Teilnahme der SBV an den Sitzungen des Pandemie-Krisenstabes einer Behörde oder eines Betriebes?

  • Hat die Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch darauf, an den Sitzungen des Pandemie-Krisenstabes der jeweiligen Behörde oder des Betriebs teilzunehmen, um gleichsam in Echtzeit umfassend informiert zu sein und ggf. auch gleich Stellung nehmen zu können? Im zugrundeliegenden Fall geht es um eine Behörde, die im Notfall-Modus den weit überwiegenden Teil der Beschäftigten in Heimarbeit geschickt hat und der SBV trotz Anfrage über drei Wochen keine besonderen Informationen mehr hat zukommen lassen.

  • Hallo Herr Dr. Gallon.


    Einen Anspruch wird nicht bestehen, da alle Arbeitnehmer, unabhängig von Behinderung davon betroffen sind, da es unter allgemeine Maßnahmen zählt.


    Unterrichten, sprich Informieren über sämtliche Tatsachen und Auswirkungen nach §178 SGB IX, das muss der Arbeitgeber aber immer.


    Anders könnte es aussehen, wenn der Betrieb irgendwann wieder aufgenommen wird. Den hier kann für die Gruppe der Menschen mit Behinderung eine besondere Herausforderung bestehen, siehe Risiko-Gruppen laut Robert-Koch-Institut. Dann muss die SBV nach §178 Abs. 2 SGB IX beteiligt werden.

  • Hallo.
    Unser Betrieb ist eine Kreditinstitut mit fast 2000 Mitarbeitern und gehört somit zu den systemrelevanten Betrieben mit viel Kundenverkehr.


    Nur wenige Mitarbeiter sind im Homeoffice. Alle andern arbeiten ganz normal bzw. aufgrund der vielen Kreditanfragen mit erhöhtem Arbeitsaufkommen weiter.


    Unser Vorstand meint, dass es ausreichen würde wenn die SBV sich die Informationen aus dem Sicherheitsausschuss, der ca. zweimal die Woche mit dem Arbeitsausschuss und dem Personalrat tagt, aus dem Intranet zeihen würde wie alle anderen Mitarbeiter. Er bat mich um Verständnis, dass der "Corona-Kreis" nicht ausgeweitet werden soll.
    Es gibt ein eigenes Laufwerk für den Krisenstab. Nicht mal darauf bekomme ich eine Berechtigung.


    Damit bin ich natürlich absolut nicht einverstanden. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist es mir nicht möglich meine Aufgaben als SBV (in dieser Situation) gerecht werden zu können.


    Bisher habe ich es auf dem freundlichen Weg versucht, um eine vertrauensvolle Arbeit nicht zu gefährden. Damit komme ich aber scheinbar nicht weiter.
    Soll ich nun die Gesetzeskeule raus holen? § 178 SGB IX und § 167 SGB IX und weitere?


    Haben mehrere von Euch diese Schwierigkeiten? - Über Tipps zum Vorgehen wäre ich sehr dankbar

  • Hallo Schorsch,


    selbstverständlich dürfen die Ausschüsse die Informationen mit der SBV teilen, aber der "Postbote" des Arbeitgebers sind sie nicht.


    Das ist also eine schnelle Lösung um an Informationen zu gelangen.


    Auch ich habe das Problem, das mich der Arbeitgeber beim "Herunterfahren" des Betriebes nicht angehört. OK, das darf er wohl auch, weil die Maßnahme alle Mitarbeiter gleich betraf, unabhängig von einer Behinderung.


    Aber ich gehe davon aus, das mich mein Arbeitgeber auch nicht anhören wird, bevor der Betrieb "hochgefahren" wird, obwohl ich auch behinderte Arbeitnehmer habe, die laut RKI der Risiko-Gruppe angehören.


    Hier sehe ich aber den BR in der Pflicht, beim Arbeitgeber seine Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte ohne eine Stellungnahme der SBV auszusetzen. Da eine SBV daran scheitern wird, da eine SBV maximal 7 Tage die Entscheidung des Arbeitgebers aussetzen kann.


    Hier mangelt es nun mal in Zeiten von Covid-19, dass die SBV kein eigenes Klagerecht hat um seinen Personenkreis zu unterstützen. Den Termine beim Arbeitsgericht sind wohl zeitnah nicht zu bekommen.

