Juristische Unterstützung in Teilhabebelangen

  • Ius vigilantibus scriptum – das Recht ist für den Wachsamen geschrieben – bezeichnet den Grundsatz, dass jeder selbst für die Wahrung seiner Rechte Sorge tragen muss.


    Das mag zwar hart klingen, aber die Realität ist es eben auch.


    Wer sich auf (nicht einklagbare) "Beratungspflichten" oder die sozialgerichtliche Fürsorgepflicht verlässt, dürfte idR recht "naiv" unterwegs sein.


    Selbstbestimmung kann doch erst umfänglich gelebt werden, wenn man auch alle Möglichkeiten kennt.


    Wäre es trotz diverser Reformen (gerade im SGB IX) nicht dringend geboten, einen entsprechenden Support für Betroffene zu ermöglichen? Letztlich werden ja auch Leistungsträger (Rechtsabteilung) und die Gerichtsbarkeit nicht ehrenamtlich tätig . . . .Menschen mit Behinderung lässt man da un- oder zumindest unterversorgt?


    Es wäre doch zu schön, wenn viele Betroffene zu dem Fazit kommen würden:


    Iure suo uti nemo cogitur ... „Niemand wird gezwungen, von seinem Recht Gebrauch zu machen“ ........ - weil ihr/ihm eine - wie im Gesetz vorgesehene- selbstbestimmte Teilhabe ermöglicht wurde.

  • Ja, da eine Beratung von Seiten der Kostenträger nach § 14 SGB I und §106 SGB IX nicht stattfindet, sollte diese (durchgeführte) externe Beratungsleistung bei der Antragstellung der Leistungen zur Teilhabe (LTA) mit beantragt (z.b. über § 78 SGB IX ? o.§ 29 SGB IX bei PB) werden. Die individuelle Lotsenfunktion (neues Berufsbild!) für den Ratsuchenden ist als Regelleistung zu ermöglichen, da die Betroffen ihre Leistung sonst (freiwillig) nicht erhalten werden. Gerade durch die vorliegende (seelische o.andere) Behinderung, können sie -ohne umfassende Unterstützung- dem juristischen Druck usw. nicht standhalten. Alle Ratsuchenden, die zu uns in die SozialBeratung e.V. (https://sozialberatung.org/) kommen, erhalten ihre Leistungen nur durch die Beratung (z.b. durch Fristablauf: § 18 SGB IX ) und /oder gerichtliche Entscheidungen. Die gesetzlichen Regelungen (u.a. § 12; § 19 ff oder§ 20 SGB IX ) werden nicht angewendet! Würden die Verläufe der betroffen Ratsuchenden- die von therapeutischer, med. Unterstützung usw.- begleitet werden, offiziell Dokumentiert, können die Kosten, die die Ablehnungen der LTA Leistungen, als besonders unmenschlich beschrieben (und teuer) werden! Hier liegt eine nachweisbare Verhinderung der Kostenträger vor, den Ratsuchenden von berechtigten Leistungen auszuschließen. Die UN-BRK steht nur auf dem Papier! Weitere Lösungen z.zt. stehen nun der gerichtlichen Entscheidungen an, wie z.b. eine nicht durchgeführte Teilhabeplankonferenz! (§ 20 SGB IX) Werde die Ergebnisse gerne hier einbringen.

  • Wie genau sollte dieser aussehen?

    Wenn man mal "spinnen" darf: Flächendeckende Versorgung mit FA für SozR (ein Anspruch auf Leistungen dazu würde ja sonst leer laufen) und der Anspruch auf ein "Beratungsbudget". Wobei man hier anmerken kann, dass Leistungsträger auch Menschen ohne Behinderung eher suboptimal beraten.

  • Ja, da eine Beratung von Seiten der Kostenträger nach § 14 SGB I . . .

