Welche Aufgaben erfüllen Lotsen für Menschen mit (drohender) Behinderung oder chronischer Erkrankung im Allgemeinen?

  • Bisher ist mir dieser Aspekt (Lotsen) völlig unbekannt. Gegenimpulsfrage oder Ergänzung: Wäre es nicht im Sinne der (sozialen) Teilhabe nicht andenkbar, dass man auch juristische Teilhabe ermöglicht? Hier auf Beratungshilfe oder andere Kostenhilfen zu verweisen, grenzt ja eher an Realsatire.

  • Lotsen helfen Menschen mit (drohender) Behinderung bei der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Sie zeigen auf, welche Hilfsmöglichkeiten es gibt - von rechtlicher Seite (z.B. n Bezug aug die zuständige Stelle) sowie auf regionaler Seite mit dem Verweis auf passende Anbieter. Die Beratungsstellen der EUTB - Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung - bieten genau diese Leistung den Ratsuchenden an. Die Beratung ist für die Ratsuchenden kostenlos und niedrigschwellig überall in Deutschland - mindestens auf Landkreisebene - verfügbar. Im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. ist unsere Geschäftsstelle im Zentrum von Neumarkt. Es wird nach der Methode des Peer Counseling gearbeitet. Die Berater*innen haben selbst (oder ihre Angehörigen) ein Handicap. Somit können sie sich sehr gut in die Problemlagen der Ratsuchenden hineinfühlen und entsprechende potentielle Lösungswege aufzeigen. Die passende Beratungsstelle findet man z.B. auf der Webseite teilhabeberatung.de.

  • Bisher ist mir dieser Aspekt (Lotsen) völlig unbekannt. Gegenimpulsfrage oder Ergänzung: Wäre es nicht im Sinne der (sozialen) Teilhabe nicht andenkbar, dass man auch juristische Teilhabe ermöglicht? Hier auf Beratungshilfe oder andere Kostenhilfen zu verweisen, grenzt ja eher an Realsatire.

    Hallo. Die Unterstützung durch Lotsen ist als Antwort auf die Komplexität des sozialen Sicherungssystem seit vielen Jahren in der Diskussion. Neben der Lotsenfunktion mit diesem spezifischen "Systembezug" kann auch eine Lotsenfunktion auch in der Begleitung und Unterstützung in einem eher psycho-sozialen Sinn bestehen. In einer Vielzahl der Situationen wird es sich um eine Mischung beider Aspekte handeln.

    Eine Gegenfrage habe ich zu Ihrem Beitrag: Was ist unter "juristischer Teilhabe" konkret zu verstehen?

  • Lotsen helfen Menschen mit (drohender) Behinderung bei der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Sie zeigen auf, welche Hilfsmöglichkeiten es gibt - von rechtlicher Seite (z.B. n Bezug aug die zuständige Stelle) sowie auf regionaler Seite mit dem Verweis auf passende Anbieter. Die Beratungsstellen der EUTB - Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung - bieten genau diese Leistung den Ratsuchenden an. Die Beratung ist für die Ratsuchenden kostenlos und niedrigschwellig überall in Deutschland - mindestens auf Landkreisebene - verfügbar. Im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. ist unsere Geschäftsstelle im Zentrum von Neumarkt. Es wird nach der Methode des Peer Counseling gearbeitet. Die Berater*innen haben selbst (oder ihre Angehörigen) ein Handicap. Somit können sie sich sehr gut in die Problemlagen der Ratsuchenden hineinfühlen und entsprechende potentielle Lösungswege aufzeigen. Die passende Beratungsstelle findet man z.B. auf der Webseite teilhabeberatung.de.

