Warum führen Reha-Empfehlungen des MDK nicht dazu, dass die Möglichkeiten der Reha ausgeschöpft werden?

    • Offizieller Beitrag

    Mit der sogenannten Reha-Empfehlung des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) soll der Verpflichtung Rechnung getragen werden, die Möglichkeiten der Reha auszuschöpfen.


    Häufig mündet die Reha-Empfehlung aber nicht in entsprechenden Maßnahmen in ausreichendem Maß. Woran liegt das?

    Diese Frage erreichte das Team bereits vorab per E-Mail.

  • Eine Empfehlung des Medizinischen Dienstes für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Pflegebegutachtung führt unmittelbar zu einem Rehabilitationsantrag nach § 14 SGB IX, sofern dazu die Einwilligung des Versicherten vorliegt. Die vorliegenden Statistiken zeigen aber, dass nur ca. 50 % der Pflege-Antragsteller ihre Einwilligung zur Weiterleitung an den zuständigen Rehabilitationsträger erteilen.
    Die Gründe hierfür sind vielschichtig und können teilweise nur vermutet werden, z.B. Antragsteller möchte die häusliche Umgebung nicht verlassen, möchte Partner nicht allein zurücklassen, vermutet eine Konkurrenz zwischen Pflegeeinstufung und Inanspruchnahme einer medizinischen Rehabilitation. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Antragstellern überwiegend um ältere und multimorbide Personen handelt, für die das vorübergehende Verlassen des vertrauten und gesicherten Wohnumfeld, was in der Regel zumindest bei stationärer Rehabilitation unumgänglich ist, eine große Herausforderung darstellt. Oft sind bereits längere Krankenhausbehandlungen vorangegangen.
    Bei einem weitaus geringerem Anteil kommt aus medizinischen Gründen (z.B. akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit damit nicht mehr vorliegender Rehabilitationsfähigkeit) eine empfohlene Rehabilitation nicht zu Stande.

  • Gerade weil die Inanspruchnahme stationärer Rehabilitationseinrichtungen für die betroffene Personengruppe aus den oben genannten Gründen so schwierig ist, müssten die Angebote ambulanter und mobiler, auch zugehender, Rehabilitation ausgebaut werden, um eine Alternative zu schaffen. Obwohl eine solche zugehende Rehabilitation, dort wo sie angeboten wird, gute Erfolge sowohl bei der Verminderung bzw. der Vermeidung von Verschlechterungen bei Pflegebedürftigkeit als auch bei der Akzeptanz pflegebedürftiger Menschen verzeichnet, wird sie von den Krankenkassen kaum finanziert. Das führt wiederum zu fehlenden Angebotsstrukturen. Um Rehabilitation in der Pflege wirksam voranzubringen, müssen andere, neue Rehabilitationsmöglichkeiten für die betroffenen Gruppen geschaffen werden - hier ist das System noch zu unflexibel.

  • Bitte bedenken Sie: "Pflege ist Reha" - nach fachlichem Verständnis, allerdings nicht in der "verbetriebswirtschaftlichten" Realität des Pflegemarkts. Wenn wir "Reha in der Pflege" wollen, geht es weniger um neue Angebote und Leistungen als vielmehr um eine Personalausstattung bzw. einen Personaleinsatz von Pflegeeinrichtungen, die/der rehabilitative Pflege regelhaft ermöglicht. Wingenfeld/Schnabel stellten bereits 2001 fest - und dies wurde vom Landespflegeausschuss NRW konsentiert -, dass rehabilitative, "ressourcenfördende" Pflege (Unterstützung, Begleitung, Beaufsichtigung) erheblich zeitaufwändiger ist als die 'Abwicklung' von Alltagsverrichtungen am Menschen durch die Pflegekraft, und dass die Personalausstattung selbst bei überdurchschnittlich gut ausgestatteten Pflegeheimen nicht ausreicht, um "Reha in der Pflege" umzusetzen. Dennoch werden bis heute die Personalorientierungswerte aus alten BSHG-Zeiten vor Einführung des SGB XI oft unverändert fortgeschrieben (häufig in Personalrichtwerte nach § 75 SGB XI "überführt"), ungeachtet des seither erheblich veränderten Versorgungsbedarfs der betroffenen Menschen. Die Entwicklung einer vom tatsächlichen Versorgungsbedarf hergeleiteten Personalbedarfsbemessung - seit 1996 gesetzlich gefordert, aber wegen hinhaltenden Widerstands der Kostenträger nie umgesetzt - ist insoweit dringend nötig - und zwar bundeseinheitlich -, um dem Reha-Auftrag von Pflege (§§ 2.1, 28.4 SGB XI) entsprechen zu können.

