Wie wird der Erfolg von Rehabilitationsmaßnahmen gemessen?
(Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)
Wie wird der Erfolg von Rehabilitationsmaßnahmen gemessen?
(Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)
Zu den wesentlichen Aspekten der Wirksamkeitsklärung gehören die präzisen Festlegungen:
- der zu untersuchenden Maßnahme und Gruppe (was / wer?)
- der Vergleichsmaßnahme/-gruppe (gegenüber was / wem?)
- einer oder mehrerer Zielgrößen (wirksam in welcher Hinsicht?),
- ihrer geeigneten Mess-/Untersuchungsmethode (womit untersucht?),
- des Zeitabstands der Messungen (in welchem Zeitraum?)
- der möglichen Einfluss-/Störgrößen (wodurch vermindert oder verstärkt?).
Gegenstand der Untersuchung können komplexe Interventionen wie die multimodale Rehabilitation oder (deren) einzelne Interventionen darstellen. Die Unterscheidung von proximalen Zielgrößen in unmittelbarem (zeitlichem / kausalem) Zusammenhang mit der Intervention (wie das Wissen nach einer Schulung) und distalen Zielen nach längerem Verlauf und/oder komplexen Einflüsse (wie Return-to-Work) ist vielfach sinnvoll. U.a. geben wissenschaftliche Fachgesellschaften bzw. Vereinigungen dazu weitere Hinweise, z.B. http://www.dgrw-online.de/ oder https://www.ebm-netzwerk.de/
Die Deutsche Rentenversicherung veröffentlicht in ihren Reha-Berichten regelmäßig Daten, die Aussagen über das Ergebnis der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation erlauben. Analysiert wird, ob die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in den beiden Jahren nach der Rehabilitation im Erwerbsleben bleiben, erkennbar daran, dass in dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Der aktuelle Reha-Bericht 2018 ist im Internet unter www.reha-berichte-drv.de bzw. https://www.deutsche-rentenver…aberichte_index_node.html zu finden. Ein Beispiel: In den beiden Jahren nach einer medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung im Jahr 2013 sind 84% der Männer und 84% der Frauen im Erwerbsleben geblieben.
Ein anderes Beispiel ist die orthopädische Rehabilitation bei chronischen Rückenschmerzen, die eine Forschergruppe um Prof. Krischak untersucht hat:
"Nachweis der Wirksamkeit der orthopädischen Rehabilitation chronischer Rückenschmerzen anhand eines neuen Kontrollgruppenvergleichs" (Prof. Dr. med. Gert Krischak, MBA, Dr. biol. hum. Lena Tepohl, Julia Dannenmaier, Ulrich Hartschuh, Ramona Auer, Dr. biol. hum. Rainer Kaluscha) siehe https://aok-bw-presse.de/filea…orthop_Rehabilitation.pdf
Welchen Einfluss haben Wirksamkeitsstudien auf die Prozesse der Rehabilitation?
Gibt es hierzu konkrete Beispiele, die den Zugang zu Rehabilitation oder die Nachhaltigkeit bzw. Nachsorge betreffen?
Aus meiner Sicht als Mitarbeiter des Integrationsfachdienstes IFD in Köln gibt es in der Praxis mindestens zwei Probleme:
1. viele KlientInnen schätzen die IRENA-Nachsorgegruppen. Allerdings steht der Einstieg häufig nicht direkt bzw. kurzfristig nach Abschluss der medizinischen Reha zur Verfügung sondern erst etliche Monate später. Dadurch sinkt die Motivation und der Erfolg meines Erachtens erheblich.
2. werden Menschen aus der medizinischen Reha in eine anschließende stufenweise Wiedereingliederung geschickt, dann sind die Wiedereingliederungs-Pläne häufig sehr ehrgeizig angesetzt. Tendenziell sind Betroffene, Betriebe und begleitende Ärzte überfordert, den Wiedereingliederungsprozess entsprechend dem Ablauf zu begleiten und gegebenenfalls neu zu justieren. Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung kann der IFD in der Regel diese Begleitung übernehmen.
Menschen ohne diese Anerkennungen bleiben in der Regel aber ohne begleitende Unterstützung. Diese könnte aber durch Nutzung einer Beauftragung des IFD mithilfe einer beruflichen Reha/LTA vom IFD geleistet werden. Dies setzt voraus, dass die Beantragung dieser Unterstützung bereits durch die Reha-Klinik frühzeitig auf den Weg gebracht und vom Reha-Träger kurzfristig bewilligt würde.
