Beiträge von TRH

    Durch Zufall habe ich vor einigen Monaten vom "Budget für Arbeit" erfahren. Ich finde, das ist ein sehr gutes Konstrukt, um aus der Rente langsam wieder in Arbeit zurückzukehren und sich auszuprobieren. Leider ist es für mich SEHR schwierig, einen Arbeitgeber zu finden, der mich einstellt. Es gibt auch keinen "Stellenmarkt" im Bereich Budget für Arbeit. Ich finde, hier sollte es (spezielle) Beratungsstellen geben, die auch über Arbeitgeberkontakte verfügen und vermitteln können und einen vor allem von A-Z begleiten (auch bei Fragen, welche Auswirkungen das Budget für Arbeit auf die Erwerbs- und Altersrente hat). Die EUTBs beraten aus meiner Sicht zu zu vielen Themen, als dass sie sich hier im Detail auskennen könnten. Vielleicht könnte man ein spezielles telefonisches Beratungsangebot bei den EUTBs zum Budget für Arbeit anbieten, ähnlich wie es das schon zum persönlichen Budget gibt.

    Liebe "Rentnerin",


    es wäre gut, wenn Sie hier kurz schreiben könnten, aus welchem Bundesland Sie kommen. Dann hat vielleicht jemand einen Tipp für Sie. Zu Auswirkungen auf die Rente kann nur die Rentenversicherung beraten, weil das sehr individuell ist. Herzliche Grüße, Tonia Rambausek-Haß

    Sehr geehrte Frau Brockerhoff,


    mit dem Zitat aus Kalinas Beitrag (siehe oben) wollten wir noch darauf hinweisen, dass im Bedarfsfall (dieser liegt bei Ihnen vor) neue Fachpraktiker-Ausbildungsgänge geschaffen werden müssen - so ist zumindest die Rechtslage. Wichtig ist, dass Sie einen Antrag stellen müssen, was vermutlich nicht ganz einfach ist. Die Arbeitsvermittlung hat eben meist ein Interesse daran, bestehende Plätze zu vermitteln...


    Mit freundlichen Grüßen

    Tonia Rambausek-Haß

    In dem Beitrag von Kalina (2020) (https://www.reha-recht.de/file…chpraktikerausbildung.pdf) steht dazu Folgendes (S. 2f):

    "Der Wortlaut und die Zielsetzung der Norm(en) verdeutlichen, dass es sich bei den Aus-

    bildungsregelungen i. S. v. §§ 66 BBiG, 42m HwO um Einzelfallregelungen handelt, die

    die besondere Situation des bzw. der einzelnen behinderten Auszubildenden erfassen

    sollen. Ausweislich des Wortlauts werden die zuständigen Stellen (Kammern, §§ 71 ff.BBiG) auf Antrag und nicht von Amts wegen tätig. Liegen jedoch ein Antrag und der

    Nachweis einer konkreten Ausbildungsmöglichkeit vor, steht es der zuständigen Stelle

    nicht frei, eine Ausbildungsregelung zu erlassen; sie ist hierzu verpflichtet (vgl. „treffen“).

    Die Kammern müssen also im konkreten (Bedarfs-)Fall tätig werden."

    Sehr geehrte Frau Brockerhoff,


    die Fachpraktikerausbildung ist nicht an das Budget für Ausbildung gebunden. Es erhöht vielleicht die Chancen auf einen Ausbildungsplatz, wenn aber der Betrieb bereit ist, Ihr Kind ohne (diese) Förderung auszubilden, ist doch alles gut. Wenn kein BfAus in Anspruch genommen wird, muss auch keine Werkstattberechtigung vorliegen. Der Arbeitgeber kann sich auch bei den einheitlichen Ansprechstellen der Integrationsämter zu anderen Formen der Förderung beraten lassen. Was schlägt denn die Arbeitsagentur für Ihr Kind vor? Sie müssen Sie ja in irgendeine Richtung beraten und unterstützen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Tonia Rambausek-Haß

