Muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen neuen Arbeitsplatz bereitstellen, wenn dieser nur an einem anderen Arbeitsplatz wiedereingliedern will bzw. die behandelnden Ärzte einen Stellenwechsel für erforderlich halten?

    • Offizieller Beitrag

    Bereits auf der Umfrageplattform gab es eine Antwort auf diese Frage:


    • Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, kann den Arbeitnehmer im Betrieb allerdings so umsetzen, dass er einen leidensgerechten Arbeitsplatz erhält. Ist das nicht möglich, sollte über eine Weiterqualifizierung oder Umschulung nachgedacht werden.

    Anmerkung der Moderation: Für diese Frage haben 5 User gestimmt.


    Nachtrag: In der Diskussion 2019 zur Stufenweise Wiedereingliederung ging es um hier angrenzende Fragen: Können Arbeitnehmer/innen einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz für die Stufenweise Wiedereingliederung vorschlagen?

  • Diese Frage ist soweit hier ersichtlich noch nicht eindeutig höchstrichterlich entschieden. Für schwerbehinderte Beschäftigte scheint das BAG in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 dazu zu neigen, auch einen Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung an einem anderen Arbeitsplatz zu bejahen.
    Bereits zur Frage, ob ein Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung überhaupt auch für nicht schwerbehinderte Beschäftigte besteht, werden verschiedene Auffassungen vertreten, überwiegend scheint dies im Schrifttum unter bestimmten Voraussetzungen bejaht zu werden. Inwieweit ein solcher Anspruch bzw. eine stufenweise Wiedereingliederung generell sich ggf. auch auf andere Tätigkeiten über den bisherigen Arbeitsplatz hinaus beziehen kann, wird – unter anderem mit Blick auf das arbeitsvertragliche Direktionsrecht – kontrovers diskutiert.