Haben Arbeitnehmer/innen einen individuellen Anspruch auf die Stufenweise Wiedereingliederung?

    • Offizieller Beitrag

    Bereits auf der Umfrageplattform wurde diese Frage unterschiedlich beantwortet:

    • Das stimmt. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Stufenweise Wiedereingliederung!
    • Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung, egal ob mit oder ohne GdB. Der Anspruch gilt für jeden Arbeitnehmer.
    • Ja, wobei gerade vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangel der möglichst lange Erhalt von eingearbeiteten Beschäftigten im Betrieb oberstes Ziel sein sollte. Dies müssen auch Personaler erkennen, so dass sich die Frage, inwieweit ein individueller Anspruch auf Stufenweise Wiedereingliederung besteht, im Idealfall gar nicht zu stellen braucht. SH

    Anmerkung der Moderation: 5 User haben für diese Frage gestimmt.


    Nachtrag: Diese Frage wurde auch in der Diskussion 2019 zur Stufenweise Wiedereingliederung aufgegriffen, siehe weiter unter Wer hat einen Anspruch auf eine Stufenweise Wiedereingliederung?

  • Ja, ein solcher Anspruch ergibt sich für schwerbehinderte Beschäftigte aus § 81 Abs. 4 SGB IX und für einfach oder nicht behinderte Beschäftigte aus § 241 Abs. 2 BGB oder § 618 Abs. 1 BGB. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Stufenweise Wiedereingliederung dem Arbeitgeber im Einzelfall unzumutbar ist und der Arbeitgeber dies begründet darlegen kann.


    Der Hintergrund für diese Antwort ist eine etwas komplexere Regelungssituation:
    Die §§ 74 SGB V und 28 SGB IX über die Stufenweise Wiedereingliederung (StW) finden sich im Sozialrecht und verpflichten die Sozialleistungsträger. Durchgeführt wird die StW im Betrieb/in der Dienststelle, setzt also die Mitwirkung des Arbeitgebers voraus. Je größer dessen Interesse, umso weniger wird sich die Frage nach der Mitwirkungspflicht stellen. Dennoch gibt es Fälle, in denen Arbeitgeber eine StW verweigern.


    Das Bundesarbeitsgericht hat 2006 einen Anspruch auf Mitwirkung an einer StW bejaht, wenn der Beschäftigte schwerbehindert ist (Aktenzeichen: 9 AZR 229/05) und diesen Anspruch auf § 81 Abs. 4 SGB IX, die Pflicht zur behinderungsgerechten Beschäftigung gestützt. Die Literatur ist sich weitgehend einig, dass auch einfach behinderte Beschäftigte (also mit GdB unter 50 bzw. ohne Gleichstellung) diesen Anspruch haben. Die Begründung ergibt sich aus der europarechtskonformen Auslegung des deutschen Arbeitsrechts, denn die Pflichten nach europäischem Recht über die angemessenen Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen (Art. 5 RL 2000/78/EG) unterscheiden nicht nach einem Behinderungsgrad oder einer Schwere der Behinderung. Das Bundesarbeitsgericht hat in der wichtigen Entscheidung vom 19.12.2013 (6 AZR 190/12) ausführlich dargelegt, dass die allgemeine Schutzpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zum Schutz beeinträchtigter Beschäftigter zu treffen. Ist die verlangte StW dem Arbeitgeber im Einzelfall nicht unzumutbar, muss er sie ermöglichen.


    Bleibt nur noch die Begründung für die Fälle, in denen ein Behinderungsgrad (noch) nicht festgestellt ist. Eine ausdrückliche Entscheidung über einen generellen Anspruch auf StW ist durch die Rechtsprechung noch nicht getroffen. In der Literatur wird auch dieser schon seit längerem mit zutreffenden Argumenten befürwortet (vgl. nur Gagel, DF Forum B, Beitrag 2/2010) und entweder auf den besagten § 241 Abs. 2 BGB oder auf die Pflicht zur gesundheitsgerechten Beschäftigung gem. § 618 Abs. 1 BGB gestützt. Diese Sicht wird inzwischen gestärkt durch den Europäischen Gerichtshof (11.4.2013, C-335/11), der eine Erkrankung einer Behinderung dann gleichstellt, wenn sich die Krankheitsfolgen vergleichbar denen einer Behinderung auswirken und längerfristig anhalten. Einzelne deutsche Arbeitsgerichte haben den Anspruch auf eine StW ausdrücklich bejaht, wenn eine StW im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements für geeignet befunden und empfohlen worden ist.

  • Wenn sich zukünftig die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass nicht nur anerkannt schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Durchführung einer Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) bei Ihren Arbeitgerbern haben, wäre das sehr zu begrüßen.
    Arbeitgeber sind heute schon gut beraten wenn sie ihren Arbeitnehmern im Bedarfsfalle die StW ermöglichen. Sie sind ohnehin gemäß §84 Abs.2 SGB IX gehalten bei Langzeiterkrankten ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Kommen Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nach und wirken aktiv an Eingliederungsmaßnahmen mit, können sie bei möglichen späteren arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen den Vorwurf, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein, umgehen.
    Erfahrungen aus der berufsbegleitenden Beratung und Unterstützung von schwerbehinderten Arbeitsnehmern zeigen aber auch, dass ein Rechtanspruch allein nicht Garant für einen erfolgreichen Eingliederungsprozess sein kann. Vielmehr kommt es auf eine gute Kommunikation und einen fairen Umgang zwischen allen am Prozess beteiligten Personen an.

  • Der Beitrag von Katja Nebe behandelt den arbeitsrechtlichen Anspruch. Sozialrechtlich besteht ein Anspruch gegen den jeweiligen Träger der medizinischen Rehabilitation (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung) nach den jeweiligen Anspruchsnormen auf medizinische Rehabilitation und unterhaltssichernde Leistungen (Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld) in Verbindung mit § 28 SGB IX, wonach diese Leistungen entsprechend der Zielsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung erbracht werden sollen.

  • In diesem Zusammenhang sei auch auf den Beitrag von Doreen Kalina "Der Anspruch eines Beamten auf Stufenweise Wiedereingliederung" hingewiesen, der sich neben der besonderen Situation des Beamten auch ganz grundsätzlich mit dem Anspruch auf eine Stufenweise Wiedereingliederung auseinandersetzt.
    Der Beitrag ist als Beitrag B17/2011 im Diskussionsforum erschienen und unter http://www.reha-recht.de/forum…kussionsbeitrag-b17-2011/ abrufbar.

  • Zwar gibt es erfreulicherweise den Anspruch. In meiner Praxis der IFD-Arbeit muss ich aber öfter auf Empfindlichkeiten der Arbeitgeber Rücksicht nehmen, die sonst viele Mittel haben, den Betroffenen das Leben schwer zu machen, wenn man zu sehr die Ansprüche betont. Es empfiehlt sich dann auf den Nutzen für den Betrieb hinzuweisen oder auch die Perspektive auf Förderungen nach Schwerbehinderten-Recht zu eröffnen. Manfred Becker

  • Ich stimme den Aussagen von Herrn Becker zu. Eine fördernde Rolle kann das Integrationsamt spielen, das Zuschüsse gewähren kann, die die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und eine "Minsderleistungsausgleich" nach § 102 SGB IX betreffen. Auf diese Weise können die Hürden für die stWE etwas verringert werden. Die SBV kann nach § 99 SGB IX direkt Kontakt mit dem Integrationsamt aufnehmen.