Bei mir wurden heute die Leistungen zur Teilhabe eingestellt von de BA.
Zu einem weil ich eine SGB III Maßnahme abgelehnt habe laut Schreiben und zu anderen eine Umschulung im BFW Dortmund zum Spedtionskaufmann.
Aber eine solche Ablehnung festzumachen geht doch nur als Verwaltungsakt 31 SGB X oder nicht?
Bei wem wurden ebenfalls LTA Leistungen eingestellt wegen "Erfolgslosigkeit" ?
Wie wurde bei euch begründet?
Wurde bei euch das Integrationsamt/IFD/DRV gehört? Bzw muss dies nicht erfolgen?
Wurde euch also konkret Zugang zum SGB IX gewährt ? Ab Gdb30 mit Gleichstellung bzw. 50 muss dies doch erfolgen ?
Zu erwähnen wäre noch Optionskommune, das heisst BA und Jobcenter getrennt. Durch die Einstellung hat nun das kommunale Jobcenter "freie
Hand" in Ihren Handlungen.
Wohlgemerkt: Hier ist ein Klageverfahren (vollumfängliche Umsetzung des SGB IX)schon länger anhängig genau deswegen gegen die BA Eine Einstellung erfolgt dennoch willkürlich.
Derzeit prüfe ich folgende Punkte weil mir dies ein Reharechtexperte aus Berlin schrieb:
Wie seht ihr es ?
ACHTUNG: DIES SOLL KEINE EINZELBERATUNG WERDEN. ES HANDELT SICH UM EINE GENERELLE VERFAHRENSWEISE IM KREIS WARENDORF = Erheblicher Mängel. Ich kann neben mir noch XXX andere Fälle benennen.
ZitatAlles anzeigen1.) An welchen Indizien macht denn die BA die "mangelnde Mitarbeit ..." fest, also rechtliche Grundlagen - die ja nur der § 33 SGB IX hergeben kann, sehe ich da nicht ?
2.) müßte die BA im Verfahren diese Einstellung umfassend begründen und
dazu den RV-Träger hören und "beiziehen", will heißen, im Verfahren
beteiligen, das sieht der § 44 a SGB II zwingend so vor
§ 44a SGB II Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit - dejure.org
Laut DRV bisher keine Anfrage.
3.) hierzu schon eine Mitteilung der BA stattgefunden hat und ob eine Stellungnahme im Sinne des § 106a des SGB VI erfolgt ist
Abs. 1a, 2, des § 44a SGB II!
= Nicht passiert
4.) Achtung: Auch die RV muß ihre Entscheidung umfassend und auf tatsächliche Sachverhalte - also alles was an Reha-Vorlauf stattgefunden
hat, stützen
5.) Eine vorzeitige Berentung ohne umfassende Rehaversuche ist in jedem Fall ein klarer Verstoß gegen §§ 4, 6 II SGB IX und wäre in jeden Fall mit Klage anzufechten, die hier schon anhängig ist.
6.) In jedem Fall wäre dazu auch das örtliche Integrationsamt einzuschalten ? Denn dessen Zuständigkeit ergibt sich für die Ausführung
nach § 33 (8) SGB IX, soweit es weitere integrationshilfen betrifft!
Sonst Grundrechtsverletzung nach Art. 3 (3) GG i. V. m. §§ 4, 6 SGB IX
Wie steht es mit dem § 16 II Satz 2 SGB II ? würde vor Absolvierung einer Reha-Maßnahme schlichtweg auch gegen § 36 SGB III verstoßen ?
Dann Untätigkeitsklage gegen IFD, weil deren Zuständigkeit unzweifelhaft nach § 109 ff SGB IX festgeschrieben ist; in jedem Fall in das Verfahren nach § 75 II SGG beiladen zu lassen.
ggf, auch Untätigkeitsklage prüfen, weil ja Reha-Vorlauf stattfunden
hat und dazu Aussagen / Stellungnahmen / Gutachten vorliegen!