Liebe Mitwirkende im Diskussionsforum
als ehem. Reha-Berater einer BG und jetzt noch lehrend an einer Hochschule wurde folgendes Thema diskutiert:
Ein unfallverletzter Rollstuhlfahrer (sehr stark gehbehindert), ist auf diverse Hilfsmittel angewiesen. An seinem Wohnort/Wohnung (in Deutschland) wurde er optimal mit Hilfsmitteln versorgt. Er ist jetzt Rentner (Altersruhegeld).
Drei bis vier Monate im Jahr hält er sich in seiner Zweitwohnung auf Mallorca auf. Diese Wohnung hatte er bereits vor seinem Unfall. Persönliche Hilfsmittel nimmt er aus Deutschland jew.mit. Er beantragt nun auch seinen zweiten Wohnsitz (optimal) mit den notwendigen Hilfsmitteln auszustatten, u.a. beantragt er einen weiteren Elektr. Rollstuhl, ausschließlich stationiert am "zweiten Wohnsitz".
Nun Ihre Meinung:
Welcher Rechtsanspruch liegt vor??
Wie weit geht der Anspruch auf "doppelte" Hilfsmittelversorgung?
Der Antragsteller beruft sich u.a. auf die UN-BRK.
Welche Meinung gibt es hierzu?
Vielen Dank
Winni