    Guten Tag. Mit dem Gedanken der EUTB eine Lotsenfunktion zuzuweisen kann ich mich zwar anfreunden - habe jedoch Zweifel daran ob die EUTB'en einem solchen Auftrag gerecht werden können. Dafür gibt die EUTBV nach meiner Auffassung keine geeignete Grundlage. Bei der Wahrnehmung einer Lotsenfunktion kann u.U. ein nicht geringer zeitlicher und inhaltlicher Aufwand einhergehen. Dafür ist die personelle Ausstattung der EUTB weder vorgesehen noch ausreichend.

  • Die EUTB soll nach den gesetzlichen Regelungen insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe anbieten (vgl. § 32 SGB IX, § 2 EUTBV). In diesem Bereich wird man der EUTB sicherlich eine wichtige Lotsenfunktion zuschreiben können.

  • Da stimme ich Ihnen natürlich zu. Im Rahmen der ersten Diskussionsbeiträge hat sich gezeigt, dass die Lotsenfunktion im Zusammenhang mit weiteren Verfahrensverläufen zu betrachten ist. Dazu wird in § 2, Abs. 4 EUTBV eine Grenze der Aufgabenwahrnehmung der (Lotsenfunktion?) der EUTB aufgezeigt. Es wird also immer darauf ankommen welchen Stand ein Verfahren erreicht hat - und ab welchem Punkt die Lotsenfunktion wechseln müsste.

  • Guten Tag, wenn Sie sich den beiliegenden Verlauf (einer unter vielen) der Ratsuchenden ansehen, ist die Beratungsdichte durch die EUTB nicht zu leisten. Wir bekommen für die Persönliches Budget Begleitung und Beratung Anfragen durch den IFD oder EUTB, da eine wirkliche ganzheitliche Beratung und Begleitung jeweils nicht vorgesehen ist. Die Lotsenfunktion ist dringend ab LTA Antragstellung erforderlich und zu finanzieren. Wir versuchen das über den § 29 SGB IX im Rahmen des Persönliches Budget, welches, in einem Einzelfall akzeptiert wurde.

  • Aus der Beratungserfahrung eines Berufsförderungswerkes sowie der Zusammenarbeit mit der lokalen EUTB: Speziell wenn es um Fragen zur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geht, kommt man schnell in die Komplexität der SGB IX-Thematik, die EUTB in der Tiefe möglicherweise nicht leisten können.

    Hier wird gerne an die bundesweiten BFW verwiesen zur weiteren Beratung, teils auch von Seiten der Leistungsträger. Hier handelt es sich aber eher um eine Serviceleistung der BFW als um eine rechtlich verankerte Lotsenfunktion. Speziell wenn es um die LTA-Antragstellung geht dürfen die BFW als mögliche spätere Dienstleister nicht weiter gehen im Sinne der rechtsberatenden Unterstützung.

    Für die Betroffenen selbst ein oft schwieriger Weg, überhaupt Anlaufpunkte zu finden.

  • Guten Tag, wenn Sie sich den beiliegenden Verlauf (einer unter vielen) der Ratsuchenden ansehen, ist die Beratungsdichte durch die EUTB nicht zu leisten. Wir bekommen für die Persönliches Budget Begleitung und Beratung Anfragen durch den IFD oder EUTB, da eine wirkliche ganzheitliche Beratung und Begleitung jeweils nicht vorgesehen ist. Die Lotsenfunktion ist dringend ab LTA Antragstellung erforderlich und zu finanzieren. Wir versuchen das über den § 29 SGB IX im Rahmen des Persönliches Budget, welches, in einem Einzelfall akzeptiert wurde.

    Hallo, leider kann/muss ich den von Ihnen dargestellten Verlauf in Einzelfällen bestätigen. Die Beratung und Unterstützung durch Reha-Träger ist oft nicht sachgerecht und im Interesse der antragsteilenden Personen zielführend. Günstigkeitserwägungen werden häufig durch VertreterInnen der Reha-Träger nicht angestellt. Vielmehr wird häufig von einer Beantragung von Reha-Leistungen abgeraten - unter Hinweis auf "mangelnde Erfolgsaussicht". Eine Beratung über mögliche Leistungen anderer Reha-Träger/oder SV-Träger unterbleibt dabei. Für betroffene Menschen sind solche Beratungsabläufe kaum zu kritisch zu hinterfragen. Hier können EUTB einen wichtigen Beitrag leisten - aber stoßen dabei schnell an Grenzen ihrer Ressourcen und ihres Auftrages. Das ließe sich allerdings durch entsprechende politische Regelungen ändern.