  • Liebe Forums- Teilnehmer,
    unter dem Diskussionspukt: Schutz der Kontaktpersonen von Risikopersonen hat F.J. Düwell hierauf sehr klar Bezug genommen. "Bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu beachten. Nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist es zwingende Pflicht des Arbeitgebers, die SBV schon dann einzuschalten, wenn er Schwierigkeiten bei der Beschäftigung erkennt, die in der Person eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten begründet sind. Dies ist immer der Fall, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter dem Arbeitgeber meldet, dass bei ihm wegen einer Vorerkrankung oder einer Behinderung ein erhöhtes Risiko besteht, schwer an COVID-19 zu erkranken. Dann hat der Arbeitgeber gemeinsam mit der SBV und Betriebs- oder Personalrat nach Lösungen zu suchen."
    Das dies an vielen Dienststellen und Betrieben nicht umgesetzt wird ( auch bei uns war weder PR noch SBV trotz Einforderns, nicht beteilig. Unser PR ist gerade neu im Amt und noch nicht so durchsetzungsfähig.) Das ist schlimm. Da diese Ausnahmesituation viele überrascht hat, kann man nur daraus lernen und dementsprechend vorsorgen. Gut ist es wenn der Personalrat, die SBV wie in allen Belangen unterstützt und gemeinsam vorgegangen wird. Der PR kann initiativ beschließen und kann der Dienststelle ganz anders Druck machen, als die SBV. Wir haben das Wort.

  • Hallo Zusammen,


    Danke für die Hinweise, hilft mir aber zur Lösung meines Problems: "Wie bringe ich die notwendige Beteiligung und frühzeitige Information der SBV meinem AG bei!" nicht sehr viel weiter.


    Die Argumentationen von "Der Gedankenlose" verstehe ich nicht:
    1. Auch ich habe das Problem, das mich der Arbeitgeber beim "Herunterfahren" des Betriebes nicht angehört. OK, das darf er wohl auch, weil die Maßnahme alle Mitarbeiter gleich betraf, unabhängig von einer Behinderung
    2. Einen Anspruch wird nicht bestehen, da alle Arbeitnehmer, unabhängig von Behinderung davon betroffen sind, da es unter allgemeine Maßnahmen zählt.


    Wenn alle Mitarbeiter betroffen sind, sind doch auch einzelne Schwerbehinderte und die Gruppe der Schwerbehinderten betroffen und damit ist die SBV einzuschalten.
    Entscheidungen, die in jetziger Krisenzeit getroffen werden, betreffen in der Regel alle Mitarbeiter.
    Daher ist auch die SBV zu beteiligen!

    Siehe hier ein paar Zitate aus den Folien eines IFB-Seminars:


    § 178 Abs. 2 SGB IX: Die SBV ist unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, sofern die Angelegenheiten ihre schwerbehinderten Kollegen betreffen.
    § 167 Abs. 1 SGB IX: Der Arbeitgeber schaltet bei betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung von Beschäftigungsverhältnissen führen können, frühzeitig die SBV ein.
    Entscheidungen, die in jetziger Krisenzeit getroffen werden, betreffen in der Regel alle Mitarbeiter.
    Daher: Auch SBV ist zu beteiligen!
    Hinweis: Die SBV ist daher einzuschalten, z.B. bei Pandemieplänen im Betrieb, Regelungen zum Homeoffice, etc.
    Die SBV überwacht die Maßnahmen im Betrieb, damit die geltenden Gesetze – in Bezug auf die schwerbehinderten Mitarbeiter –
    eingehalten werden, § 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX.
    Außerdem können gerade derzeit vermehrt Schwierigkeiten auftreten (vgl. § 167 Abs. 1 SGB IX).
    Die SBV muss frühzeitig gegensteuern können.
    Die SBV kann selbst aktiv werden, § 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IX. Sie kann präventive Maßnahmen vorschlagen, die in diesen Zeiten
    den schwerbehinderten Kollegen helfen können.


    Daher sehe ich es als meine Pflicht diese Beteiligung und frühzeitigen Informationen einzufordern.
    Stehen die Informationen einmal in unserem Intranet für alle Mitarbeiter sind die Maßnahmen ja bereits beschlossen ohne eine Anhörung und Beteiligung der SBV!