  • Sicherlich hat die Rehabilitation sehr viele Facetten und ist sehr vielschichtig. Dabei ist die Pflege ein wichtiger Bestandteil der Rehabilitation um Fähigkeiten und Ressourcen nicht nur zu erhalten , sondern auch zu fördern. Das hier beschriebenen Probleme der unzureichenden personellen Ausstattung, ist ein großes Hindernis, die Ziele der Pflege zu erreichen. Darüberhinaus bedarf es jedoch oftmals auch zusätzlicher , indikationsbasierter Rehabilitationsmaßnahmen unter Mitwirkung anderer Fachkräfte. Hier ist auch aus meiner Sicht, wie bereits schon in der ersten Antwort ausgeführt, das Bedarfsangebot, gerade für ambulante Behandlungsmöglichkeiten unzureichend. Aus unserer Erfahrung in der praktischen Pflegebegutachtung zeigt sich oft, dass Patienten , die auf einen Rehabedarf hingewiesen werden, diesen nicht verfolgen wollen , da sie eine stat. Unterbringung ablehnen und den häuslichen Bereich nicht verlassen wollen. Das Angebot an ambulanten , insbesondere auch aufsuchenden Behandlungsmöglichkeiten ist vor allem , aber nicht nur , in ländlichen Regionen bisher unzureichend.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Das Angebot an ambulanten, insbesondere auch aufsuchenden Behandlungsmöglichkeiten ist vor allem, aber nicht nur, in ländlichen Regionen bisher unzureichend.


    Kann der Mangel an Therapeuten, die willig sind, Pflegebedürftige zuhause aufzusuchen, gerade im ländlichen Raum nicht auch mit den Anfahrtszeiten bzw. Anfahrtskosten für die Anbieter zusammenhängen?


    Wie ließen sich denn Anreize für mehr Angebote schaffen?

  • Die Verordnung von Heilmittel außerhalb einer Praxis des Heilmittelerbringers ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist.
    Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Heilmittelerbringung in der Häuslichkeit oft nur eingeschränkt möglich ist, da nur in sehr begrenzt therapeutische Geräte oder Mittel eingesetzt werden können. Trotzdem ist der Umfang der erbrachten Hausbesuche nicht unbeträchtlich und liegt in Abhängigkeit der Leistung (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) zwischen ca. 11-20 %. Dabei zeigen sich keine relevanten statistischen Unterschiede in Flächenländern oder Stadtstaaten.
    Ob also tatsächlich ein Mangel an Therapeuten besteht,die Pflegebedürftige in der Häuslichkeit aufsuchen, ist nicht mit Sicherheit zu bestätigen, auch wenn dies möglicherweise regional der Fall sein kann.
    Die Therapeuten erhalten eine Einsatzpauschale, teilweise auch Kilometergeld für die Erbringung von Hausbesuchen, je nach Gestaltung der Vergütungsvereinbarungen.


    Mit der Mobilen geriatrische Rehabilitation sollen potentiell unter- oder fehlversorgte Patienten behandelt werden. In der „Rahmenempfehlung zur mobilen geriatrischen Rehabilitation“ vom 1.05.2007 werden die Indikations- und Zuweisungskriterien genau definiert. Danach ist dieses Angebot für eine kleine spezielle Patientengruppe vorgesehen, die mit den bestehenden ambulanten und stationären Rehabilitationsangeboten nicht angemessen versorgt werden können.
    Es ist unbestritten, dass mit derzeit 11 Leistungsanbietern das Versorgungsangebot unzureichend ist. Auf Bundesebene beraten daher aktuell die Krankassen Möglichkeiten, wie der Ausbau mobiler Rehabilitationsangebote verbessert werden kann.
    Allerdings muss man auch hier beachten, dass eine mobile Rehabilitation, trotz ihrer Vorteile, wie der Einbezug des pflegenden Angehörigen/Betreuungsperson oder die Nutzung des bereits behindertengerecht adaptierten Wohnumfeldes, auch deutliche Grenzen hat. Das betrifft z.B. den Therapieumfang/Tag, den Einsatz spezieller Therapieformen und therapeutischer Geräte u. v. m.
    Der alleinige Wunsch des Versicherten sein Wohnumfeld nicht verlassen zu wollen, bei ansonsten bestehender Rehabilitationsfähigkeit für eine stationäre Rehabilitation, kann damit nicht per se zu einer mobilen Erbringung führen. Auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten muss Art, Dauer, Umfang der Leistungserbringung an den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalles orientieren.