  • Ich nehme Bezug auf die Ausgangsfrage aus Sicht des Integrationsfachdienstes (IFD). Wir unterstützen und beraten Menschen mit Behinderungen und deren Arbeitgeber niedrigschwellig. Telefonisch, persönlich zum Hausbesuch, in der WfbM, in der Schule, in einer Beratungsstelle oder während eines Aufenthaltes in einer Klinik oder Rehabilitationseinrichtung. Oder auch in unserem Büro bzw. direkt am Arbeitsplatz. Wir haben den Menschen und dessen individuellen Bedarf im Blick. Wir zeigen Wege der Integration auf und begleiten diese. Nicht nur, um finanzielle und technische Leistungen einzuleiten, sondern auch psychosozial und im vertraulichen Kontakt. Das Ziel ist die Erlangung bzw. Sicherung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Wir stehen dazu im Austausch mit den Akteuren unserer Netzwerke, wie dem Integrationsamt, den Trägern der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit, den Anbietern von Bildungs- Beratungs- und Betreuungsangeboten und medizinischen Einrichtungen. Eine enge und gute Kooperation mit den zahlreichen Expertinnen und Experten trägt unbedingt zum Gelingen von Integration im jeweiligen Einzelfall bei.


    In der täglichen Arbeit im Kontakt mit Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen zeigen sich oft Unkenntnis und Überforderungserleben. Wir nehmen für diese Menschen eine Schlüsselrolle ein, der wir auch unbedingt gerecht werden wollen. Mitunter sind wir die erste Anlaufstelle, die sich hier relativ sicher im komplexen System der Hilfen bewegt und verständlich berät. Wir unterstützen bei Anträgen und leider auch immer häufiger bei Widersprüchen. Mitunter auch langatmig, was viele Menschen auf eine Geduldsprobe stellt. Verständlicherweise kommen hier auch Existenzsorgen auf, wenn beispielsweise die Aussteuerung durch die Krankenkasse bevorsteht, eine Entscheidung zur beantragten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aussteht oder die beantragte Teil- Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde.


    Vom Begriff Lotse für Menschen mit chronischen Erkrankungen und mit Behinderungen sprechen wir hierbei (noch) nicht. Diese verständliche und klar definierte Bezeichnung darf sich aber gern etablieren. Im Kontext der Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) treten wir als IFD mit dieser Bezeichnung ja bereits auch öffentlich in Erscheinung.

  • Da stimme ich Ihnen natürlich zu. Im Rahmen der ersten Diskussionsbeiträge hat sich gezeigt, dass die Lotsenfunktion im Zusammenhang mit weiteren Verfahrensverläufen zu betrachten ist. Dazu wird in § 2, Abs. 4 EUTBV eine Grenze der Aufgabenwahrnehmung der (Lotsenfunktion?) der EUTB aufgezeigt. Es wird also immer darauf ankommen welchen Stand ein Verfahren erreicht hat - und ab welchem Punkt die Lotsenfunktion wechseln müsste.

    Und es zeigt sich, dass der Begriff „Lotse“ sehr weit verstanden werden kann. Dazu könnten dann ggf. auch die Leistungserbringer von Teilhabeleistungen gezählt werden. So haben z.B. die WfBM einen wichtigen Informations- und Beratungsauftrag bei der Förderung des Übergangs der Beschäftigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Jedoch müssen auch hier weitere Ressourcen bereitgestellt werden, um ein aktives Übergangsmanagement etablieren zu können.