  • Ich stimme Schorsch zu, dass die SBV hier nach § 178 SGB IX aktiv werden kann - oft auch muss. Betriebliche Krisenstäbe können durch Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien installiert werden. Bei einem Arbeitsschutzthema wie Corona ist das Leitbild der Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG), in dem wie an einem runden Tisch sachkundige Personen zusammen kommen und die diversen Aufgaben sortieren und Prioritäten setzen. Hier muss die SBV beteiligt werden - § 178 Abs. 4 SGB IX. Ein effektiver Krisenstab ist wie ein Unterausschuss des Arbeitsschutzausschusses für eine konkrete Krisensituation zu verstehen.
    Die Ausgangsfrage von Herrn Gallon dokumentiert Kommunikationsprobleme zwischen Personalrat/Betriebsrat und SBV, denn in der jetzigen Situation muss ein Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat vielfältig beteiligen, weil viele Maßnahmen - von der Kurzarbeit bis zu den Hygieneregeln - der Mitbestimmung unterliegen. Das muss in einer Sitzung (vielleicht per Video) des Betriebs- oder Personalrats beraten werden. Zu jeder Sitzung ist die SBV einzuladen (§§ 32, 35 BetrVG - ebenso alle Personalvertretungsgesetze), so dass sie immer den aktuellen Diskussionsstand haben sollte und dann die Initiativen nach § 178 Abs. 1 SGB IX ergreifen kann, die Schorsch beschrieben hat.

  • AG Universität - der PR und die SBV sind im Krisenstab vertreten.
    Das Gesetz sagt ist ein Schwerbehinderter oder die Gruppe betroffen ist die SBV zu beteiligen.
    In welcher Form das ist nicht geregelt.
    Bislang war mein zutun wenig erfordelich. Allerderings häufen sich jetzt die Anfragen der Betroffenen.
    Beim Hochfahren werden sich sicherlich noch neue Fragen ergeben.

  • Guten Morgen,


    leider haben wir SBVs meist die selben Probleme. Man nimmt uns nicht ernst und weiß nicht wie man unser Knowhow sinnvoll einsetzen kann.


    Da eine Integration der SBV in den Krisenstab der Dienststelle bisher ja nicht gewünscht war, würde ich den Arbeitgeber/Dienststellenleitung schon einmal mit den rechtlichen Erfordernissen nach SGBIX konfrontieren.
    Es besteht vielleicht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die SBV dort direkt einzubinden. Aber schaden tut es sicherlich nicht, die Mitarbeit anzubieten und auf §178 hinzuweisen. Die Arbeit der SBV bezieht sich ja auch auf die Prävention. Ein enger Austausch mit dem Personal/Betriebsrat bietet sich an um sich gegenseitig zu ergänzen.
    Verbindlich ist aber die Teilnahme und Mitwirkung der SBV im Rahmen der Arbeitssicherheit. Und um nichts anderes handelt es sich hier ja im übertragenem Sinne. Inwieweit ist den der Arbeitssicherheitsausschuss in dem Krisenstab eingebunden?
    Und sofern man als SBV nicht eingebunden wird, ist eine zeitnahe Information ja rechtlich bindend. Eine allgemeine Information kann dies nicht heilen.


    Viel Erfolg.
    Ralf Malz

  • Guten Morgen,


    leider haben wir SBVs meist die selben Probleme. Man nimmt uns nicht ernst und weiß nicht wie man unser Knowhow sinnvoll einsetzen kann.
    Eine allgemeine Information kann dies nicht heilen.


    Auch ich stelle mal die Frage, können die Inklusionsämter nicht präventiv unterstützen, indem sie in den Betrieben die Beteiligung der SBVen im Umgang mit COVID-19 bei Arbeitgebern verpflichtend abfragen?


    Zumindest könnten diese ein Verstoß nach §178 SGB IX verständlicher und nachvollziehbarer für Arbeitgeber herausstellen.


    Mein Arbeitgeber beteuert zwar, dass er mich beteiligen möchte, in dem er aktuell noch die Gespräch Grundlage abstimmen möchte. Auf der anderen Seite aber ohne Beteiligung der SBVen, Besprechungen fortführt, obwohl ich sein Verhalten angemahnt habe:


    Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen und die Arbeit so zu organisieren, dass Gesundheitsgefahren z. B. durch das Virus SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz möglichst vermieden oder so weit als möglich verringert werden. Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen für Beschäftigte ist nach § 3 ArbSchG eine elementare Aufgabe für jeden Arbeitgeber. Die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sind klar strukturiert und selbstverständlich unter der Anhörung der GSBV. Auch mein GBR weißt den AG, darauf hin. Aber der Arbeitgeber setzt trotzdem um.


    Selbstverständlich bemühe ich mich gerade um Rechtsbeistand zum Thema, aber wie man es sich vorstellen kann, wird da unnötig Zeit ins Land gehen, bevor man einen Termin vor dem Arbeitsgericht bekommt.


    Hier wäre eine Abfrage zum Thema durch die Integrationsämter in meinen Augen hilfreich, da mein Arbeitgeber meine Beteiligung zum Thema nicht nachweisen könnte.