Hallo zusammen,
das SBV-Vorschlagsrecht ist ein Bestandteil des aktiven Wahlrechts = Wahlhandlung und damit Bestandteil der Regelwahl. Die Regelwahl hat im Regelwahlzeitraum zu erfolgen und grundsätzlich nicht früher. Kann das SBV-Wahlausschreiben eigentlich generell bereits vor dem Oktober 2022 erlassen werden?
Besonderheit dieser förmlichen Wahl ist ja, dass das Vorschlagsrecht als Teil des aktiven SBV-Wahlrechts zwingend der Abstimmung vorgelagert ist um mehrere Wochen (im Unterschied zu der Wahlversammlung in Präsenz, wo Vorschlags- und Stimmrecht = beides akt. SBV-Wahlrecht an ein und demeselben Tag ausgeübt werden).
Grund: Sollten z.B. für Oktober 2022 Einstellungen sbM konkret anstehen, würde ja denen ihr Vorschlagsrecht (Stützunterschrift) komplett genommen werden, wenn dieses Wahlausschreiben z.B. schon Anfang oder Mitte Sept. erlassen würde, also vor dem Regelwahlzeitraum. Das könnte dann bedeutsam sein, wenn Einstellungen bereits im Sept. oder früher für Okt. 2022 vertraglich verbindlich vereinbart wurden. Dieses „Vorpreschen“ könnte evtl. als teilweise Beschneidung (Vereitelung) dieses aktiven SBV-Wahlrechts bewertet werden und wahlentscheidend sein? Wie ist die Rechtslage?
Gibt es hier u.U. gleichfalls eine „Sperrfrist“ für einen solchen Frühstart außerhalb des Regelwahlzeitraums entsprechend OVG Münster vom 19.04.1993 – 1 A 3466/91.PVL, für SBV-Stufenwahl (wegen gebotener „Rücksichtnahme“), da ja kausal für förmliche Wahl jedenfalls.