also nach dem 1. Oktober) statt. Wichtig ist nur, dass die Einladung hinreichend bekannt gemacht wird und bis zum Tag der Wahlversammlung auch aushängt (eine ergänzende Infoirmation im Intranet ist sinnvoll).

    Der Beschluss des OVG Münster betraf eine andere Konstellation. Dort ging es um die Stufenwahl, hier sind nur die Vertrauenspersonen wahlberechtigt. Es wäre unfair, wenn die Wahlversammlung so früh stattfinden würde, dass einuige neu gewählte Vertrauenspersonen sich nicht an der Stufenwahl beteiligen können.

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