Alles anzeigenIn dem Beitrag von Kalina (2020) (https://www.reha-recht.de/file…chpraktikerausbildung.pdf) steht dazu Folgendes (S. 2f):
"Der Wortlaut und die Zielsetzung der Norm(en) verdeutlichen, dass es sich bei den Aus-
bildungsregelungen i. S. v. §§ 66 BBiG, 42m HwO um Einzelfallregelungen handelt, die
die besondere Situation des bzw. der einzelnen behinderten Auszubildenden erfassen
sollen. Ausweislich des Wortlauts werden die zuständigen Stellen (Kammern, §§ 71 ff.BBiG) auf Antrag – und nicht von Amts wegen – tätig. Liegen jedoch ein Antrag und der
Nachweis einer konkreten Ausbildungsmöglichkeit vor, steht es der zuständigen Stelle
nicht frei, eine Ausbildungsregelung zu erlassen; sie ist hierzu verpflichtet (vgl. „treffen“).
Die Kammern müssen also im konkreten (Bedarfs-)Fall tätig werden."
Vielen Dank! Das war genau der Hinweis, der mir noch fehlte! Bisher war ich mir bezüglich der tatsächlichen Verpflichtung noch nicht ganz sicher gewesen. Doch nun habe ich eine Grundlage für die weiteren Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit und der Kammer.