Wahlrecht bei Abordnung

  • Im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG BW) sind Beschäftigte u.a. alle Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation einer Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW). Daneben gelten als Beschäftigte u.a. aber auch Personen, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW).
    https://tinyurl.com/LPVGBW-Paragraf4


    Diese Definition des Beschäftigtenbegriffs im LPVG BW hat zur Folge, dass abgeordnete Beschäftigte bei Wahlen der Personalvertretungen sowohl in der aufnehmenden Dienststelle, in der sie in Folge der Abordnung tätig sind, wie auch in ihrer Stammdienststelle (abgebende Dienststelle) für den Personalrat wahlberechtigt sind, d.h. sie besitzen ein Doppelwahlrecht.


    Frage:
    Besitzen schwerbehinderte Beschäftigte in der Landesverwaltung Baden-Württemberg, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind, entsprechend der im LPVG BW getroffenen Regelung auch ein doppeltes Wahlrecht für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, d.h. dürfen sie bei den regelmäßigen Wahlen sowohl die SBV in ihrer Stammdienststelle wie auch die SBV in der Dienststelle, zu der sie am Wahltag abgeordnet sind, mitwählen?


    Ich lege § 177 Abs. 2 SGB IX eher so aus, dass kein Doppelwahlrecht vorgesehen ist. Aber die BIH argumentiert in ihrer Broschüre "Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2018" auf S. 17 (unten), dass die Frage, ob Beschäftigte wahlberechtigt für die SBV sind, sich "im öffentlichen Dienst nach dem jeweils anwendbaren Personalvertretungsrecht" richten würde. Da komme ich ganz schön ins Schleudern, wenngleich ich mich im SBV-Wahlrecht nicht ganz so schlecht auskenne.

  • Ich bin der Meinung, dass das Landespersonalvertretungsgesetz keine Einschränkung der bundesrechtlichen Regelung der Wahlberechtigung in § 177 Abs. 2 SGB IX treffen kann. Dazu ist der Landesgesetzgeber im Rahmen der Verfassung nicht befugt. § 177 Abs.2 SGB IX räumt allen schwerbehinderten Menschen, die in einer Dienststelle beschäftigt sind, die Wahlberechtigung für Wahlen zur SBV ein. Beschäftigt ist jede Person, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung in der Dienststelle arbeitet und dem Weisungsrecht der Dienststellenleitung unterliegt. Das hat Dr. Till Sachadae in seiner exzellenten Dissertation "Die Wahl der der Schwerbehindertenvertretung" 2013 ausführlich und überzeugend dargelegt. Die Frage, ob dem Landesrecht, das die Wahlberechtigung ausschließlich für Personalratswahlen regelt, eine abweichende Definition der Beschäftigung iSd. §177 Abs. 2 SGB IX für die Wahlberechtigung von abgeordneten Beschäftigten durch Festlegung einer Mindestbeschäftigungszeit entnommen werden kann, die allgemein gültig sein soll, ist zu verneinen. Hätte der Bundesgesetzgeber des SGB IX das gewollt, hätte er das in das SGB IX aufgenommen, so wie er es für den Begriff der Dienststelle getan hat. Für den Begriff der Dienststelle iSd. §177 SGB IX hat der Bundesgesetzgeber auf die Anwendung des Bundes- und Landespersonalvertretungsrechts in § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verwiesen. Ein Verweis auf einen nach Personalvertretungsgesetz maßgebenden Beschäftigtenbegriff fehlt demgegenüber.
    Zusammenfassend: Wer als schwerbehinderter Mensch am Wahltag in einer Dienststelle beschäftigt ist, ist wahlberechtigt. Das gilt auch für alle abgeordneten Bediensteten, ohne dass eine Mindestdauer der Abordnung erfüllt sein muss. Dieses Bundesrechtecht ist anzuwenden, gleich ob in Behörden des Baden-Württemberg oder anderer Bundesländer oder in Behörden des Bundes.

  • § 177 Abs.2 SGB IX räumt allen schwer­be­hin­der­ten Menschen, die in einer Dienststelle beschäftigt sind, die Wahlberechtigung für Wahlen zur SBV ein.


    Danke für den wertvollen Hinweis. Damit ist für mich geklärt, dass entgegen der Annahme des LAGeSo-InA auch bei Abordnung ab dem ersten Tag aktives Wahlrecht besteht (ebenso wie ver­gleichs­wei­se bei Leih­ar­beit­neh­mern im Betrieb des Entleihers und nicht etwa erst nach drei Monaten). Die Berliner haben u.a. ar­gu­men­tiert mit zwin­gen­dem Rückgriff aufs Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht (§ 12 Abs. 2 PersVG Berlin) wegen un­ter­stell­ter "Re­ge­lungs­lü­cke" bzw ver­meint­lich feh­len­der bun­des­recht­li­cher Re­ge­lung in § 94 Abs. 2 SGB IX (jetzt § 177 Ab­s 2 SGB IX), was für mich rein logisch nicht nach­voll­zieh­bar ist: Es leuchtet mir schlicht nicht ein, dass bei Leiharbeit wahlrechtlich etwas an­de­res gelten soll als z.B. bei Abordnung!