Voraussetzungen zum Budget für Ausbildung

    • Offizieller Beitrag

    Was ist das Budget für Ausbildung? Wer kann es beantragen? Was sind die allgemeinen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme? Ist ein bewilligtes Budget für Ausbildung zeitlich limitiert? Ist der Anspruch durch das Lebensalter der Antragstellenden begrenzt?


    (Dies ist ein Impuls des Teams)

  • Was ist das Budget für Ausbildung?
    Das Budget für Ausbildung (§61a SGB IX) stellt eine Alternative zum Eingangsverfahren (EV)/Berufsbildungsbereich (BBB) §57 SGB IX und zum Arbeitsbereich §58 SGB IX dar. Durch das Budget für Ausbildung sollen die Chancen und Auswahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung durch das absolvieren einer anerkannten Berufsausbildung verbessert werden und die Übergänge auf den allgemeinen Arbeitmarkt erhöht werden. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Leistung und nicht um eine Maßnahme wie bspw. die assistierte Ausbildung.


    Wer kann es beantragen?

    Berechtigt ist der Personenkreis, der eine Feststellung nach §57 SGB IX (Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich) hat oder sich noch in dieser befindet oder Anspruch nach §58 SGB IX hat und sich bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt befindet.


    Was sind die allgmeinem Voraussetzungen zur Inanspruchnahme?

    Neben der Voraussetzung der Feststellung nach §57 oder §58 SGB IX muss ein Ausbildungsvertrag mit einem*r privaten oder öffentlichen Arbeitgebenden geschlossen und entsprechend tariflich beziehungsweise ortsüblich entlohnt werden (vgl. §61a (1) SGB IX). Eine Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis muss durch die zuständige Stelle (zum Beispiel IHK, LLH) erfolgen. Förderungsfähig sind jedoch nur betriebliche Erst­ausbildungen. Weiterbildungs- und Anpassungsmaßnahmen sowie überbetriebliche Ausbildungen werden nicht gefördert.


    Ist ein bewilligtes Budget für Ausbildung zeitlich limitiert?

    Das Budget für Ausbildung wird während des bestehenden Ausbildungsverhältnisses gezahlt. Sollte die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, wird die bereits abgeleistete Zeit, im Falle der Festellung nach §57 SGB IX, auf das EV und BBB angerechnet, insofern die Eingliederung in die Werkstatt in einem ähnlichen Berufsfeld erfolgt. Somit ist es auf die Zeit des Ausbildungsverhältnisses limitiert.


    Ist der Anspruch durch das Lebensalter der Antragstellenden begrenzt?

    Der Anspruch ist nicht auf das Lebensalter begrenzt, eine gewissen Lebensalterspanne wird im §61a bzw. in der fachlichen Weisung nicht festgesetzt.


    In den Quellen finden sie auch weitere Angaben bzgl. der Leistungen und Bestimmungen des Budgets für Ausbildung.


    Quellen:

    Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX § 61a SGB IX Budget für Ausbildung, 2021, https://www.arbeitsagentur.de/…eschaftigung_ba146221.pdf







  • Vielleicht sollte man das Budget für Ausbildung nicht "verkannte" Leistung nennen, sondern "fehlkonzipierte", weil nicht zu Ende gedacht? Letztlich fehlt die Zielgruppe fast komplett. Funfact: Schon vor der Verabschiedung der Gesetzesänderung haben Fachverbände genau auf dieses Problem hingewiesen...

  • Vielleicht noch mal ein bisschen zugespitzt:

    Man hat eine Ausbildungshilfe für angeblich nicht-ausbildungsfähige Menschen installiert, auf die nur Menschen Anspruch haben, die in der Lage sind, eine Ausbildung zu durchlaufen (einschl. Prüfung)... Jo.

  • Ich stimme Kirsten Erhardt zu. Das Budget für Ausbildung an die sogenannte Werkstattberechtigung zu koppeln, greift deutlich zu kurz.

    Ich frage mich, in wie weit das mit dem neuen Bundesteilhabegesetz vereinbar ist.

    In §49 SGB IX ist festgelegt, dass die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden sollen, "um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung (...) entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern." Diese Leistungen umfassen ausdrücklich auch die berufliche Ausbildung.

    In § 2 SGB IX wird der Begriff der "Behinderung" definiert. Von einer "Werkstattfähigkeit" oder "Werkstattberechtigung" ist hier nicht die Rede.

  • Hallo Frau Brockerhoff,

    ja, richtig. Andererseits muss man - wenn man ehrlich ist - auch sagen, dass die Herleitung von "entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen" noch der alten Denke hinsichtlich Behinderung und Rehabilitation verhaftet ist und auch der ergänzende Nebensatz über die Teilhabe keineswegs zu einer Präzisierung beiträgt. Immerhin hat der Gesetzgeber auf ein "dadurch" verzichtet, andererseits gibt die Formulierung exakt nichts her (so laufen der erste, zweite und dritte Teil des SGB IX munter nebeneinanderher und sorgen dafür, dass Landes- und Bundessozialgerichte nicht arbeitslos werden).


    VG

  • Hallo Frau Brockerhoff,

    ja, richtig. Andererseits muss man - wenn man ehrlich ist - auch sagen, dass die Herleitung von "entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen" noch der alten Denke hinsichtlich Behinderung und Rehabilitation verhaftet ist und auch der ergänzende Nebensatz über die Teilhabe keineswegs zu einer Präzisierung beiträgt. Immerhin hat der Gesetzgeber auf ein "dadurch" verzichtet, andererseits gibt die Formulierung exakt nichts her (so laufen der erste, zweite und dritte Teil des SGB IX munter nebeneinanderher und sorgen dafür, dass Landes- und Bundessozialgerichte nicht arbeitslos werden).

    Hallo Michael,

    es wäre ja auch zu schön gewesen, wenn endlich einmal etwas leichter würde. :rolleyes:

    Gruß, Silke Brockerhoff