    Vor allem laufen solche tollen Gesetzestexte leer, weil sich daraus keine subjektive Ansprüche einklagen lassen . . . da bleibt dann ggf. nur die Amtshaftung oder der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Nur welche Betroffene hat dann auch noch Ahnung von Staatshaftungsrecht oder dem "Richterrecht" des Soz.Herst.-Anspruchs? Plus einen sehr langen Geduldsfaden in dem flotten Rechtsstaat . . .

  • Wenn man mal "spinnen" darf: Flächendeckende Versorgung mit FA für SozR (ein Anspruch auf Leistungen dazu würde ja sonst leer laufen) und der Anspruch auf ein "Beratungsbudget". Wobei man hier anmerken kann, dass Leistungsträger auch Menschen ohne Behinderung eher suboptimal beraten.

    Dafür gibt es tatsächlich keine Notwendigkeit. Die Leistungsberechtigten sind zumutbar auf die Beratung durch die Leistungsträger und z. B. die EUTB zu verweisen. Diese Beratungen finden meiner Erfahrung nach in der Praxis auch nach bestem Wissen und Gewissen statt. Dass eine objektive Beratung nicht immer zu dem von der leistungsberechtigten Person gewünschten Ergebnis führt, liegt in der Natur der Sache. Insofern sehe ich keine Unterversorgung.

  • Dafür gibt es tatsächlich keine Notwendigkeit. Die Leistungsberechtigten sind zumutbar auf die Beratung durch die Leistungsträger und z. B. die EUTB zu verweisen. Diese Beratungen finden meiner Erfahrung nach in der Praxis auch nach bestem Wissen und Gewissen statt. Dass eine objektive Beratung nicht immer zu dem von der leistungsberechtigten Person gewünschten Ergebnis führt, liegt in der Natur der Sache. Insofern sehe ich keine Unterversorgung.

    Eine flächendeckende Versorgung mit FA für SozR ist nicht notwendig und erscheint auch kaum realisierbar - das gibt der "Markt" derzeit wohl kaum her. Das Leistungsberechtigte auf vorhandene Angebote zu verweisen sind mag richtig sein - und hier liegt das eigentliche Problem. Die Leistungsträger glänzen allzuoft nicht durch eine sachgerechte Beratung. Im Gegenteil staune ich über die eine oder andere Form der "nicht-Beratung". Leistungsberechtigte sind überdies mit den Regelungen im Verfahren der Antragstellung und anschließender Bedarfsermittlung in der EGH überfordert. Die Unterstützung durch Lotsen ist hier unerlässlich - und kann da und dort auch die Arbeit der Leistungsträger verbessern.

  • Das Problem juristischer Beratung beginnt tatsächlich an der Stelle, an der Betroffene je nach Erkrankung nicht mehr selbst einen Überblick zu Beratungsangeboten sich verschaffen können, d.h. überhaupt "auf die Idee" kommen, eine EUTB etc. selbstständig zu kontaktieren. Barrierenabbauend wäre daher ein Aufeinanderzukommen oder aktiver Hinweis z.B. von Behandelnden oder Kostentragenden zu Beratungsmöglichkeiten, wenn letztlich eine absehbare Veränderung der Teilhabe deutlich wird. Betroffene müssen in einem solchen Moment sehr viel gleichzeitig neben der eigenen Erkrankung/Verschlechterung, die diese Fragen letztlich aufwirft, verarbeiten und organisieren. Hier wäre Unterstützung durch ein gemeinsam erstelltes Übersichtsmaterial, das über KV etc. verteilt werden kann, hilfreich. (Allgemeienr Behindertenverband in Deutschland ABiD e.V.)