    Im SGB IX existierte der Begriff „Lotse“ bislang nicht, auch wenn die Funktion des „Lotsens“ natürlich gesetzlich schon vorhanden war, wie bei der EUTB oder dem IFD. Mit der Einrichtung der einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (§ 185 a SGb IX) wurde der Begriff nun erstamlig in das SGB IX aufgenommen.

  • Die EUTB soll nach den gesetzlichen Regelungen insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe anbieten (vgl. § 32 SGB IX, § 2 EUTBV). In diesem Bereich wird man der EUTB sicherlich eine wichtige Lotsenfunktion zuschreiben können.

    Hier vor Ort ist das eher ein schlechter Witz . . . erstens fehlt es schon an einem Klingelschild (beim letzten Besuch).... dann war keiner da (weil man wohl noch einen anderen Kreis "versorgt" (so auf telefonische Nachfrage). Und barrierefrei sah das auch nicht aus (wobei ich die Gebäuderückseite nicht gesehen habe... aber auch kein Hinweisschild dazu). Wäre ich Rollifahrer bei Anreise aus der näheren Provinz (grottiger ÖPNV!).... hätte ich wohl im Strahl gekotzt.... für mich war es dann "nur" ein unfreiwilliger Stadtspaziergang.

  • Sollte das bei gesetzeskonformer Anwendung der Kernnorm des § 14 SGB IX nicht Geschichte sein?

    Die Vorschrift zur Zuständigkeitsklärung in § 14 SGB IX soll zeitaufwändigen Zuständigkeitsstreitigkeiten entgegenwirken. Jedoch verbleiben auch nach der Neufassung des § 14 SGB IX durch das BTHG Konfliktpotentiale. So ist in § 14 SGB IX z.B. nicht geklärt, welche Rechtsfolge die verspätete Weiterleitung eines Leistungsantrags nach Abs. 1 hat oder die nicht im Einvernehmen erfolgte Weiterleitung an einen Dritten nach Abs. 3.

  • Und es zeigt sich, dass der Begriff „Lotse“ sehr weit verstanden werden kann. Dazu könnten dann ggf. auch die Leistungserbringer von Teilhabeleistungen gezählt werden. So haben z.B. die WfBM einen wichtigen Informations- und Beratungsauftrag bei der Förderung des Übergangs der Beschäftigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Jedoch müssen auch hier weitere Ressourcen bereitgestellt werden, um ein aktives Übergangsmanagement etablieren zu können.

    Das ist faktisch im Alltag so. Allerdings eher eine freiwillige und unentgeltliche Serviceleistung der Leistungserbringer ohne konkreten Rahmen rechtlicher oder inhaltlicher Art. Ob das von Seiten des Gesetzgebers oder der Leistungsträger so gewollt ist, ist wohl nicht ganz klar definiert.

    Daher die Frage, woher die Ressourcen kommen sollen und wer diese finanziert?

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    Hier vor Ort ist das eher ein schlechter Witz . . . erstens fehlt es schon an einem Klingelschild (beim letzten Besuch).... dann war keiner da (weil man wohl noch einen anderen Kreis "versorgt" (so auf telefonische Nachfrage). Und barrierefrei sah das auch nicht aus (wobei ich die Gebäuderückseite nicht gesehen habe... aber auch kein Hinweisschild dazu). Wäre ich Rollifahrer bei Anreise aus der näheren Provinz (grottiger ÖPNV!).... hätte ich wohl im Strahl gekotzt.... für mich war es dann "nur" ein unfreiwilliger Stadtspaziergang.

    Guten Tag NMT, im Sinne der Sachlichkeit der Beiträge möchten wir hier an unsere Netiquette erinnern. Kritik und sachliche Einwände bereichern die Diskussion und sind ausdrücklich erwünscht, zugleich wünschen wir uns konstruktive Beiträge, die zu einem respektvollen und lösungsorientierten Austausch beitragen können. Viele Grüße sendet Ihr FMA-Team

  • Und es zeigt sich, dass der Begriff „Lotse“ sehr weit verstanden werden kann. Dazu könnten dann ggf. auch die Leistungserbringer von Teilhabeleistungen gezählt werden. So haben z.B. die WfBM einen wichtigen Informations- und Beratungsauftrag bei der Förderung des Übergangs der Beschäftigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Jedoch müssen auch hier weitere Ressourcen bereitgestellt werden, um ein aktives Übergangsmanagement etablieren zu können.