    Lieber Michael,


    es lässt sich nicht pauschal sagen, was die Vorteile des BfA gegenüber den BiB sind, weil es immer auf die Person und die jeweiligen Arbeitsbedingungen ankommt. Aber aus individueller Sicht können das diese u.a. sein:

    - tlw. bessere Bezahlung

    - ggf. mehr oder andere Form der Anerkennung (ich denke, das ist vielleicht das stärkste Argument, nicht als WfbM-Beschäftigte:r zu gelten)

    - evtl. berufliche/persönliche Entwicklungsmöglichkeiten, neue Herausforderungen,

    - ggf. mehr Verantwortung (wobei man das auch unter Herausforderung zählen könnte)

    - Unabhängigkeit vom Bezug einer Grundsicherung


    Dr. Tonia Rambausek-Haß

    Wissenschaftliche Mitarbeiterin

    im Projekt "Zugänglichkeit - Inklusion - Partizipation. Nachhaltige Teilhabe an Arbeit durch Recht"

    an der Humboldt-Universität zu Berlin, Institut für Rehabilitationswissenschaften, Abt. für Rehabilitationssoziologie

    Liebe Iva Kraus und liebe Kirsten Erhardt, liebe Teilnehmende,


    mit dem BfAus können auch Ausbildungen zum/zur Fachpraktiker:in gem. § 66 BBiG/§ 42r HwO gefördert werden. Menschen mit Behinderungen können auf Antrag eine theoriereduzierte Ausbildung absolvieren. Sie wird aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe zusammengesetzt und somit individuell an den Menschen mit Behinderungen angepasst. Des Weiteren ist im BfAus eine Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule vorgesehen. Es sind aber auch andere Maßnahmen förderungsfähig. Letztlich soll das BfAus ja eine Alternative zum EV, BBB oder AB sein. Somit müssten alle Menschen, die in der WfbM eine berufliche Bildung erhalten könnten, dies auch in einem Betrieb auf dem allgem. Arbeitsmarkt tun können.


    Dr. Tonia Rambausek-Haß

    Wissenschaftliche Mitarbeiterin

    im Projekt "Zugänglichkeit - Inklusion - Partizipation. Nachhaltige Teilhabe an Arbeit durch Recht"

    an der Humboldt-Universität zu Berlin, Institut für Rehabilitationswissenschaften, Abt. Rehabilitationssoziologie

    Liebe/r El Kroeto,


    die meisten Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit gehen lediglich von einer Untergrenze (mind. 15 Std./Woche) aus, weil es sich sonst um eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) handelt. Außerdem sollen mit dem Budget für Arbeit keine prekären Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden. Nichtsdestotrotz besteht für schwerbehinderte Menschen auch ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung (§ 164 Abs. 5 SGB IX). Letztlich richtet sich der Lohnkostenzuschuss nach dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsentgelt, nicht nach der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Leistungsträger sind verpflichtet, unabhängig von den Arbeitsstunden, einen Anteil von bis zu 75 % und max. 40 % der Bezugsgröße zu zahlen. Wenn davon (nach oben) abgewichen werden soll, muss erst ein Landesgesetz dazu erlassen werden. Bei den Angaben auf Webseiten oder in PowerPoint-Präsentationen handelt es sich i.d.R. um Orientierungshilfen für die Verwaltung und nicht um Landesrecht. Aus unserer Studie zum Budget für Arbeit ist uns auch ein Beispiel bekannt, bei dem die Arbeitsstunden für den Lohnkostenzuschuss unerheblich waren.


    Bsp.:

    "Das Budget für Arbeit gilt für Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden." (https://ms.sachsen-anhalt.de/t…igung/budget-fuer-arbeit/)


    "Die Arbeitszeit sollte möglichst 35 bis 40 Stunden betragen, damit die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch eigenes Einkommen bestreiten können. Teilzeit ist möglich. Die Mindeststundenzahl beträgt 15 Stunden pro Woche." (https://www.berlin.de/sen/sozi…reiben/2020_16-960206.php)