  • Beim Bedarf an individuellen, personenzentrierten Leistungen kann und soll Recht sicher den Zugang zu menschenrechtsorientierten inklusiven unterstützen. Die Zielrichtung der Reformen des SGB IX sind hier meines Erachtens auch hilfreich. Die Bedarfe an Rechtskenntnissen in der Beratung und Unterstützung gehen über das SGB IX hinaus, als Beispiele kann das Familienrecht und die rechtliche Betreuung genannt werden. Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit haben auch notwendige Grundkenntnisse im Studium. Um diese Gesetze und Gesetzesreformen in den Beratungs- und Unterstützungsangeboten einbeziehen zu können, braucht es entsprechende Fortbildungen. Trotzdem ist es wichtig, immer das Rechtsdienstleistungsgesetz im Rahmen der Angebote zu berücksichtigen. Die Angebote können und sollen keine Rechtsberatung in der komplexen Materie ersetzen.

  • Das Problem juristischer Beratung beginnt tatsächlich an der Stelle, an der Betroffene je nach Erkrankung nicht mehr selbst einen Überblick zu Beratungsangeboten sich verschaffen können, d.h. überhaupt "auf die Idee" kommen, eine EUTB etc. selbstständig zu kontaktieren. Barrierenabbauend wäre daher ein Aufeinanderzukommen oder aktiver Hinweis z.B. von Behandelnden oder Kostentragenden zu Beratungsmöglichkeiten, wenn letztlich eine absehbare Veränderung der Teilhabe deutlich wird. Betroffene müssen in einem solchen Moment sehr viel gleichzeitig neben der eigenen Erkrankung/Verschlechterung, die diese Fragen letztlich aufwirft, verarbeiten und organisieren. Hier wäre Unterstützung durch ein gemeinsam erstelltes Übersichtsmaterial, das über KV etc. verteilt werden kann, hilfreich. (Allgemeienr Behindertenverband in Deutschland ABiD e.V.)

    Das SGB IX bietet eine Vielfalt von Regelungen wie eine frühzeitige Bedarfserkennung erfolgen soll. In Situationen die Sie beschreiben ist die "juristische Beratung" noch nicht das zu lösende Problem? Den Zugang zum und die Teilhabe am Rechtswesen muss oft erarbeitet und unterstützt werden. Von Rechtsdienstleistungen mag man an dieser Stelle noch ein Stück entfernt sein - den Weg zur Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen zurückzulegen ist ein erster Schritt der einer psycho-sozialen Unterstützung bedarf. Gerade wenn die eigene Verletzbarkeit aus welchem Grund auch immer deutlich wird sind Beratung und Unterstützung notwendige Voraussetzungen für die Erschließung von Rechtsdienstleistungen.

  • Wünschenswert werde wenn es weniger juristische Unterstützung bräuchte weil Verfahrungswege und Umsetzungsschritte aufeinander abgestimmt und transparent dargestellt sind. Eine Vereinfachung für die Umsetzung wäre eine soziale und dann eben auch eine weniger bürokratische zeitaufwendige menschenwürdige Umsetzung. Vielleicht wirkt dies naiv, jedoch als Sozialpädgogin würde ich mir wünschen, wenn wir als Berufsgruppe uns hier deutlicher einbringen und zumindest den Versuch wagen uns zu Vernetzen und mehr gehört werden bei Entscheidungs- und Verfahrensträgern in einer Art Kompetenzzentrum im Vorfeld die Gestaltung von Verfahrensprozessen zu "verschlanken" und übersichtlich darzustellen. Natürlich mag nicht jedes Verfahren ohne juristische Unterstützung umgesetzt werden. Ich bin mir jedoch sicher mit der Erfahrung der Experten die bisher am Verfahren mitwirken, gäbe es gute Ansätze dazu. Aus meiner Praxiserfahrung kann ich nur einbringen wie neben der gesundheitlichen schicksalhaften Beeinträchtigung und damit verbunden erheblichen Veränderungen auch teilweise finanziellen Einbußen manches Verfahren langwierig undurchsichtig und damit sehr belastend für Betroffene ist. Ich bin sicher, dass man dies deutlich verbessern könnte und zur Entlastung aller beiträgt.