Zwar gibt es entsprechende Absprachen zwischen den Integrationsämtern und der DRV, dass dies möglich ist. In der Praxis habe ich es allerdings noch nicht erlebt.
Ich kann aus Sicht der Menschen mit Behinderung hier nur zustimmen. Wichtig ist, dass alle Beteiligten die Wiedereingliederung im Blick haben und alle Möglichkeiten auch die, die mit mehr Arbeit verbunden sind, ausschöpfen um das zu erreichen. Die Wahrnehmung unserer Mitglieder ist eher die, dass nur derjenige zu seinem Recht und zur Unterstützung kommt, der sich im System auskennt und die Rechte und Leistungen und aktiv einfordert. Viele können das jedoch nicht leisten.
Wenn Reha-Einrichtungen einen Wiedereingliederungs-Plan bei der stufenweisen Wiedereingliederung zu "ehrgeizig" gestalten, könnten entsprechende Rückmeldungen an die Reha-Einrichtung dazu beitragen, solche Pläne künftig weniger "ehrgeizig" zu formulieren.
Wenn Versicherte bei der stufenweisen Wiedereingliederung oder überhaupt bei der beruflichen Wiedereingliederung über die eigentliche Rehabilitationsleistung hinaus eine unterstützende Begleitung brauchen, kommt neben dem IFD auch ein Fallmanagement des Reha-Trägers, z. B. der Unfall- oder Rentenversicherung in Frage. Die Unfallversicherung und einzelne Rentenversicherungsträger bieten das an. Darüber hinaus hat die Rentenversicherung ein Fallmanagement-Konzept erarbeiten lassen, das für alle Rentenversicherungsträger gedacht ist und dessen Umsetzung nun ansteht.
Um einen Überblick über - wie Frau Fabris schreibt - das System, hierbei über die in und von diesem erbrachten Leistungen und bestehenden individuellen Rechte zu erlangen, ist eine gute Beratung von ausschlaggebender Bedeutung. Um Leistungen in Anspruch nehmen und Rechte - selbst und/oder mithilfe Anderer (z.B. Angehöriger, vgl. insoweit v.a. auch §§ 33, 34 SGB IX) - durchsetzen zu können, muss der Einzelne diese erst einmal kennen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber neben dem Anspruch auf Auskunft und Beratung durch die Rehabilitationsträger (§ 12 SGB IX) - dieser Anspruch gilt generell gegenüber allen Sozialleistungsträgern (§§ 14, 15 SGB I), also auch in Bezug auf die Erbringung von Präventionsleistungen - im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) vorgesehen. Dieses ergänzende - bewusst niedrigschwellige und sich an den Lebenswelten des ratsuchenden Menschen orientierende - Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über sämtliche Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB (§ 32 Abs. 2 SGB IX), im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht haben die Rehabilitationsträger hierüber zu informieren. Zur Sicherstellung finanzieller Unabhängigkeit, namentlich im Interesse der Vermeidung von Interessenskonflikten - die Gesetzesbegründung spricht insoweit von weitgehender Freiheit von "ökonomischen Interessen und haushaltsrechtlichen Interessen und Kostenverantwortung insbesondere der Leistungsträger und Leistungserbringer" (BT-Drs. 18/9522, 245) - hat der Gesetzgeber eine Bundesfinanzierung auf Grundlage einer - im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.05.2017 B 1) veröffentlichten - Förderrichtlinie vorgesehen, auf deren Grundlage regionale und überregionale Beratungsangebote sich um Fördermittel bewerben können. Auch wenn die EUTB überwiegend im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen erfolgen soll, ist eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Beratungsangebotes im gesamten Reha- bzw. Teilhabeprozess möglich, sofern im Einzelfall ein entsprechender Bedarf besteht; laut Gesetzesbegründung gilt dies insbesondere auch für die Teilhabeplanung (§§ 19 ff. SGB IX). Rechtsberatung als klassische Rechtsdienstleistung, namentlich Beratung und Unterstützung bei Widersprüchen oder sozialgerichtlichen Verfahren, ist im Rahmen von EUTB allerdings ausgeschlossen. Ob die vom Gesetzgeber mit den gesetzlich (anstelle der bisherigen Gemeinsamen Servicestellen nach §§ 22 ff. SGB IX a.F.) vorgesehenen Ansprechstellen und der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung erwarteten positiven Effekte auf das Beratungs- und Leistungsgeschehen eintreten werden, wird sich erweisen; maßgebend hierbei wird nicht zuletzt das aktive Zusammenwirken aller beteiligten Akteure sein.