    Im SGB IX existierte der Begriff „Lotse“ bislang nicht, auch wenn die Funktion des „Lotsens“ natürlich gesetzlich schon vorhanden war, wie bei der EUTB oder dem IFD. Mit der Einrichtung der einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (§ 185 a SGb IX) wurde der Begriff nun erstamlig in das SGB IX aufgenommen.

    Der Begriff kann so weit verstanden werden - das die Undeutlichkeit erkenn bar wird. Eine Wahrnehmung von Lotsenfunktionen durch Leistungserbringer sehe ich kritisch - ebenso wie Leistungsträger sind sie überwiegend Partei und folgen in der Regel eigener Rationalität. Beispielhaft aus meiner Sicht die FBI (Fachkraft für berufliche Integration) der WfbM. Der gemessene Erfolg ist eher gering - die dadurch erzielte Einnahme für WfbM hingegen sicher.

    Ob die EAA mit ihrem Auftrag tatsächlich eine positive Wirkung nach sich ziehen ist zu hoffen. Ausreichende Erfahrungen liegen angesichts weniger Erfahrungen noch nicht vor. Zur Ressourcenausstattung: eine breite Streuung knapper Ressourcen ist problematisch - zunächst ist Klarheit darüber notwendig wie "Lotsen" in die vorhandenen Strukturen sinn- und wirkungsvoll integriert werden können. Lediglich eine weitere Einrichtung von Beratung/Lotsenfunktionen ist nicht ohne weiteres erfolgversprechend.

  • Das ist faktisch im Alltag so. Allerdings eher eine freiwillige und unentgeltliche Serviceleistung der Leistungserbringer ohne konkreten Rahmen rechtlicher oder inhaltlicher Art. Ob das von Seiten des Gesetzgebers oder der Leistungsträger so gewollt ist, ist wohl nicht ganz klar definiert.

    Daher die Frage, woher die Ressourcen kommen sollen und wer diese finanziert?

    Wenn man den Förderauftrag der WfbM für Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt gem. § 219 Abs. 1 S. 3 SGB IX ernst nimmt, dann müsste ein solches Übergangsmanagement strukturell verankert und gegenfinanziert werden. Man könnte zudem über Prämiemodelle für erfolgreiche Übergänge nachdenken.


    Selbstverständlich muss bei all diesen Diskussionen über die Verbesserung der Übergangszahlen das Wunsch- und Wahlrecht der Beschäftigten geachtet werden. Ein Übergang kommt nur für diejenigen in Betracht, die dies auch wirklich wollen. Auch die UN-BRK fordert bei der aktuellen Ausgestaltung des Arbeitsmarktes keine Abschaffung der Werkstätten, sondern u.a. mehr Durchlässigkeit zum Arbeitsmarkt durch echte Beschäftigungsalternativen. Das Budget für Arbeit stellt eine solche Alternative dar. Es ist wichtig, dass sowohl die WfbM darüber ausreichend informieren, als auch die Arbeitgeber proaktiv (z.B. durch die EAA) informiert werden.

