Im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG BW) sind Beschäftigte u.a. alle Personen, die weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation einer Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW). Daneben gelten als Beschäftigte u.a. aber auch Personen, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW).
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Diese Definition des Beschäftigtenbegriffs im LPVG BW hat zur Folge, dass abgeordnete Beschäftigte bei Wahlen der Personalvertretungen sowohl in der aufnehmenden Dienststelle, in der sie in Folge der Abordnung tätig sind, wie auch in ihrer Stammdienststelle (abgebende Dienststelle) für den Personalrat wahlberechtigt sind, d.h. sie besitzen ein Doppelwahlrecht.
Frage:
Besitzen schwerbehinderte Beschäftigte in der Landesverwaltung Baden-Württemberg, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind, entsprechend der im LPVG BW getroffenen Regelung auch ein doppeltes Wahlrecht für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, d.h. dürfen sie bei den regelmäßigen Wahlen sowohl die SBV in ihrer Stammdienststelle wie auch die SBV in der Dienststelle, zu der sie am Wahltag abgeordnet sind, mitwählen?
Ich lege § 177 Abs. 2 SGB IX eher so aus, dass kein Doppelwahlrecht vorgesehen ist. Aber die BIH argumentiert in ihrer Broschüre "Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2018" auf S. 17 (unten), dass die Frage, ob Beschäftigte wahlberechtigt für die SBV sind, sich "im öffentlichen Dienst nach dem jeweils anwendbaren Personalvertretungsrecht" richten würde. Da komme ich ganz schön ins Schleudern, wenngleich ich mich im SBV-Wahlrecht nicht ganz so schlecht auskenne.