  • Als Betriebliche Sozialberatung (http://www.bbs-ev.de) sehe ich meine Rolle innerhalb des Unternehmens auch als "Lotse". Durch ein komplexes Angebotssystem der Sozialversicherung zu beraten aber auch innerhalb des Unternehmens Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen sodass Betroffene selbst genau ihre Optionen sehen und entscheiden können welchen Weg, welche Umsetzung sie verfolgen wollen. Orientierung und Unterstützung zu geben auf dem Fundament einer qualifizierten Ausbildung (u. a. Studium der Sozialen Arbeit) aber auch einer vertraulichen Beziehung (Schweigepflicht) halte ich für wesentlich für eine hilfreiche zielführende Begleitung. Heutzutage braucht es kompetente Beratung und Begleitung um Hilfsangebote zu erhalten. Manch eigener Betroffener hat sich hier sicherlich Kompetenzen angeeignet die hilfreich sind auch an andere Weiterzugeben und eine kompetente hilfreiche Begleitung darstellen. Als Betriebliche Sozialberater müssen wir aber leider auch erfahren, dass immer mehr Akteure sich anbieten mit teilweise oberflächlichen Beratungsangeboten, die für Betroffene zeitraubend, belastend und nicht hilfreich sind. So wäre wünschenswert genauer zu betrachten wie man sowohl ehrenamtliche Unterstützungen als auch berufliche Angebote aber auch externe und betriebsinterne Angebote (z. B. Integrationsfachdienst, Betriebliche Sozialberatung) gut aufeinander abstimmt und sinnvoll im Einzelfall kombiniert. Gerade bei einem Return to Work nach langen Behandlungsmaßnahmen/Rehabilitationen ist es aus meiner Sicht ausschlaggebend genau die Bedarfe und Erfordernisse zu konkretisieren und die passende Kommunikation zu führen um Akzeptanz und Verständnis im Betrieb, beim Arbeitgeber zu erreichen. Dies ist auch Frage wie eine Kommunikation auf die entsprechende Unternehmenskultur eingehen kann.

  • Die Vorschrift zur Zuständigkeitsklärung in § 14 SGB IX soll zeitaufwändigen Zuständigkeitsstreitigkeiten entgegenwirken. Jedoch verbleiben auch nach der Neufassung des § 14 SGB IX durch das BTHG Konfliktpotentiale. So ist in § 14 SGB IX z.B. nicht geklärt, welche Rechtsfolge die verspätete Weiterleitung eines Leistungsantrags nach Abs. 1 hat oder die nicht im Einvernehmen erfolgte Weiterleitung an einen Dritten nach Abs. 3.

    Die beschriebene Problematik sollte sich allerdings nicht zum Nachteil der Leistungsberechtigten auswirken. Fehlerhaftes Verwaltungshandeln und Mängel bei der Rechtsauslegung und -anwendung sollten mit der Einführung des SGB IX sich gerade nicht zu Lasten der Betroffenen auswirken.

  • Im Algemeinen können und sollten sie bei der beruflicher Teilhabe und gesellschaftlichen Teilhabe in einem oft sehr bürokratischen System unterstützen, um Barrieren abzubauen. Dabei können sie beratend, organisierend, vermittelnd tätig sein. (Allgemeienr Behindertenverband in Deutschland ABiD e.V.)

  • Wichtig finde ich auch abzuklären inwieweit Antragstellungen und Leistungen der Rentenversicherung zur beruflichen Reha negative Auswirkungen für Bewilligungen einer selbst abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Betroffe sind im "guten Glauben" im Bedarfsfall durch die BU-Versicherung abgesichert zu sein und es ist unklar inwieweit Antragsverfahren zur Rehabilitation sich hier negativ auswirken. Hier wäre wüschenswert mehr Transparenz sowohl für die Betroffenen als auch für Lotsen zu erhalten. Im Einzelfall stellt dies eine Überforderung im Handeln dar. Es sollte im Interesse der öffentlichen Gesellschaft sein, dass man nicht für jeden Prozess juristische Unterstützung nötig wird. Dies ist oftmals mit Kosten verbunden (bzw. hier hilft der VdK). Gravierend sind die Zeitverzögerungen die dadurch entstehen und Betroffene in ernsthafte Versorgungslücken nötigen (Aussteuerung, Bundesagentur für Arbeit auch zeitlich begrenzte Übergangszahlung)